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310. Übereinkommen über ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1985 bis 1988

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Übereinkommen über ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1985 bis 1988

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

sind,

geleitet von dem Wunsch, die freundschaftlichen

Beziehungen zwischen der Republik Österreich

und der Deutschen Demokratischen Republik auf

der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer

Gesamtheit zu entwickeln und zu vertiefen,

zur Durchführung des Vertrages zwischen der

Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik über die Zusammenarbeit auf den

Gebieten der Kultur und Wissenschaft, unterzeichnet

am 31. März 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979 in Berlin,

wie folgt übereingekommen

I. KULTUR UND KUNST

Artikel 1

Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von

Vorschlägen und Einladungen im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms Experten und Kulturschaffende

auf dem Gebiet der Literatur, der

Musik, der bildenden, der angewandten und der

darstellenden Kunst, der Unterhaltungskunst, des

Films und zur Teilnahme (aktiv und passiv) an

künstlerischen Wettbewerben, Kursen und Seminaren

sowie zum Besuch von Festspielen für die

Gesamtdauer von jeweils 180 Personentagen aus.

Artikel 2

Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms auf den Gebieten

a) Museumswesen,

b) Denkmalpflege und Restaurierung,

c) Bibliothekswesen (unter Einschluß der wissenschaftlichen

Kinematographie)

Experten für jeweils 30 Personentage pro Fachbereich

aus.

Artikel 3

Beide Seiten begrüßen die gegenseitige Beteiligung

von Künstlern und Ensembles an Festivals im

Partnerstaat.

Artikel 4

Beide Seiten begrüßen die Entwicklung der

Beziehungen auf den Gebieten der Kultur und

Kunst auf kommerzieller Basis. In diesem Zusammenhang

würden es beide Seiten begrüßen, wenn

es zur Vereinbarung folgender repräsentativer

Gastspiele käme

— Wiener Volksoper in der Deutschen Demokratischen

Republik 1986,

— Wiener Burgtheater zu den Berliner Festtagen

1987,

— Wiener Symphoniker zu den Berliner Festtagen

1987 und zu den Gewandhausfestspielen in

Leipzig 1987,

— Berliner Ensemble in Österreich.

Artikel 5

Beide Seiten tauschen folgende repräsentative

Ausstellungen aus

1. Die österreichische Seite empfängt vom

Februar bis April 1985 die Ausstellung der Staatlichen

Museen zu Berlin „Zeichnungen von Adolph

Menzel".

2. Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik empfängt vom November 1986 bis Januar

1987 die Ausstellung der Albertina Wien „Gustav

Klimt und die Zeichenkunst seiner Zeit".

Für die Vorbereitung und Durchführung dieser

Ausstellungen werden Experten bis zu einer

Gesamtdauer von jeweils 35 Personentagen pro

Ausstellung ausgetauscht.

Artikel 6

Beide Seiten prüfen die Möglichkeit der Durchführung

je einer weiteren repräsentativen

Museumsausstellung im Gültigkeitszeitraum dieses

Arbeitsprogramms. Die Themen dieser Ausstellungen

werden gesondert verhandelt.

Für die Vorbereitung und Durchführung dieser

Ausstellungen werden Experten bis zu einer

Gesamtdauer von jeweils 42 Personentagen pro

Ausstellung ausgetauscht.

Artikel 7

Beide Seiten prüfen die Möglichkeit, im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms eine

gemeinsame Ausstellung des Naturhistorischen

Museums Wien und des Staatlichen Museums für

Mineralogie und Geologie Dresden mit dem

Arbeitstitel „Der Wandel des Waldes in 350 Millionen

Jahren" durchzuführen. Die Modalitäten werden

gesondert vereinbart.

Artikel 8

Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms je eine repräsentative

Ausstellung des zeitgenössischen Kunstschaffens

ihres Landes aus. Die konkreten Ausstellungsthemen

werden in gesonderten Verhandlungen festgelegt.

