Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310_2000 AT

310. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahr 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahr 2000

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 des

Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

hinsichtlich des § 8 auf Grund des § 11 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zusätzlich im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

Erhebungszeitraum

§ 1. Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 wird für das Jahr 2000 eine Allgemeine

Viehzählung angeordnet.

Stichtage, Referenzzeitraum

§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 1. Dezember 2000.

(2) Im Fall von Geflügelhaltung gilt bei zum 1. Dezember vorübergehend geräumten Ställen der Tag

als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 2000 und dem 1. Dezember 2000

vorangegangen ist.

(3) Im Falle der Schlachtungen von Kälbern sowie der nicht untersuchten Schlachtungen von

Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember 1999 bis 1. Dezember 2000 als Referenzzeitraum.

Erhebungsart und -masse

§ 3. (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen ist als Stichprobenerhebung und

personenbezogen (siehe § 5) durchzuführen. Die Erhebung der Positionen 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei

1000 Betrieben, der Positionen 13 bis 39 der Anlage 1 bei 12000 Betrieben durchzuführen, wobei die

Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten

Zufallsstichprobe erfolgt.

(2) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen

gemäß § 5.

(3) Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Positionen erfolgt nicht personenbezogen als

Vollerhebung gemäß § 3 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und durch Beschaffung von Verwaltungsdaten

gemäß § 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

Erhebungsgegenstände, Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Die Erhebungsgegenstände und -merkmale sind den Anlagen zu entnehmen, die einen

Bestandteil der Verordnung bilden.

Auskunftspflichtige, Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt

Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählt wurden und die die in Anlage 1 bezeichneten

Tiere halten oder im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt

haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe

hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den Gemeinden anzugeben.

Mitwirkung der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und der AMA

§ 6. (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie Bezirksverwaltungsbehörden, in deren

Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählter

Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 7 Abs. 1 an der Erhebung der

in Anlage 1 genannten Positionen verpflichtet.

(2) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten in § 7

Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Städte mit eigenem Statut haben die in § 7 Abs. 1

genannten Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag im Dienstweg an die

Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.

(4) Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des § 7 Abs. 2 auf

elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Durchführung

§ 7. (1) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen ist von der Gemeinde und der Stadt mit

eigenem Statut, in der sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählte

Betrieb befindet, in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf

Grund mündlicher Befragung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung gestellte

Erhebungsformulare ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er

verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der

Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei

Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen

entsprechenden Angaben zu belehren.

(2) Die gemäß Anlage 1, Positionen 1 bis 12, erhobenen Daten sind von der Bundesanstalt Statistik

Österreich mit Stichtag 1. Dezember 2000 durch die Verwaltungsdaten der Anlage 2 zu ergänzen.

Aufwandentschädigung

§ 8. (1) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes an Rindern eine

Abfindung in der Höhe von 24,60 S (1,79 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.

(2) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes der sonstigen

Nutztierarten eine Abfindung in der Höhe von 32,80 S (2,38 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen

gewährt.

Außerkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →