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310_1998 AT

310. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 132/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der

Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Anlage A erster, vierter, achter und neunter Teil sowie Anlage B erster Teil dieser Verordnung

in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.“

2. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt II (Allgemeine

Bestimmungen für die Grundschule und Volksschuloberstufe) wird der Z 3 (Gliederung der

Bildungsangebote nach Unterrichtsgegenständen – Dauer unterrichtlicher Einheiten) angefügt

„Die verbindliche Übung Lebende Fremdsprache ist auf der 1. und 2. Schulstufe der Grundstufe I

integrativ zu führen (in kürzeren Einheiten fächerübergreifend). Auf der Grundstufe II kann die

verbindliche Übung Lebende Fremdsprache im Rahmen der in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden

in längeren Unterrichtseinheiten bzw. integrativ geführt werden.“

3. In Anlage A vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der

verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen)

lit. b (Stundentafel der Grundschule) lautet in sublit. aa (Stundentafel 1) und sublit. bb (Stundentafel 2)

jeweils der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel

4. In Anlage A vierter Teil lit. b erhält der die unverbindlichen Übungen betreffende Fußnotenhinweis 2

die Bezeichnung „3)“ und lauten die Fußnoten

„1) 32 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände

zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.

2) 10 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände

zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.

3) Ein bereits festgelegtes Stundenausmaß tritt an die Stelle des hier für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer

Lehrplanbestimmungen vorgesehenen Stundenausmaßes.“

5. In Anlage A achter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der

verbindlichen Übungen) Abschnitt A (Grundschule) wird die Überschrift des die verbindliche Übung

„Lebende Fremdsprache“ betreffenden Unterabschnittes durch folgende Überschrift samt dazugehörige

Fußnote ersetzt

„Verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“

(3. und 4. Schulstufe) ∗)

*) Gilt längstens bis einschließlich zum Schuljahr 2002/2003, sofern der Landesschulrat gemäß § 129 des Schulorganisationsgesetzes

die Unterrrichtserteilung der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache“ in der 1. und

2. Schulstufe aussetzt.“

6. In Anlage A achter Teil Abschnitt A wird dem die verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache (3. und

4. Schulstufe)“ betreffenden Unterabschnitt folgender Unterabschnitt samt Überschrift vorangestellt

„Verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“

(1. bis 4. Schulstufe)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Kroatisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch oder Ungarisch)

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule hat die Aufgabe,

– die Motivation zur Beschäftigung mit anderen Sprachen grundzulegen und zu vertiefen,

– die Fähigkeit zur Kommunikation in einer Fremdsprache anzubahnen,

– dazu beizutragen, dass die Schüler Menschen mit anderer Sprache und Kultur offen und unvoreingenommen

begegnen und sich als Teil einer größeren, insbesondere europäischen Gemeinschaft

verstehen.

Diese Zielstellungen stehen in engem Zusammenhang und beeinflussen einander.

Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere der

sozialen Kompetenzen der Grundschüler geleistet. Der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule soll

die Begegnung mit der zweiten Sprache in einer kindgemäßen und zwanglosen Atmosphäre herbeiführen.

Die Freude der Kinder am Erlernen der Zweitsprache soll geweckt und eine positive Haltung gegenüber

anderen Sprachen aufgebaut werden. Der Fremdsprachenerwerb wird als konkrete Tätigkeit anhand von

Themen, Situationen und Aktivitäten erfahren, die auf die unmittelbaren Interessen des Kindes Bezug

nehmen.

Ziele im Bereich der Fertigkeiten

Das Fremdsprachenlernen in der Grundschule hat den der Altersstufe entsprechenden Aufbau des

Hörverstehens und der mündlichen Kommunikationsfähigkeit zum Schwerpunkt.

Leseverstehen und Schreiben sollen als lernunterstützende Maßnahme erst auf der Grundstufe II

eingesetzt werden, sobald das Klangbild abgesichert ist.

Am Ende der vierten Schulstufe sollen die Schüler in der Lage sein,

– einfache Äußerungen im Rahmen der erarbeiteten Gesprächsstoffe zu verstehen,

– einfache Hörtexte über Medien zu erfassen, sofern sie thematisch an Bekanntes anschließen,

– im Rahmen der erarbeiteten Gesprächsstoffe Kontakte mit jemandem aufzunehmen,

– Informationen zu geben und einzuholen und

– Gefühle, Wünsche und persönliches Befinden zum Ausdruck zu bringen.

Lehrstoff

1. bis 4. Schulstufe

Ausgehend vom Unterrichtsgeschehen und dem Transfer einfacher Alltagssituationen aus der

Erlebnis- und Erfahrungswelt der Grundschüler, sollen die Schüler lernen, sprachliche Äußerungen

anderer zu verstehen, und ermutigt werden, eigene Sprechabsichten mit einfachen sprachlichen Mitteln zu

verwirklichen.

