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310_1997 AT

310. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 Z 4 und 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird – hinsichtlich Art. I Z 6 dieser

Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof –

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Übertragung von Aufgaben

gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des

Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 261/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 entfällt die Wortfolge „und den Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätten Wien und Linz“.

2. Im § 2 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ durch „Bundesministeriums

für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

3. Im § 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „und der Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätte Wien“.

4. Im § 2 erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung „Z 4“.

5. Im bisherigen § 2 Z 3 (nunmehr Z 4) entfällt die Wortfolge „und der Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätte

Linz“.

6. Dem § 2 wird folgende Z 3 eingefügt

„3. Die Buchhaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg

sowie des anweisenden Organes Leiter der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice

und Leiter des Amtes des Arbeitsmarktservice Vorarlberg werden an die Buchhaltung

des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Tirol übertragen.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

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