310. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Handels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen in den im § 2 genannten
Bereich durchzuführen.
§ 2. Die Erhebungen haben sich auf Unternehmen zu beziehen, die eine Tätigkeit ausüben, welche
gemäß des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der
Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1, in der
Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993, S 1 In Verbindung mit SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN – ÖNACE 1995 –, Hrsg.: Österreichisches
Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei, dem Abschnitt G
„Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern“ mit Ausnahme der
Gruppe 527 „Reparatur von Gebrauchsgütern“ zuzuordnen ist.
§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist das Unternehmen, wie es in dem in
Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung
und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1,
genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der
Gemeinschaft festgelegt ist.
§ 4. (1) Bei den Erhebungen sind monatlich, beginnend ab dem Berichtsmonat Jänner 1999,
festzustellen
1. Name, Art und Standort des Unternehmens;
2. Zahl der Beschäftigten insgesamt zum Ende des Berichtsmonates;
3. Monatsumsatz.
(2) Die Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen.
§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbögen einheitlich für
das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Die
Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
§ 6. Auskunftspflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften
des Handelsrechts, die ein im § 3 angeführtes Unternehmen im eigenen Namen betreiben,
wenn dieses Unternehmen unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurde.
§ 7. Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den
Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden
Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden. Bei
Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß.
§ 8. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers
für Gesundheit und Konsumentenschutz, BGBl. Nr. 825/1995, mit der statistische Erhebungen
über die konjunkturelle Entwicklung des Handels angeordnet werden, tritt mit Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.