Sprachmittel

Die Auswahl der Sprachmittel richtet sich nach dem Lernvermögen der Schüler und soll von

einfachsten zu komplexeren sprachlichen Äußerungen führen.

Ausgehend von der Sensibilisierung für die Zielsprache und der behutsamen Anbahnung der

mündlichen Kommunikationsfähigkeit soll der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule am Ende der

vier Lernjahre zu einem in zunehmendem Maße sicheren, altersadäquaten Gebrauch der erworbenen

sprachlichen Fertigkeiten führen.

Aussprache

Schulung des Gehörs und Pflege der Aussprache Gewöhnen an den Klang der Zielsprache

Schulung sprachspezifischer Laute und Lautkombinationen

Übungen zur Lautunterscheidung

Pflege von sprachspezifischer Intonation und

Sprachrhythmus

Grundwortschatz

Aufbau Erlernen eines sorgfältig ausgewählten, themenbezogenen

Wortschatzes (rezeptiv und produktiv)

unter Berücksichtigung der Altersgemäßheit, der

leichten Erlernbarkeit und der vielseitigen Anwendbarkeit

Grammatik

Redemittel werden auf dieser Lernstufe ganzheitlich erfahren und erlebt. Eine formale

Kategorisierung (und Benennung) ist nicht altersgemäß; von einer Vorgabe grammatikalischer Regeln ist

daher abzusehen.

Didaktische Grundsätze

Dem Wesen des Unterrichts in der Grundschule entsprechend, erfolgt das Lernen der Fremdsprache

auf der Grundstufe I als integrierter Bestandteil des Grundschulunterrichts in kürzeren Einheiten, deren

Dauer sich nach der Aufnahmefähigkeit der Kinder richtet. Die Vermittlung der Fremdsprache erfolgt im

Rahmen der Pflichtgegenstände wie Sachunterricht, Musikerziehung, Leibesübungen, Bildnerische

Erziehung und Mathematik, ohne dass es zu einer Kürzung des Bildungsangebots kommt. Der Zeitpunkt

für den Beginn des Fremdsprachenlernens kann im Hinblick auf die jeweilige Klassensituation in den

ersten Schulmonaten individuell festgelegt werden, die Anzahl der in der Stundentafel vorgesehenen

Jahresstunden wird dadurch nicht verändert.

Auf der Grundstufe II steht im Rahmen der verbindlichen Übung eine Wochenstunde zur

Verfügung. Das Erlernen der Fremdsprache kann in längeren Einheiten bzw. integrativ erfolgen. Die

Fremdsprache kann auch wie auf der Grundstufe I in den Pflichtgegenständen als Kommunikationsmittel

verwendet werden, ohne dass es dadurch zu einer Kürzung des Bildungsangebotes kommt.

Da der Erwerb einer Fremdsprache den Menschen in seiner Gesamtheit betrifft und Kommunikation

immer soziales Verhalten einschließt, ist das bewusst geplante Lernen kooperativer Verhaltensweisen

unabdingbar.

Schülerzentrierte Arbeitsformen

Zu Beginn des Unterrichts auf der Grundstufe I überwiegen lehrerzentrierte Phasen. Es sollte jedoch

allmählich zu schülerzentrierten Arbeitsformen (Partnerarbeit, Gruppenarbeit) übergegangen werden.

Die Schüler sollen nicht zum Sprechen gedrängt werden, sondern Zeit zur Entwicklung der Sprechbereitschaft

haben.

Einsprachigkeit

Im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule ist auch bei integrativer Führung Einsprachigkeit

anzustreben. Zur Klärung eines situativen Rahmens und zB bei der Angabe von Spielregeln kann Deutsch

verwendet werden. Als Regel dafür gilt: so wenig wie möglich, so viel wie nötig.

Verwendung von Medien

Die Beachtung des Prinzips der Anschaulichkeit ist im weitgehend einsprachig geführten Fremdsprachenunterricht

besonders wichtig. Als Medien kommen in Betracht: Gegenstände wie Handpuppen,

Stofftiere, Tuchtafelbilder, Tafelskizzen, Folien, Wandbilder, Wort- und Bildkarten, Bilderbücher, Ton-

und Videokassetten, CDs usw.

Wiederholung

Auf eine gezielte und ausreichende Wiederholung ist zu achten. Sie sollte vorwiegend in musischer

und spielerischer Form erfolgen. Insbesondere muss darauf Bedacht genommen werden, dass der bisher

gelernte Sprachschatz stets in neuen Situationen verwendet bzw. erweitert wird (Transfer). Zur

Wiederholung eignen sich besonders einfache Rate-, Wett- oder Rollenspiele sowie Sing- und Tanzspiele.