In Verbindung mit diesen Ausstellungen nehmen

beide Seiten in Aussicht, Symposien durchzuführen.

Für die Vorbereitung und Durchführung dieser

Ausstellungen werden Experten bis zu einer

Gesamtdauer von jeweils 42 Personentagen pro

Ausstellung ausgetauscht.

Artikel 9

Beide Seiten werden im Gültigkeitszeitraum dieses

Arbeitsprogramms die zweite gemeinsame Konferenz

zum Thema „Restaurierung und Denkmalpflege"

unter der Schirmherrschaft des Ministers

für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik

und des Bundesministers für Wissenschaft und

Forschung der Republik Österreich in der Deutschen

Demokratischen Republik durchführen.

Einzelheiten werden gesondert vereinbart.

Artikel 10

Beide Seiten begrüßen die gegenseitige Entsendung

von Jurymitgliedern bzw. Lehrkräften für

künstlerische Wettbewerbe, Kurse und Seminare.

Artikel 11

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet der Filmproduktion.

Artikel 12

Beide Seiten prüfen die Möglichkeit der Durchführung

von festlichen Premieren angekaufter

Filme des Partnerlandes bzw. in Koproduktion entstandener

Filme in Anwesenheit repräsentativer

Filmdelegationen.

Der Austausch erfolgt zu Lasten der in Artikel 1

angeführten Personentage.

Artikel 13

Beide Seiten unterstützen die gegenseitige Beteiligung

an Filmfestivals und Wettbewerben in ihren

Ländern mit Filmen und Filmschaffenden.

Artikel 14

Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit

des Staatlichen Filmarchivs der Deutschen Demokratischen

Republik und des Österreichischen Filmarchivs,

insbesondere beim Austausch von Filmen,

wissenschaftlichen Materialien und Publikationen.

Sie begrüßen die Zusammenarbeit beider Institutionen

auf dem Gebiet der Geschichte der Kinematographie.

Artikel 15

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit des

Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig

und des Hauptverbandes des österreichischen

Buchhandels in Wien.

Artikel 16

Beide Seiten werden im Gültigkeitszeitraum dieses

Arbeitsprogramms je eine Buchausstellung austauschen.

Sie sehen dafür zunächst ein Austauschkontingent

von jeweils 21 Personentagen vor.

Artikel 17

Beide Seiten fördern und unterstützen Initiativen,

um die Literatur des anderen Landes, einschließlich

der Kinder- und Jugendliteratur, in der

zwischen den entsprechenden Einrichtungen vereinbarten

Form bekannt zu machen, und nutzen

die Möglichkeit, literarische Werke durch Veröffentlichungen

und andere geeignete Formen zu verbreiten.

Die österreichische Seite empfiehlt die Teilnahme

ihrer Verlage an der jährlich stattfindenden

Internationalen Leipziger Buchmesse und am Wettbewerb

„Schönste Bücher aus aller Welt".

Artikel 18

Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit

zwischen dem Schauspielhaus Berlin und der

Konzerthaus-Gesellschaft Wien.

Artikel 19

Beide Seiten begrüßen die Entwicklung direkter

Beziehungen zwischen kulturell-künstlerisch wirkenden

Organisationen, darunter ua. Schriftsteller-,

Künstler-, Komponisten- und Architektenverbände

bzw. Vereinigungen beider Staaten.

Artikel 20

(1) Das Amt für industrielle Formgestaltung der

Deutschen Demokratischen Republik empfängt

1985 und 1986 zur Teilnahme an den Entwurfsseminaren

am Bauhaus Dessau je einen österreichischen

Designer für die Dauer von jeweils 14 Tagen.

Es empfängt gleichfalls jährlich zu Weiterbildungsveranstaltungen

am Bauhaus Dessau einen österreichischen

Designer/Architekten als Referenten für

jeweils vier Tage.

