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310_1999 AT

310. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Handels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Handels

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen in den im § 2 genannten

Bereich durchzuführen.

§ 2. Die Erhebungen haben sich auf Unternehmen zu beziehen, die eine Tätigkeit ausüben, welche

gemäß des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der

Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1, in der

Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993, S 1 In Verbindung mit SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN – ÖNACE 1995 –, Hrsg.: Österreichisches

Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei, dem Abschnitt G

„Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern“ mit Ausnahme der

Gruppe 527 „Reparatur von Gebrauchsgütern“ zuzuordnen ist.

§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist das Unternehmen, wie es in dem in

Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung

und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1,

genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der

Gemeinschaft festgelegt ist.

§ 4. (1) Bei den Erhebungen sind monatlich, beginnend ab dem Berichtsmonat Jänner 1999,

festzustellen

1. Name, Art und Standort des Unternehmens;

2. Zahl der Beschäftigten insgesamt zum Ende des Berichtsmonates;

3. Monatsumsatz.

(2) Die Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen.

§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbögen einheitlich für

das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Die

Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

§ 6. Auskunftspflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften

des Handelsrechts, die ein im § 3 angeführtes Unternehmen im eigenen Namen betreiben,

wenn dieses Unternehmen unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurde.

§ 7. Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den

Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden

Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden. Bei

Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß.

§ 8. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers

für Gesundheit und Konsumentenschutz, BGBl. Nr. 825/1995, mit der statistische Erhebungen

über die konjunkturelle Entwicklung des Handels angeordnet werden, tritt mit Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

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