310. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.
Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte
II, II a, III und V keine Sonderregelungen
enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht
jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,
anzuwenden ist."
2. Im § 2 Abs. 3 und im § 39 Abs. 5 werden
jeweils die Worte „Gewerkschaft der öffentlich
Bediensteten" durch die Worte „Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst" ersetzt.
3. Im § 3 Abs. 5 wird das Wort „Obmann"
jeweils durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt..
4. Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „der
Obmann" durch den Ausdruck „der Vorsitzende"
ersetzt.
5. § 6 Abs. 9 lautet
„(9) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung
weniger als die Hälfte der Bediensteten anwesend,
so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf
dieser Zeit ist die Dienststellenversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Bediensteten beschlußfähig. Wurde
jedoch die Dienststellenversammlung zu einem im
§ 5 Abs. 2 lit. b angeführten Zweck einberufen, so
ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung
mit diesem Tagesordnungspunkt
einzuberufen."
6. § 9 Abs. 1 lit. f lautet
„f) bei der Gewährung von Vorschüssen und
Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der
sozialen Betreuung der Bediensteten und bei
der Erstellung von Grundsätzen über die
Gewährung von Belohnungen;"
7. Im § 9 Abs. 1 wird am Ende der lit. m der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
lit. n angefügt
„n) bei der Auswahl von Bediensteten für eine
nicht bloß vorübergehende Verwendung an
Bildschirmarbeitsplätzen."
8. Im § 9 Abs. 2 entfällt am Ende der lit. d der
Punkt und es wird angefügt
„und von Systemen zur automationsunterstützten
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von
personenbezogenen Daten der Bediensteten, die
über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur
Person oder über die Ermittlung von fachlichen
Voraussetzungen hinausgehen."
9. § 9 Abs. 3 lit. f lautet
„f) die gewährten Belohnungen."
10. In § 10 Abs. 5 letzter Satz wird die Zitierung
„lit. h, i, k und 1" durch die Zitierung „lit. h, i, k, 1
und n" ersetzt.
11. Im § 10 Abs. 7 wird nach dem zweiten Satz
eingefügt
„Entspricht der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen
des Zentralausschusses nicht binnen zwei
Wochen, so kann der Zentralausschuß den Antrag
binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungs-
Aufsichtskommission stellen."
12. Dem § 10 Abs. 9 wird angefügt
„Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem
der betroffene Bedienstete von der Gesetzesverletzung
Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs
Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das
Dienstverhältnis durch die Maßnahme gemäß § 9
Abs. 1 lit. i endet."
13. § 10 a Abs. 1 lautet
„§ 10 a. (1) Der Leiter der Dienststelle hat den
Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme
(Ablichtung) der Akten oder Aktenteile
oder der automationsunterstützt aufgezeichneten
Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis
zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9
übertragenen Aufgaben erforderlich ist."
14. § 10 a Abs. 2 letzter Satz lautet
„Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in
automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten
ist nur mit Zustimmung des betroffenen
Bediensteten zulässig."
15. § 11 Abs. 1 lautet
„§ 11. (1) Am Sitze folgender Dienststellen sind
Fachausschüsse zu errichten
1. beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten
der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung;
2. bei den Landesgendarmeriekommanden für
die Bediensteten der Bundesgendarmerie;
3. bei der Bundespolizeidirektion Wien drei,
und zwar je einer für die Bediensteten der
Sicherheitswache, einer für die Bediensteten
des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen
Bediensteten;
4. bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten,
ausgenommen für jene des Justizwachdienstes
einschließlich des Dienstes der
Jugenderzieher und der übrigen Bediensteten
an Justizanstalten;
5. bei den Landesschulräten je drei, und zwar
je einer für
a) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten
Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,
ausgenommen die an
Schulen und Schülerheimen verwendeten
Bundeslehrer und Bundeserzieher;
b) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat
unterstehenden allgemeinbildenden
Schulen und Pädagogischen Instituten
sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen,
die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler dieser Schulen bestimmt
sind;
c) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat
unterstehenden berufsbildenden
Schulen und Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung (mit Ausnahme
der Pädagogischen Institute) sowie die
Bundeserzieher an Schülerheimen, die
ausschließlich oder vorwiegend für Schüler
dieser Schulen bestimmt sind;
6. bei den Landesarbeitsämtern;
7. beim Zentralarbeitsinspektorat;
8. bei den Finanzlandesdirektionen je zwei,
und zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes
und einer für die sonstigen
Bediensteten;
9. beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten zwei, und zwar einer für
die Bediensteten der Bundesbaudirektion
Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
der Burghauptmannschaft und der
Schloßverwaltungen samt Tiergarten und
einer für die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltungen II;
10. bei der Wasserstraßendirektion;
11. beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
12. bei den Korpskommanden des Bundesheeres,
und zwar je ein Fachausschuß für alle
Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich
eines jeden Militärkommandos, das im örtlichen
Befehlsbereich des jeweiligen Korpskommandos
gelegen ist; ausgenommen die
Bediensteten im Befehlsbereich des Kommandos
der Fliegerdivision, die Bediensteten
des Heeres-Materialamtes und seiner nachgeordneten
Dienststellen, die Bediensteten
der Akademien und Schulen sowie der dem
Bundesministerium für Landesverteidigung
unmittelbar unterstellten Anstalten;
13. beim Kommando der Fliegerdivision;
14. beim Heeres-Materialamt;
15. beim Militärkommando Wien."
16. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Gehören am Tag der Ausschreibung der
Wahl des Fachausschusses dem Fachausschußbereich
weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der
Fachausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der
Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je
500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens
jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz
und Abs. 3 ist anzuwenden."
17. § 13 Abs. 1 lautet
„§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende
Zentralausschüsse einzurichten
1. beim Bundeskanzleramt zwei, und zwar einer
für die Bediensteten der Gesundheitsverwaltung
und einer für die sonstigen Bediensteten
dieses Ressorts;
2. beim Bundesministerium für Inneres vier, und
zwar je einer für die Bediensteten, die bei
einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet
werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),
einer für die Bediensteten der
Sicherheitswache, einer für die Bediensteten
des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen
Bediensteten;
3. beim Bundesministerium für Justiz drei, und
zwar je einer für
a) die Staatsanwälte;
b) die Bediensteten des Justizwachdienstes
einschließlich des Dienstes der Erzieher
an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe
und der übrigen Bediensteten an
Justizanstalten;
c) die sonstigen Bediensteten;
4. beim Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Sport drei, und zwar je einer für
a) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden
Schulen, Pädagogischen Akademien und
Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher
an Schülerheimen, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler
dieser Schulen bestimmt sind;
b) die Bundeslehrer an berufsbildenden
Schulen und Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung (mit Ausnahme
der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen
Institute) sowie die Bundeserzieher
an Schülerheimen, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler dieser
Schulen bestimmt sind;
c) die beim Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Sport und den nachgeordneten
Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,
ausgenommen die an
Schulen und Schülerheimen verwendeten
Bundeslehrer und Bundeserzieher;
5. beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zwei, und zwar einer für die Bediensteten
der Arbeitsämter und einer für die sonstigen
Bediensteten dieses Ressorts;
6. beim Bundesministerium für Finanzen zwei,
und zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes
und einer für die sonstigen
Bediensteten;
7. beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr zwei, und zwar einer für
die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
und einer für die sonstigen Bediensteten
dieses Ressorts;
8. beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung zwei, und zwar einer für die
Hochschullehrer und einer für die sonstigen
Bediensteten;
9. bei den übrigen Bundesministerien je einer."
18. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der
Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich
weniger als 2000 Bedienstete an, so besteht
der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl
der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich
bis zu 4000 Bediensteten für je 1000 Bedienstete
und ab 4000 Bedienstete für je 2000 Bedienstete
jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12
Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist
sinngemäß anzuwenden."
19. Im § 14 Abs. 1 lit. e wird die Zitierung „§ 27
Abs. 3" durch die Zitierung „§ 27 Abs. 4" ersetzt.
20. § 16 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen,
das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt."
21. § 19 lautet
„§ 19. § 21 ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)
wahlausschuß sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens
der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an
die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das
Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden
ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende
Mitglied entsandt hat, namhaft zu
machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen
oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen
(Fach-, Zentral)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß
auch von Amts wegen festgestellt werden
kann. § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden."
22. An die Stelle des § 20 Abs. 3 zweiter Satz treten
folgende Bestimmungen
„Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber
(Kandidaten) als die dreifache Anzahl der bei der
Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält
der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten
jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden
Mandate überschreiten, als nicht angeführt."