Hörverstehen

Kinder werden wesentlich mehr verstehen, als sie zunächst sprachlich produzieren können. Hörverstehen

entwickelt sich im primär einsprachig geführten Fremdsprachenunterricht durch das Verstehen

der Lehreräußerungen sowie durch das Lösen von gezielten Aufgaben zum Hörverstehen, die über

Medien vermittelt werden. Dabei kann es sich um Reime, Lieder, rhythmische Sprüche, Geschichten,

Dialoge, Rollenspiele, Sketsches handeln. Für die Grundstufe I sollen die Aufgaben jedoch so gestaltet

sein, dass sie ohne Rückgriff auf die Fertigkeit des Lesens oder Schreibens bewältigt werden können.

Sprechen

Die Sprechfertigkeit wird anhand von Minidialogen, Spielen, Reimen, rhythmischen Sprüchen,

Rollenspielen, Sketsches und Geschichten entwickelt. Dabei muss besonders auf der Grundstufe I der

Schwierigkeitsgrad an die sehr geringe fremdsprachliche Kompetenz angepasst werden. Ziel ist die

Anbahnung der spontanen Verwendung der Fremdsprache in altersadäquaten Gesprächssituationen. Die

Schaffung „echter“ Gesprächsanlässe durch das Einbeziehen von Personen, die die vermittelte Fremdsprache

als Muttersprache sprechen, ist anzustreben.

Lesen und Schreiben

Leseverstehen und Schreiben werden im Fremdsprachenunterricht der Grundstufe I nicht als

eigenständige Fertigkeit angestrebt, um Interferenzen zu vermeiden. In der Grundstufe II können die

Kinder mit dem Schriftbild vertraut gemacht werden, sobald das Klangbild abgesichert ist. Auf der

Grundstufe II können einfache Texte, die mündlich erarbeitet worden sind, auch gelesen werden.

Das Schreiben ist auch auf der Grundstufe II auf ein Minimum zu beschränken, da der erforderliche

Zeitaufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zum Lernergebnis stehen würde.

Wortschatzvermittlung

Der Wortschatz soll kontextuell (im Wortfeld, im sinnvollen Satz) dargeboten und geübt werden.

Realia, Bildmaterial, Gestik, Mimik usw. unterstützen die Bedeutungsvermittlung.

Ausspracheschulung

Ausspracheschulung sollte im Allgemeinen nicht isoliert betrieben, sondern in allen Phasen des

Unterrichts integriert werden. Ihr Auftreten ergibt sich aus den einfachen Gesprächen, die der Lehrer von

Anfang an mit den Kindern führt.

Eine gute Möglichkeit, Ausspracheschulung attraktiv zu gestalten, ergibt sich zB durch die Verwendung

von kurzen Reimen und rhythmischen Sprüchen, die eine größere Anzahl der zu übenden Laute

enthalten, durch das Zusammenstellen von Reimpaaren oder das Verwenden von sprachspezifischen

lautmalerischen Klangbildern.

Übungsformen

Dem Spielerischen und Musischen kommt im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule besondere

Bedeutung zu. Geeignete Übungsformen sind Vor- und Nachsprechen mit besonderer Berücksichtigung

der für die Zielsprache charakteristischen Laute; Übungen zur Lautunterscheidung, soweit der

vorgesehene Wortschatz dies erlaubt. Reime, Lieder, rhythmische Sprüche, Lernspiele und Geschichten

sind wirkungsvolle Motivationsträger.

Der Gebrauch der Fremdsprache wird im Rollen- , Rate-, Denk-, Wett-, Sing- und Tanzspiel oder

beim Einsatz von Lernspielen zur Selbstverständlichkeit, wenn der Schüler daran aktiv teilnimmt.

Fehlerkorrektur

Die Korrektur von Fehlern beim Sprechen ist stets behutsam durchzuführen, wobei der Lehrer die

Rolle eines Helfers einnimmt. Es ist jedoch entscheidend, dass die Schüler allmählich auch fremdsprachlich

frei agieren lernen, ohne dass Korrekturen durch den Lehrer vorgenommen werden.“

7. In Anlage A neunter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der

Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) Abschnitt A (Grundschule) lautet der die unverbindliche

Übung „Lebende Fremdsprache“ betreffende Unterabschnitt samt Überschrift

„LEBENDE FREMDSPRACHE

Zusätzlich zu der im Rahmen der verbindlichen Übung gewählten lebenden Fremdsprache kann eine

weitere lebende Fremdsprache im Rahmen einer unverbindlichen Übung ausgewählt und angeboten

werden. Für die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze gelten die

Bestimmungen der entsprechenden verbindlichen Übung im achten Teil.“

8. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 4 (Führung in

Leistungsgruppen) wird im viertletzten Absatz das Wort „zehn“ durch das Wort „zwei“ ersetzt und werden

die nachstehenden drei Absätze durch folgende Absätze ersetzt

„Eine Konferenz der Lehrer, die an der betreffenden Schule den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand

unterrichten, kann Umstufungstermine festsetzen, sofern dies am betreffenden Standort vom

pädagogischen Standpunkt aus zweckmäßig erscheint.

Die Schüler sind spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur

Leistungsgruppe schriftlich zu informieren, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information

eingetreten ist.“

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