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310_1987 AT

310. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.

Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte

II, II a, III und V keine Sonderregelungen

enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht

jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des

Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,

anzuwenden ist."

2. Im § 2 Abs. 3 und im § 39 Abs. 5 werden

jeweils die Worte „Gewerkschaft der öffentlich

Bediensteten" durch die Worte „Gewerkschaft

Öffentlicher Dienst" ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 5 wird das Wort „Obmann"

jeweils durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt..

4. Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „der

Obmann" durch den Ausdruck „der Vorsitzende"

ersetzt.

5. § 6 Abs. 9 lautet

„(9) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung

weniger als die Hälfte der Bediensteten anwesend,

so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf

dieser Zeit ist die Dienststellenversammlung ohne

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten

Bediensteten beschlußfähig. Wurde

jedoch die Dienststellenversammlung zu einem im

§ 5 Abs. 2 lit. b angeführten Zweck einberufen, so

ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung

mit diesem Tagesordnungspunkt

einzuberufen."

6. § 9 Abs. 1 lit. f lautet

„f) bei der Gewährung von Vorschüssen und

Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der

sozialen Betreuung der Bediensteten und bei

der Erstellung von Grundsätzen über die

Gewährung von Belohnungen;"

7. Im § 9 Abs. 1 wird am Ende der lit. m der

Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

lit. n angefügt

„n) bei der Auswahl von Bediensteten für eine

nicht bloß vorübergehende Verwendung an

Bildschirmarbeitsplätzen."

8. Im § 9 Abs. 2 entfällt am Ende der lit. d der

Punkt und es wird angefügt

„und von Systemen zur automationsunterstützten

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von

personenbezogenen Daten der Bediensteten, die

über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur

Person oder über die Ermittlung von fachlichen

Voraussetzungen hinausgehen."

9. § 9 Abs. 3 lit. f lautet

„f) die gewährten Belohnungen."

10. In § 10 Abs. 5 letzter Satz wird die Zitierung

„lit. h, i, k und 1" durch die Zitierung „lit. h, i, k, 1

und n" ersetzt.

11. Im § 10 Abs. 7 wird nach dem zweiten Satz

eingefügt

„Entspricht der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen

des Zentralausschusses nicht binnen zwei

Wochen, so kann der Zentralausschuß den Antrag

binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungs-

Aufsichtskommission stellen."

12. Dem § 10 Abs. 9 wird angefügt

„Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem

der betroffene Bedienstete von der Gesetzesverletzung

Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs

Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das

Dienstverhältnis durch die Maßnahme gemäß § 9

Abs. 1 lit. i endet."

13. § 10 a Abs. 1 lautet

„§ 10 a. (1) Der Leiter der Dienststelle hat den

Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme

(Ablichtung) der Akten oder Aktenteile

oder der automationsunterstützt aufgezeichneten

Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis

zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9

übertragenen Aufgaben erforderlich ist."

14. § 10 a Abs. 2 letzter Satz lautet

„Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in

automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten

ist nur mit Zustimmung des betroffenen

Bediensteten zulässig."

15. § 11 Abs. 1 lautet

„§ 11. (1) Am Sitze folgender Dienststellen sind

Fachausschüsse zu errichten

1. beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten

der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung;

2. bei den Landesgendarmeriekommanden für

die Bediensteten der Bundesgendarmerie;

3. bei der Bundespolizeidirektion Wien drei,

und zwar je einer für die Bediensteten der

Sicherheitswache, einer für die Bediensteten

des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen

Bediensteten;

4. bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten,

ausgenommen für jene des Justizwachdienstes

einschließlich des Dienstes der

Jugenderzieher und der übrigen Bediensteten

an Justizanstalten;

5. bei den Landesschulräten je drei, und zwar

je einer für

a) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten

Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,

ausgenommen die an

Schulen und Schülerheimen verwendeten

Bundeslehrer und Bundeserzieher;

b) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat

unterstehenden allgemeinbildenden

Schulen und Pädagogischen Instituten

sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen,

die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler dieser Schulen bestimmt

sind;

c) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat

unterstehenden berufsbildenden

Schulen und Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung (mit Ausnahme

der Pädagogischen Institute) sowie die

Bundeserzieher an Schülerheimen, die

ausschließlich oder vorwiegend für Schüler

dieser Schulen bestimmt sind;

6. bei den Landesarbeitsämtern;

7. beim Zentralarbeitsinspektorat;