(2) Beide Seiten begrüßen, daß das Institut für

Formgebung in Wien im Gültigkeitszeitraum dieses

Arbeitsprogramms eine Ausstellung des Amtes für

Industrielle Formgestaltung auf dem Gebiet des

Design empfängt und als Rahmenprogramm eine

Vortragsveranstaltung durchführt.

(3) Das Amt für Industrielle Formgestaltung und

das Institut für Formgebung tauschen zum Zwecke

der Erfahrungsvermittlung und zur Prüfung weiterer

Möglichkeiten der wissenschaftlich-technischen

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ergonomie

Experten aus und treffen direkt entsprechende Vereinbarungen.

Zeitpunkt und Modalitäten der Teilnahme an

den genannten Veranstaltungen sowie die Themen

der Vorträge werden zwischen dem Amt für Industrielle

Formgestaltung der Deutschen Demokratischen

Republik und dem Österreichischen Institut

für Formgebung, Wien, direkt vereinbart.

Artikel 21

Beide Seiten tauschen Informationen, Materialien

und Terminkalender über bedeutende kulturelle

und künstlerische Ereignisse in beiden Vertragsstaaten

aus

— Publikationen des Instituts für Denkmalpflege

der Deutschen Demokratischen Republik und

des Bundesdenkmalamtes Wien,

— Publikationen über die Restaurierung von Werken

der bildenden Kunst,

— Periodika und methodische Materialien auf

dem Gebiet der Volks- und Laienkunst,

— Publikationen auf dem Gebiet des Museumswesens.

II. WISSENSCHAFT

Artikel 22

(1) Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms zum Zwecke der Erfahrungsvermittlung

und zur Prüfung weiterer Möglichkeiten

wissenschaftlicher Zusammenarbeit

Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils

28 Personentagen aus.

(2) Die innerstaatliche Durchführung dieses Austausches

erfolgt auf der Seite der Deutschen Demokratischen

Republik durch das Ministerium für

Hoch- und Fachschulwesen.

Die innerstaatliche Durchführung dieses Austausches

erfolgt auf der Seite der Republik Österreich

durch das Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung.

Artikel 23

(1) Beide Seiten tauschen jährlich auf der Grundlage

von Einladungen fünf Universitäts- bzw.

Hochschullehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen

an Universitäten und Hochschulen bis zu

einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen

aus.

(2) Der Gegenstand und der Ort der Lehrveranstaltungen

sowie die Dauer des Aufenthaltes werden

in jedem Fall einvernehmlich zwischen den

zuständigen Stellen der beiden Seiten festgelegt.

Artikel 24

Beide Seiten tauschen jährlich auf Vorschlag der

entsendenden Seite bis zu sieben Universitätslehrer

zum Zwecke der wissenschaftlichen Arbeit für die

Aufenthaltsdauer von jeweils einem Monat pro

Person aus.

Artikel 25

Beide Seiten tauschen jährlich auf Vorschlag der

entsendenden Seite Universitätslehrer und sonstige

Wissenschaftler zur Durchführung gemeinsamer

wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den

Gebieten Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaft

sowie Rechtswissenschaft bis zu

einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen

aus.

Artikel 26

Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten

Akademikern aus dem anderen Vertragsstaat

jährlich fünf einmonatige Stipendien zur Teilnahme

an Kursen oder zur Durchführung von wissenschaftlichen

Arbeiten, einschließlich Bibliotheks-

und Archivstudien. Die Höchstaltersgrenze

für Kandidaten beträgt 35 Jahre.

Artikel 27

(1) Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf

den Gebieten der Landeskunde, Sprach- und Literaturwissenschaft

fort und ermutigen zur unmittelbaren

Zusammenarbeit ihrer wissenschaftlichen

Institutionen auf diesen Gebieten auch durch den

Abschluß entsprechender Vereinbarungen.