23. § 20 Abs. 11 lautet
„(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten
Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden
Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder für
diese Mitglieder. Scheidet das Ersatzmitglied aus
dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des
Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des
Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten
ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine
ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder."
24. Im § 20 Abs. 15 wird nach dem ersten Satz
eingefügt
„Abschriften dieser Verständigung sind an die
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu senden."
25. § 21 Abs. 2 lautet
„(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung
(Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens
(ausgenommen wegen eines Privatanklagedeliktes)
oder eines Disziplinarverfahrens darf das
Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
seine Funktion nur dann ausüben, wenn es
der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig
beschließt; sonst ruht seine Funktion."
26. § 21 Abs. 4 und 5 lautet
„(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen
(Fach-, Zentral)ausschuß, so tritt an die Stelle
des ausscheidenden Mitgliedes ein nichtgewählter
Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende
Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste
der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder)
haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des
gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß
zu treffen. Wird innerhalb von zwei
Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so
tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der
nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandi-
dat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende
Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied
die Berufung zum Mitglied des Dienststellen
(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt es dennoch
in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Dauer des
Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der
Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt
das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche
Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder."
27. § 22 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz lautet
„In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen
(seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer.
Gehören zwei Drittel des Dienststellenausschusses
nicht ein und derselben Wählergruppe an,
so ist der (von mehreren der erste) Vorsitzendenstellvertreter
aus jener Wählergruppe zu wählen,
die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen
ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe
Anspruch auf den Vorsitzenden. Die Stärke einer
Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate
im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand
nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen
zu beurteilen."
28. Im § 22 Abs. 2 werden die Worte „Obmann"
und „Obmannes" jeweils durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
29. Im § 22 Abs. 3 werden die Worte „einen
Ersatzmann" durch die Worte „ein Ersatzmitglied"
ersetzt.
30. Dem § 22 Abs. 4 wird angefügt
„Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen,
für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern
er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört."
31. Nach § 27 Abs. 2 wird eingefügt
„(3) Die Abs. 1 und 2 sind
1. für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes
des Personalvertretungsorganes und
2. bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung
dieser Tätigkeit
auf den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn
die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen
ununterbrochen gedauert hat und der Dienststellenleiter
von Beginn und Ende der Vertretung ohne
unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde."
32. Im § 27 erhalten die Abs. 3 und 4 die
Bezeichnung „(4)" und „(5)".
33. Dem § 28 Abs. 1 wird angefügt
„§ 27 Abs. 3 ist anzuwenden."
34. Im § 29 Abs. 2 lit. a und c werden jeweils die
Worte „Obmänner" durch die Worte „Vorsitzenden"
ersetzt.
35. § 30 Abs. 1 lautet
„§ 30. (1) In Dienststellen, in denen gemäß § 8
Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden,
sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf
Bundesbedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen
zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun
Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in
Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind
zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson
ist gleichzeitig eine Vertretung zu
wählen. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß."
36. Im § 31 Abs. 2 werden die Worte „kein
Ersatzmann" durch die Worte „keine Vertretung"
ersetzt.
37. § 33 entfällt.
38. Dem § 35 wird angefügt
„(3) Bundeslehrer, auf die Abs. 2 anzuwenden
ist, sind berechtigt, gleichzeitig mit der Wahl nach
Abs. 2 Vertrauenspersonen an der Schule zu wählen,
der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind, wenn
der private Schulerhalter dem zugestimmt hat. Für
die Anzahl, die Aufgaben und die Wahl der Vertrauenspersonen
gelten die Bestimmungen über den
Dienststellenausschuß mit der Abweichung, daß die
Wahl bei dem nach Abs. 2 zuständigen Wahlausschuß
durchzuführen ist."
39. § 37 erhält die Bezeichnung „(1)". Als neuer
Abs. 2 wird angefügt
„(2) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
die bei österreichischen Dienststellen im
Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme
entweder auf dem Weg durch die Post (§ 20 Abs. 7)
oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost
abgeben."
40. Im § 39 Abs. 2 wird das Wort „Ersatzmänner"
jeweils durch das Wort „Ersatzmitglieder"
ersetzt.
41. (Verfassungsbestimmung) Im § 39 Abs. 3 wird
das Wort „Ersatzmänner" durch das Wort „Ersatzmitglieder"
ersetzt.
42. Im § 42 werden die Zitierungen „§ 1 des Landeslehrer-
Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, § 1
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966," durch die
Zitierungen „§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 296," ersetzt.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.