310. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 132/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der
Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Anlage A erster, vierter, achter und neunter Teil sowie Anlage B erster Teil dieser Verordnung
in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.“
2. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt II (Allgemeine
Bestimmungen für die Grundschule und Volksschuloberstufe) wird der Z 3 (Gliederung der
Bildungsangebote nach Unterrichtsgegenständen – Dauer unterrichtlicher Einheiten) angefügt
„Die verbindliche Übung Lebende Fremdsprache ist auf der 1. und 2. Schulstufe der Grundstufe I
integrativ zu führen (in kürzeren Einheiten fächerübergreifend). Auf der Grundstufe II kann die
verbindliche Übung Lebende Fremdsprache im Rahmen der in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden
in längeren Unterrichtseinheiten bzw. integrativ geführt werden.“
3. In Anlage A vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der
verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen)
lit. b (Stundentafel der Grundschule) lautet in sublit. aa (Stundentafel 1) und sublit. bb (Stundentafel 2)
jeweils der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel
4. In Anlage A vierter Teil lit. b erhält der die unverbindlichen Übungen betreffende Fußnotenhinweis 2
die Bezeichnung „3)“ und lauten die Fußnoten
„1) 32 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
2) 10 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
3) Ein bereits festgelegtes Stundenausmaß tritt an die Stelle des hier für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer
Lehrplanbestimmungen vorgesehenen Stundenausmaßes.“
5. In Anlage A achter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der
verbindlichen Übungen) Abschnitt A (Grundschule) wird die Überschrift des die verbindliche Übung
„Lebende Fremdsprache“ betreffenden Unterabschnittes durch folgende Überschrift samt dazugehörige
Fußnote ersetzt
„Verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“
(3. und 4. Schulstufe) ∗)
*) Gilt längstens bis einschließlich zum Schuljahr 2002/2003, sofern der Landesschulrat gemäß § 129 des Schulorganisationsgesetzes
die Unterrrichtserteilung der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache“ in der 1. und
2. Schulstufe aussetzt.“
6. In Anlage A achter Teil Abschnitt A wird dem die verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache (3. und
4. Schulstufe)“ betreffenden Unterabschnitt folgender Unterabschnitt samt Überschrift vorangestellt
„Verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“
(1. bis 4. Schulstufe)
(Englisch, Französisch, Italienisch, Kroatisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch oder Ungarisch)
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule hat die Aufgabe,
– die Motivation zur Beschäftigung mit anderen Sprachen grundzulegen und zu vertiefen,
– die Fähigkeit zur Kommunikation in einer Fremdsprache anzubahnen,
– dazu beizutragen, dass die Schüler Menschen mit anderer Sprache und Kultur offen und unvoreingenommen
begegnen und sich als Teil einer größeren, insbesondere europäischen Gemeinschaft
verstehen.
Diese Zielstellungen stehen in engem Zusammenhang und beeinflussen einander.
Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere der
sozialen Kompetenzen der Grundschüler geleistet. Der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule soll
die Begegnung mit der zweiten Sprache in einer kindgemäßen und zwanglosen Atmosphäre herbeiführen.
Die Freude der Kinder am Erlernen der Zweitsprache soll geweckt und eine positive Haltung gegenüber
anderen Sprachen aufgebaut werden. Der Fremdsprachenerwerb wird als konkrete Tätigkeit anhand von
Themen, Situationen und Aktivitäten erfahren, die auf die unmittelbaren Interessen des Kindes Bezug
nehmen.
Ziele im Bereich der Fertigkeiten
Das Fremdsprachenlernen in der Grundschule hat den der Altersstufe entsprechenden Aufbau des
Hörverstehens und der mündlichen Kommunikationsfähigkeit zum Schwerpunkt.
Leseverstehen und Schreiben sollen als lernunterstützende Maßnahme erst auf der Grundstufe II
eingesetzt werden, sobald das Klangbild abgesichert ist.
Am Ende der vierten Schulstufe sollen die Schüler in der Lage sein,
– einfache Äußerungen im Rahmen der erarbeiteten Gesprächsstoffe zu verstehen,
– einfache Hörtexte über Medien zu erfassen, sofern sie thematisch an Bekanntes anschließen,
– im Rahmen der erarbeiteten Gesprächsstoffe Kontakte mit jemandem aufzunehmen,
– Informationen zu geben und einzuholen und
– Gefühle, Wünsche und persönliches Befinden zum Ausdruck zu bringen.
Lehrstoff
1. bis 4. Schulstufe
Ausgehend vom Unterrichtsgeschehen und dem Transfer einfacher Alltagssituationen aus der
Erlebnis- und Erfahrungswelt der Grundschüler, sollen die Schüler lernen, sprachliche Äußerungen
anderer zu verstehen, und ermutigt werden, eigene Sprechabsichten mit einfachen sprachlichen Mitteln zu
verwirklichen.