8. bei den Finanzlandesdirektionen je zwei,

und zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes

und einer für die sonstigen

Bediensteten;

9. beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten zwei, und zwar einer für

die Bediensteten der Bundesbaudirektion

Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

der Burghauptmannschaft und der

Schloßverwaltungen samt Tiergarten und

einer für die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltungen II;

10. bei der Wasserstraßendirektion;

11. beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

12. bei den Korpskommanden des Bundesheeres,

und zwar je ein Fachausschuß für alle

Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich

eines jeden Militärkommandos, das im örtlichen

Befehlsbereich des jeweiligen Korpskommandos

gelegen ist; ausgenommen die

Bediensteten im Befehlsbereich des Kommandos

der Fliegerdivision, die Bediensteten

des Heeres-Materialamtes und seiner nachgeordneten

Dienststellen, die Bediensteten

der Akademien und Schulen sowie der dem

Bundesministerium für Landesverteidigung

unmittelbar unterstellten Anstalten;

13. beim Kommando der Fliegerdivision;

14. beim Heeres-Materialamt;

15. beim Militärkommando Wien."

16. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Gehören am Tag der Ausschreibung der

Wahl des Fachausschusses dem Fachausschußbereich

weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der

Fachausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der

Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je

500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens

jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz

und Abs. 3 ist anzuwenden."

17. § 13 Abs. 1 lautet

„§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende

Zentralausschüsse einzurichten

1. beim Bundeskanzleramt zwei, und zwar einer

für die Bediensteten der Gesundheitsverwaltung

und einer für die sonstigen Bediensteten

dieses Ressorts;

2. beim Bundesministerium für Inneres vier, und

zwar je einer für die Bediensteten, die bei

einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet

werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),

einer für die Bediensteten der

Sicherheitswache, einer für die Bediensteten

des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen

Bediensteten;

3. beim Bundesministerium für Justiz drei, und

zwar je einer für

a) die Staatsanwälte;

b) die Bediensteten des Justizwachdienstes

einschließlich des Dienstes der Erzieher

an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe

und der übrigen Bediensteten an

Justizanstalten;

c) die sonstigen Bediensteten;

4. beim Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Sport drei, und zwar je einer für

a) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden

Schulen, Pädagogischen Akademien und

Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher

an Schülerheimen, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler

dieser Schulen bestimmt sind;

b) die Bundeslehrer an berufsbildenden

Schulen und Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung (mit Ausnahme

der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen

Institute) sowie die Bundeserzieher

an Schülerheimen, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler dieser

Schulen bestimmt sind;

c) die beim Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Sport und den nachgeordneten

Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,

ausgenommen die an

Schulen und Schülerheimen verwendeten

Bundeslehrer und Bundeserzieher;

5. beim Bundesministerium für Arbeit und

Soziales zwei, und zwar einer für die Bediensteten

der Arbeitsämter und einer für die sonstigen

Bediensteten dieses Ressorts;

6. beim Bundesministerium für Finanzen zwei,

und zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes

und einer für die sonstigen

Bediensteten;

7. beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr zwei, und zwar einer für

die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt

und einer für die sonstigen Bediensteten

dieses Ressorts;

8. beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung zwei, und zwar einer für die

Hochschullehrer und einer für die sonstigen

Bediensteten;

9. bei den übrigen Bundesministerien je einer."

18. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der

Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich

weniger als 2000 Bedienstete an, so besteht

der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl

der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich

bis zu 4000 Bediensteten für je 1000 Bedienstete

und ab 4000 Bedienstete für je 2000 Bedienstete

jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12

Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist

sinngemäß anzuwenden."

19. Im § 14 Abs. 1 lit. e wird die Zitierung „§ 27

Abs. 3" durch die Zitierung „§ 27 Abs. 4" ersetzt.

20. § 16 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen,

das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt."

21. § 19 lautet

„§ 19. § 21 ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)

wahlausschuß sinngemäß mit der Maßgabe

anzuwenden, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens

der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an

die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das

Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden

ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende

Mitglied entsandt hat, namhaft zu

machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen

oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen

(Fach-, Zentral)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß

auch von Amts wegen festgestellt werden

kann. § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden."

22. An die Stelle des § 20 Abs. 3 zweiter Satz treten

folgende Bestimmungen

„Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber

(Kandidaten) als die dreifache Anzahl der bei der

Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält

der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten

jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden

Mandate überschreiten, als nicht angeführt."