(2) Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von

Vorschlägen der entsendenden Seite je einen Lektor

für Sprachwissenschaften und für neuere österreichische

Literatur bzw. Literatur der Deutschen

Demokratischen Republik für die Dauer eines Studienjahres

aus.

Artikel 28

Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten

Akademikern aus dem anderen Vertragsstaat

jährlich Stipendien zur Durchführung von

Studien und Forschungen an Universitäten und

Kunsthochschulen sowie für Bibliotheksarbeiten

für die Gesamtdauer von jeweils 20 Monaten pro

Jahr.

Die Mindestdauer jedes dieser Stipendien beträgt

drei Monate. Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten

beträgt 35 Jahre.

Artikel 29

(1) Beide Seiten tauschen Erfahrungen auf dem

Gebiet des Hochschulfernstudiums und auf dem

Gebiet der Weiterbildung an Universitäten und

Hochschulen aus.

(2) Zu diesem Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms auf der

Grundlage von Vorschlägen und Einladungen

Experten für die Gesamtdauer von jeweils bis zu

21 Personentagen aus.

Artikel 30

Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf

dem Gebiet der Geschichte, insbesondere der

Geschichte der Arbeiterbewegung, fort. Zu diesem

Zwecke entsenden sie im Gültigkeitszeitraum dieses

Arbeitsprogramms je Seminar Experten für

jeweils 16 Personentage.

Artikel 31

(1) Beide Seiten unterstützen die unmittelbare

Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und

Hochschulen der Vertragsstaaten.

(2) Im Rahmen der direkten Zusammenarbeit

zwischen Universitäten und Hochschulen unterstützen

beide Seiten insbesondere die Zusammenarbeit

zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin

und der Universität Wien, zwischen der Martin-

Luther-Universität Halle-Wittenberg und der

Johannes-Kepler-Universität Linz sowie zwischen

der Hochschule für bildende Künste in Dresden

und der Akademie der bildenden Künste in Wien

auf der Grundlage direkter Vereinbarungen.

(3) Beide Seiten werden Initiativen ihrer Universitäten

und Hochschulen zur Einladung von Lehrkräften

zwecks Durchführung von Lehrveranstaltungen

im Einklang mit den für solche Einladungen

geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der vorhandenen

finanziellen Mittel unterstützen.

Artikel 32

Beide Seiten unterstützen die Arbeit der Ständigen

Expertenkommission zu Fragen der weiteren

gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit

von Reifezeugnissen, Studienzeiten an Universitäten,

Universitätszeugnissen und akademischen Graden

auf der Basis der entsprechenden Verträge vom

20. Juli 1981 und 5. November 1984 zwischen der

Deutschen Demokratischen Republik und der

Republik Österreich.

Artikel 33

(1) Beide Seiten vereinbaren im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms die Durchführung

weiterer Seminare über Fragen der praxisbezogenen

Hochschulausbildung in der Deutschen Demokratischen

Republik bzw. in der Republik Österreich.

(2) Zu diesem Zweck werden beide Seiten je

Seminar bis zu fünf Teilnehmer entsenden. Die

Dauer jedes Seminars beträgt bis zu fünf Tagen.

Artikel 34

Beide Seiten ermutigen zur Fortsetzung der

unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen der Akademie

der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen

Republik und der Österreichischen Akademie

der Wissenschaften.

III. BILDUNGSWESEN

Artikel 35

(1) Beide Seiten entwickeln die Zusammenarbeit

im Bereich der Volksbildung auf folgenden Gebieten

— allgemeinbildendes Schulwesen,

— Inhalt und Methoden des Unterrichts an allgemeinbildenden

Schulen,

— Gesetzgebung und Verwaltung im Schulbereich,

— Aus- und Weiterbildung der Lehrer,

— Schulversuche und Schulentwicklung,

— Schulbau und Schuleinrichtung (inklusive

Schulsportanlagen),

— Berufsorientierung, Berufsvorbereitung und Bildungsberatung.