Sprachmittel
Die Auswahl der Sprachmittel richtet sich nach dem Lernvermögen der Schüler und soll von
einfachsten zu komplexeren sprachlichen Äußerungen führen.
Ausgehend von der Sensibilisierung für die Zielsprache und der behutsamen Anbahnung der
mündlichen Kommunikationsfähigkeit soll der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule am Ende der
vier Lernjahre zu einem in zunehmendem Maße sicheren, altersadäquaten Gebrauch der erworbenen
sprachlichen Fertigkeiten führen.
Aussprache
Schulung des Gehörs und Pflege der Aussprache Gewöhnen an den Klang der Zielsprache
Schulung sprachspezifischer Laute und Lautkombinationen
Übungen zur Lautunterscheidung
Pflege von sprachspezifischer Intonation und
Sprachrhythmus
Grundwortschatz
Aufbau Erlernen eines sorgfältig ausgewählten, themenbezogenen
Wortschatzes (rezeptiv und produktiv)
unter Berücksichtigung der Altersgemäßheit, der
leichten Erlernbarkeit und der vielseitigen Anwendbarkeit
Grammatik
Redemittel werden auf dieser Lernstufe ganzheitlich erfahren und erlebt. Eine formale
Kategorisierung (und Benennung) ist nicht altersgemäß; von einer Vorgabe grammatikalischer Regeln ist
daher abzusehen.
Didaktische Grundsätze
Dem Wesen des Unterrichts in der Grundschule entsprechend, erfolgt das Lernen der Fremdsprache
auf der Grundstufe I als integrierter Bestandteil des Grundschulunterrichts in kürzeren Einheiten, deren
Dauer sich nach der Aufnahmefähigkeit der Kinder richtet. Die Vermittlung der Fremdsprache erfolgt im
Rahmen der Pflichtgegenstände wie Sachunterricht, Musikerziehung, Leibesübungen, Bildnerische
Erziehung und Mathematik, ohne dass es zu einer Kürzung des Bildungsangebots kommt. Der Zeitpunkt
für den Beginn des Fremdsprachenlernens kann im Hinblick auf die jeweilige Klassensituation in den
ersten Schulmonaten individuell festgelegt werden, die Anzahl der in der Stundentafel vorgesehenen
Jahresstunden wird dadurch nicht verändert.
Auf der Grundstufe II steht im Rahmen der verbindlichen Übung eine Wochenstunde zur
Verfügung. Das Erlernen der Fremdsprache kann in längeren Einheiten bzw. integrativ erfolgen. Die
Fremdsprache kann auch wie auf der Grundstufe I in den Pflichtgegenständen als Kommunikationsmittel
verwendet werden, ohne dass es dadurch zu einer Kürzung des Bildungsangebotes kommt.
Da der Erwerb einer Fremdsprache den Menschen in seiner Gesamtheit betrifft und Kommunikation
immer soziales Verhalten einschließt, ist das bewusst geplante Lernen kooperativer Verhaltensweisen
unabdingbar.
Schülerzentrierte Arbeitsformen
Zu Beginn des Unterrichts auf der Grundstufe I überwiegen lehrerzentrierte Phasen. Es sollte jedoch
allmählich zu schülerzentrierten Arbeitsformen (Partnerarbeit, Gruppenarbeit) übergegangen werden.
Die Schüler sollen nicht zum Sprechen gedrängt werden, sondern Zeit zur Entwicklung der Sprechbereitschaft
haben.
Einsprachigkeit
Im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule ist auch bei integrativer Führung Einsprachigkeit
anzustreben. Zur Klärung eines situativen Rahmens und zB bei der Angabe von Spielregeln kann Deutsch
verwendet werden. Als Regel dafür gilt: so wenig wie möglich, so viel wie nötig.
Verwendung von Medien
Die Beachtung des Prinzips der Anschaulichkeit ist im weitgehend einsprachig geführten Fremdsprachenunterricht
besonders wichtig. Als Medien kommen in Betracht: Gegenstände wie Handpuppen,
Stofftiere, Tuchtafelbilder, Tafelskizzen, Folien, Wandbilder, Wort- und Bildkarten, Bilderbücher, Ton-
und Videokassetten, CDs usw.
Wiederholung
Auf eine gezielte und ausreichende Wiederholung ist zu achten. Sie sollte vorwiegend in musischer
und spielerischer Form erfolgen. Insbesondere muss darauf Bedacht genommen werden, dass der bisher
gelernte Sprachschatz stets in neuen Situationen verwendet bzw. erweitert wird (Transfer). Zur
Wiederholung eignen sich besonders einfache Rate-, Wett- oder Rollenspiele sowie Sing- und Tanzspiele.
