310. Bundesgesetz: Anmeldegesetz Irak
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I (Verfassungsbestimmung)
§ 1. Die Erlassung, Vollziehung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in Art. II geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus unmittelbaren Verlusten, Schäden und Beeinträchtigungen, die als Folge der unberechtigten Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak entstanden sind.
(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus dem Kompensationsfonds der Vereinten Nationen.
§ 3. (1) Anmeldeberechtigt sind Österreichische Staatsbürger, weiters Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sowie Einzelhandelsunternehmen und Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz in Österreich, die als Folge der unrechtmäßigen Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak unmittelbare Verluste, Schäden und Beeinträchtigungen erlitten haben.
(2) Irakische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und nicht tatsächlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates auch besitzen, sind von der Anmeldung zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus dem Kompensationsfonds der Vereinten Nationen ausgeschlossen.
§ 4. (1) Anmeldeberechtigte gemäß § 3, die sich am Verfahren vor der Kompensationskommission der Vereinten Nationen beteiligen wollen, können ihre Ansprüche unter Verwendung der im Anhang in englischer und deutscher Sprache abgedruckten Formulare A, B oder C anmelden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf zur Geltendmachung der Ansprüche im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Im Aufruf ist besonders auf die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche hinzuweisen.
(3) Die Formulare A, B und C sind im Bundesministerium für Finanzen und in allen Finanzlandesdirektionen aufzulegen.
§ 5. (1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind ausschließlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis 30. November 1992, bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung, einzubringen. Dabei sind die Formulare A, B oder C zu verwenden, die jeweils in dreifacher Ausfertigung, davon zweifach in der englischen Fassung in englischer Sprache und einfach in der deutschen Fassung in deutscher Sprache, auszufüllen sind. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die für die Anmeldung verwendeten Formulare sind vollständig auszufüllen, und die zur Begründung des in der Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden und Bescheinigungsmittel sind anzuschließen oder anzuführen. Der Anmeldeberechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen
oder Bescheinigungsmittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
§ 6. (1) Die Finanzlandesdirektion hat jede fristgerechte Anmeldung auf die Vollständigkeit der im verwendeten Formular geforderten Angaben, die Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen und auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen. Weist die Anmeldung Mängel auf, so hat die Finanzlandesdirektion diese zur Verbesserung binnen vier Wochen zurückzustellen.
(2) Jede vollständige, hinreichend bescheinigte und auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Formularen A, B oder C überprüfte Anmeldung ist von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland unverzüglich an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weiterzuleiten. Dieses wird die Vorlage der Anmeldungen bei der Kompensationskommission der Vereinten Nationen bis 30. Juni 1993 veranlassen.
(3) Wird dem Verbesserungsauftrag gemäß Abs. 1 nicht entsprochen, erfolgt die Anmeldung nicht fristgerecht, erfüllt sie nicht die in den Formularen A, B oder C genannten Voraussetzungen oder erscheint der geltend gemachte Anspruch nicht glaubhaft, so hat die Finanzlandesdirektion die Weiterleitung des Antrages an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mit Bescheid zurückzuweisen.
(4) Gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion kann binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden. Über diese Berufungen entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des
Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für jeweils sechs Jahre berufen sind.
(5) Die Bundesentschädigungskommission hat jede fristgerechte Anmeldung auf die Vollständigkeit der im verwendeten Formular geforderten Angaben, die Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen und auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen.
§ 7. Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
2. hinsichtlich des § 6 Abs. 4, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 4, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich des § 7, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.