310. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 Z 4 und 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird – hinsichtlich Art. I Z 6 dieser
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof –
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Übertragung von Aufgaben
gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des
Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 261/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 entfällt die Wortfolge „und den Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätten Wien und Linz“.
2. Im § 2 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ durch „Bundesministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.
3. Im § 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „und der Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätte Wien“.
4. Im § 2 erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung „Z 4“.
5. Im bisherigen § 2 Z 3 (nunmehr Z 4) entfällt die Wortfolge „und der Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätte
Linz“.
6. Dem § 2 wird folgende Z 3 eingefügt
„3. Die Buchhaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg
sowie des anweisenden Organes Leiter der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice
und Leiter des Amtes des Arbeitsmarktservice Vorarlberg werden an die Buchhaltung
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Tirol übertragen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.