310. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung der Bundesge-
setze BGBl. Nr. 748/1988 und BGBl. Nr. 45/1991
wird verordnet
Die Verordnung betreffend Arzneimittel, die
nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, BGBl.
Nr. 232/1989, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 240/1990 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des
Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen
Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992
nicht in Verkehr gebracht werden."
2. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 angefügt
„§ 5. Arzneispezialitäten, die Methaqualon oder
seine Verbindungen enthalten, dürfen ab 1. Jänner
1992 nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 6. Arzneimittel, die Aminophenazon oder seine
Verbindungen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992
nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es
handelt sich um Arzneimittel, die zur ausschließlichen
Anwendung an Tieren bestimmt sind."