(2) Zu diesem Zweck tauschen beide Seiten im

Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms

Experten zum Informations- und Erfahrungsaustausch

für eine Gesamtdauer von jeweils 40 Personentagen

aus.

Artikel 36

(1) Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit

zwischen den Pädagogischen Hochschulen der

Deutschen Demokratischen Republik und den Pädagogischen

Akademien des Bundes der Republik

Österreich, insbesondere zwischen der Pädagogischen

Hochschule „Karl Friedrich Wilhelm Wander"

in Dresden und der Pädagogischen Akademie

des Bundes in Wien X.

(2) Die genannten Institutionen tauschen im

Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum

Zwecke des Informations- und Erfahrungsaustausches

Experten für eine Gesamtdauer von jeweils

30 Personentagen auf folgenden Gebieten aus

— Aus- und Weiterbildung der Lehrer,

— Inhalt und Methoden des allgemeinbildenden

Unterrichts,

— pädagogische Tatsachenforschung.

Artikel 37

Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit auf

den Gebieten der Schulmedizin, der gesundheitlichen

Betreuung der Schuljugend, des Schulsportes

und der Gesundheitserziehung.

Zu diesem Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms Experten für

eine Gesamtdauer von jeweils zehn Personentagen

aus.

Artikel 38

Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms Studiendelegationen zum

Besuch der Lehr- und Unterrichtsmittelmesse

„Interscola" in der Deutschen Demokratischen

Republik und der österreichischen Schul- und Bildungsfachmesse

„Interpädagogica" für eine

Gesamtdauer von jeweils 15 Personentagen aus.

Artikel 39

(1) Beide Seiten stellen einander zum Zwecke

der Zusammenarbeit im pädagogischen Bereich auf

Anforderung Publikationen, Studienprogramme

und Lehrmaterial unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen

den Schulbuch- und Fachbuchverlagen beider

Staaten, insbesondere zwischen dem Verlag

Volk und Wissen der Deutschen Demokratischen

Republik und dem Österreichischen Bundesverlag,

durch den Austausch von Informationen und

Experten für eine Gesamtdauer von jeweils 15 Personentagen

im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms.

Artikel 40

(1) Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet der Berufsbildung und führen den

Erfahrungsaustausch zu Themen von gegenseitigem

Interesse, wie

— Berufsorientierung und -beratung der Jugendlichen,

— Berufsausbildung der Lehrlinge in Bereichen

des Maschinenbaus und der Elektrotechnik/

Elektronik,

— berufliche Aus- und Weiterbildung entsprechend

den Forderungen von Wissenschaft und

Technik, einschließlich der Qualifizierung der

Meister,

— Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften für

den berufstheoretischen und berufspraktischen

Unterricht,

— EDV, Informatik und Computereinsatz.

(2) Zu diesem Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms Experten

und Berufspädagogen für eine Gesamtdauer von

jeweils 30 Personentagen aus.

(3) Beide Seiten stellen einander auf Anforderung

und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ausbildungsdokumentationen,

Lehrbücher und andere

berufsbegleitende Materialien zur Verfügung.

(4) Darüber hinaus nutzen beide Seiten die Möglichkeit,

Delegationen auf eigene Kosten zum Studium

spezieller Probleme der Berufsbildung oder

zur Teilnahme an Konferenzen, Tagungen und

dergleichen zu entsenden.

Artikel 41

Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport. Entsprechende

Maßnahmen werden zwischen der

Sportleitung der Deutschen Demokratischen Republik

und der Österreichischen Bundessportorganisation

vereinbart.

Artikel 42

Beide Seiten ermutigen den Jugendtourismus

zwischen beiden Staaten.

IV. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE

BESTIMMUNGEN

Artikel 43

Nominierungen und Einladungen auf Grund dieses

Übereinkommens erfolgen auf diplomatischem

Wege.

