310. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahr 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 des
Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und
hinsichtlich des § 8 auf Grund des § 11 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zusätzlich im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet
Erhebungszeitraum
§ 1. Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 wird für das Jahr 2000 eine Allgemeine
Viehzählung angeordnet.
Stichtage, Referenzzeitraum
§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 1. Dezember 2000.
(2) Im Fall von Geflügelhaltung gilt bei zum 1. Dezember vorübergehend geräumten Ställen der Tag
als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 2000 und dem 1. Dezember 2000
vorangegangen ist.
(3) Im Falle der Schlachtungen von Kälbern sowie der nicht untersuchten Schlachtungen von
Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember 1999 bis 1. Dezember 2000 als Referenzzeitraum.
Erhebungsart und -masse
§ 3. (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen ist als Stichprobenerhebung und
personenbezogen (siehe § 5) durchzuführen. Die Erhebung der Positionen 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei
1000 Betrieben, der Positionen 13 bis 39 der Anlage 1 bei 12000 Betrieben durchzuführen, wobei die
Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten
Zufallsstichprobe erfolgt.
(2) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen
gemäß § 5.
(3) Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Positionen erfolgt nicht personenbezogen als
Vollerhebung gemäß § 3 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und durch Beschaffung von Verwaltungsdaten
gemäß § 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
Erhebungsgegenstände, Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Die Erhebungsgegenstände und -merkmale sind den Anlagen zu entnehmen, die einen
Bestandteil der Verordnung bilden.
Auskunftspflichtige, Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt
Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählt wurden und die die in Anlage 1 bezeichneten
Tiere halten oder im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt
haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe
hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den Gemeinden anzugeben.
Mitwirkung der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und der AMA
§ 6. (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie Bezirksverwaltungsbehörden, in deren
Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählter
Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 7 Abs. 1 an der Erhebung der
in Anlage 1 genannten Positionen verpflichtet.
(2) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten in § 7
Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Städte mit eigenem Statut haben die in § 7 Abs. 1
genannten Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag im Dienstweg an die
Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.
(4) Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des § 7 Abs. 2 auf
elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Durchführung
§ 7. (1) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen ist von der Gemeinde und der Stadt mit
eigenem Statut, in der sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählte
Betrieb befindet, in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf
Grund mündlicher Befragung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung gestellte
Erhebungsformulare ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er
verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der
Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei
Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen
entsprechenden Angaben zu belehren.
(2) Die gemäß Anlage 1, Positionen 1 bis 12, erhobenen Daten sind von der Bundesanstalt Statistik
Österreich mit Stichtag 1. Dezember 2000 durch die Verwaltungsdaten der Anlage 2 zu ergänzen.
Aufwandentschädigung
§ 8. (1) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes an Rindern eine
Abfindung in der Höhe von 24,60 S (1,79 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
(2) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes der sonstigen
Nutztierarten eine Abfindung in der Höhe von 32,80 S (2,38 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen
gewährt.
Außerkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.