Hörverstehen
Kinder werden wesentlich mehr verstehen, als sie zunächst sprachlich produzieren können. Hörverstehen
entwickelt sich im primär einsprachig geführten Fremdsprachenunterricht durch das Verstehen
der Lehreräußerungen sowie durch das Lösen von gezielten Aufgaben zum Hörverstehen, die über
Medien vermittelt werden. Dabei kann es sich um Reime, Lieder, rhythmische Sprüche, Geschichten,
Dialoge, Rollenspiele, Sketsches handeln. Für die Grundstufe I sollen die Aufgaben jedoch so gestaltet
sein, dass sie ohne Rückgriff auf die Fertigkeit des Lesens oder Schreibens bewältigt werden können.
Sprechen
Die Sprechfertigkeit wird anhand von Minidialogen, Spielen, Reimen, rhythmischen Sprüchen,
Rollenspielen, Sketsches und Geschichten entwickelt. Dabei muss besonders auf der Grundstufe I der
Schwierigkeitsgrad an die sehr geringe fremdsprachliche Kompetenz angepasst werden. Ziel ist die
Anbahnung der spontanen Verwendung der Fremdsprache in altersadäquaten Gesprächssituationen. Die
Schaffung „echter“ Gesprächsanlässe durch das Einbeziehen von Personen, die die vermittelte Fremdsprache
als Muttersprache sprechen, ist anzustreben.
Lesen und Schreiben
Leseverstehen und Schreiben werden im Fremdsprachenunterricht der Grundstufe I nicht als
eigenständige Fertigkeit angestrebt, um Interferenzen zu vermeiden. In der Grundstufe II können die
Kinder mit dem Schriftbild vertraut gemacht werden, sobald das Klangbild abgesichert ist. Auf der
Grundstufe II können einfache Texte, die mündlich erarbeitet worden sind, auch gelesen werden.
Das Schreiben ist auch auf der Grundstufe II auf ein Minimum zu beschränken, da der erforderliche
Zeitaufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zum Lernergebnis stehen würde.
Wortschatzvermittlung
Der Wortschatz soll kontextuell (im Wortfeld, im sinnvollen Satz) dargeboten und geübt werden.
Realia, Bildmaterial, Gestik, Mimik usw. unterstützen die Bedeutungsvermittlung.
Ausspracheschulung
Ausspracheschulung sollte im Allgemeinen nicht isoliert betrieben, sondern in allen Phasen des
Unterrichts integriert werden. Ihr Auftreten ergibt sich aus den einfachen Gesprächen, die der Lehrer von
Anfang an mit den Kindern führt.
Eine gute Möglichkeit, Ausspracheschulung attraktiv zu gestalten, ergibt sich zB durch die Verwendung
von kurzen Reimen und rhythmischen Sprüchen, die eine größere Anzahl der zu übenden Laute
enthalten, durch das Zusammenstellen von Reimpaaren oder das Verwenden von sprachspezifischen
lautmalerischen Klangbildern.
Übungsformen
Dem Spielerischen und Musischen kommt im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule besondere
Bedeutung zu. Geeignete Übungsformen sind Vor- und Nachsprechen mit besonderer Berücksichtigung
der für die Zielsprache charakteristischen Laute; Übungen zur Lautunterscheidung, soweit der
vorgesehene Wortschatz dies erlaubt. Reime, Lieder, rhythmische Sprüche, Lernspiele und Geschichten
sind wirkungsvolle Motivationsträger.
Der Gebrauch der Fremdsprache wird im Rollen- , Rate-, Denk-, Wett-, Sing- und Tanzspiel oder
beim Einsatz von Lernspielen zur Selbstverständlichkeit, wenn der Schüler daran aktiv teilnimmt.
Fehlerkorrektur
Die Korrektur von Fehlern beim Sprechen ist stets behutsam durchzuführen, wobei der Lehrer die
Rolle eines Helfers einnimmt. Es ist jedoch entscheidend, dass die Schüler allmählich auch fremdsprachlich
frei agieren lernen, ohne dass Korrekturen durch den Lehrer vorgenommen werden.“
7. In Anlage A neunter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der
Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) Abschnitt A (Grundschule) lautet der die unverbindliche
Übung „Lebende Fremdsprache“ betreffende Unterabschnitt samt Überschrift
„LEBENDE FREMDSPRACHE
Zusätzlich zu der im Rahmen der verbindlichen Übung gewählten lebenden Fremdsprache kann eine
weitere lebende Fremdsprache im Rahmen einer unverbindlichen Übung ausgewählt und angeboten
werden. Für die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze gelten die
Bestimmungen der entsprechenden verbindlichen Übung im achten Teil.“
8. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 4 (Führung in
Leistungsgruppen) wird im viertletzten Absatz das Wort „zehn“ durch das Wort „zwei“ ersetzt und werden
die nachstehenden drei Absätze durch folgende Absätze ersetzt
„Eine Konferenz der Lehrer, die an der betreffenden Schule den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand
unterrichten, kann Umstufungstermine festsetzen, sofern dies am betreffenden Standort vom
pädagogischen Standpunkt aus zweckmäßig erscheint.
Die Schüler sind spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur
Leistungsgruppe schriftlich zu informieren, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information
eingetreten ist.“