23. § 20 Abs. 11 lautet

„(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten

Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden

Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder für

diese Mitglieder. Scheidet das Ersatzmitglied aus

dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des

Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des

Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten

ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine

ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder."

24. Im § 20 Abs. 15 wird nach dem ersten Satz

eingefügt

„Abschriften dieser Verständigung sind an die

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu senden."

25. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung

(Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens

(ausgenommen wegen eines Privatanklagedeliktes)

oder eines Disziplinarverfahrens darf das

Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses

seine Funktion nur dann ausüben, wenn es

der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig

beschließt; sonst ruht seine Funktion."

26. § 21 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen

(Fach-, Zentral)ausschuß, so tritt an die Stelle

des ausscheidenden Mitgliedes ein nichtgewählter

Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende

Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste

der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder)

haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des

gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß

zu treffen. Wird innerhalb von zwei

Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so

tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der

nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandi-

dat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende

Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied

die Berufung zum Mitglied des Dienststellen

(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt es dennoch

in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Dauer des

Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der

Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt

das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche

Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder."

27. § 22 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz lautet

„In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß

aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen

(seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer.

Gehören zwei Drittel des Dienststellenausschusses

nicht ein und derselben Wählergruppe an,

so ist der (von mehreren der erste) Vorsitzendenstellvertreter

aus jener Wählergruppe zu wählen,

die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen

ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe

Anspruch auf den Vorsitzenden. Die Stärke einer

Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate

im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand

nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen

zu beurteilen."

28. Im § 22 Abs. 2 werden die Worte „Obmann"

und „Obmannes" jeweils durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

29. Im § 22 Abs. 3 werden die Worte „einen

Ersatzmann" durch die Worte „ein Ersatzmitglied"

ersetzt.

30. Dem § 22 Abs. 4 wird angefügt

„Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen,

für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern

er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört."

31. Nach § 27 Abs. 2 wird eingefügt

„(3) Die Abs. 1 und 2 sind

1. für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes

des Personalvertretungsorganes und

2. bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung

dieser Tätigkeit

auf den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn

die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen

ununterbrochen gedauert hat und der Dienststellenleiter

von Beginn und Ende der Vertretung ohne

unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde."

32. Im § 27 erhalten die Abs. 3 und 4 die

Bezeichnung „(4)" und „(5)".

33. Dem § 28 Abs. 1 wird angefügt

„§ 27 Abs. 3 ist anzuwenden."

34. Im § 29 Abs. 2 lit. a und c werden jeweils die

Worte „Obmänner" durch die Worte „Vorsitzenden"

ersetzt.

35. § 30 Abs. 1 lautet

„§ 30. (1) In Dienststellen, in denen gemäß § 8

Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden,

sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf

Bundesbedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen

zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun

Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in

Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind

zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson

ist gleichzeitig eine Vertretung zu

wählen. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß."

36. Im § 31 Abs. 2 werden die Worte „kein

Ersatzmann" durch die Worte „keine Vertretung"

ersetzt.

37. § 33 entfällt.

38. Dem § 35 wird angefügt

„(3) Bundeslehrer, auf die Abs. 2 anzuwenden

ist, sind berechtigt, gleichzeitig mit der Wahl nach

Abs. 2 Vertrauenspersonen an der Schule zu wählen,

der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind, wenn

der private Schulerhalter dem zugestimmt hat. Für

die Anzahl, die Aufgaben und die Wahl der Vertrauenspersonen

gelten die Bestimmungen über den

Dienststellenausschuß mit der Abweichung, daß die

Wahl bei dem nach Abs. 2 zuständigen Wahlausschuß

durchzuführen ist."

39. § 37 erhält die Bezeichnung „(1)". Als neuer

Abs. 2 wird angefügt

„(2) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft,

die bei österreichischen Dienststellen im

Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme

entweder auf dem Weg durch die Post (§ 20 Abs. 7)

oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost

abgeben."

40. Im § 39 Abs. 2 wird das Wort „Ersatzmänner"

jeweils durch das Wort „Ersatzmitglieder"

ersetzt.

41. (Verfassungsbestimmung) Im § 39 Abs. 3 wird

das Wort „Ersatzmänner" durch das Wort „Ersatzmitglieder"

ersetzt.

42. Im § 42 werden die Zitierungen „§ 1 des Landeslehrer-

Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, § 1

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966," durch die

Zitierungen „§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 296," ersetzt.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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