Artikel 44

Für den Personenaustausch gemäß den Artikeln

1, 2, 5, 6, 8, 12, 16, 20, 22, 25, 29, 30, 33, 35, 36, 37,

38, 39 und 40 dieses Übereinkommens gelten folgende

Bestimmungen

a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten,

einschließlich der Angaben über das

gewünschte Besuchsprogramm,

1. beim Personenaustausch gemäß den Artikeln

1, 2, 5, 6, 8, 12, 16, 20, 35, 36, 37, 38, 39 und

40 spätestens zwei Monate,

2. beim Personenaustausch gemäß den Artikeln

22, 25, 29, 30 und 33 spätestens drei Monate

vor der beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.

b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite im Falle Absatz a, Ziffer 1 innerhalb von

einem Monat, im Falle Absatz a, Ziffer 2 innerhalb

von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen die

Bestätigung der Kandidaten und den vorgeschlagenen

Anreisetermin mit.

c) Die entsendende Seite setzt die empfangende

Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens der

Kandidaten mindestens zwei Wochen vorher in

Kenntnis.

d) Die entsendende Seite trägt die Personenbeförderungskosten

zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort

im Empfangsstaat. Der Empfangsstaat

trägt die Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen

Inlandsreisen.

e) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt den Experten aus der Republik

Österreich gemäß den Artikeln 1, 2, 5, 6, 8, 12, 16,

20, 22, 29, 30, 33, 35, 36, 37, 38, 39 und 40 die

unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen

Unterkunft und ein Tagegeld von 36 Mark.

f) Die österreichische Seite gewährt den Experten

aus der Deutschen Demokratischen Republik

gemäß den Artikeln 1, 2, 5, 6, 8, 12, 16, 20, 33, 35,

36, 37, 38, 39 und 40 eine angemessene Unterkunft

und ein Tagegeld von 300 öS und den Experten

gemäß den Artikeln 22, 29 und 30 ein Tagegeld

von 750 öS (einschließlich der Übernachtungskosten).

Artikel 45

Für den Austausch von Universitätslehrern

gemäß Artikel 23 dieses Arbeitsprogramms gelten

folgende Bestimmungen

a) Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen

für das folgende Studienjahr jeweils bis

15. Juli.

b) Der Entsendestaat trägt die Reisekosten zum

ersten und vom letzten Aufenthaltsort im Gaststaat.

Der Gaststaat trägt die Kosten allenfalls vorgesehener

Inlandsreisen.

c) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt österreichischen Universitätslehrern

die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen

Unterkunft und ein Tagegeld von

36 Mark sowie einen Betrag von 140 Mark pro

Universitäts- oder Hochschulstadt, in der Vorträge

gehalten werden.

d) Die österreichische Seite gewährt Universitätslehrern

aus der Deutschen Demokratischen

Republik ein Tagegeld von 850 öS für Professoren

bzw. 750 öS für Dozenten sowie einen Betrag von

1000 öS pro Universitäts- oder Hochschulstadt, in

der Vorträge gehalten werden.

Artikel 46

Für den Austausch von Universitätslehrern

gemäß Artikel 24 dieses Arbeitsprogramms gelten

folgende Bestimmungen

a) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt eine monatliche Unterstützung

von 700 Mark für Professoren und 600 Mark für

Dozenten.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels

50 mit Ausnahme des Absatzes e sowie des Absatzes

d, Ziffer 2.

b) Die österreichische Seite gewährt ein Stipendium

von 15000 öS für Professoren und von

12000 öS für Dozenten (über 35 Jahre).

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels

50 mit Ausnahme des Absatzes d sowie des

Absatzes e, Ziffer 1, 2 und 5, zweiter Satz.

Artikel 47

Für den Austausch von Universitätslehrern

gemäß Artikel 25 dieses Arbeitsprogramms gelten

folgende Bestimmungen

a) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt bei Studienaufenthalten bis zu

zehn Tagen die unentgeltliche Bereitstellung einer

angemessenen Unterkunft und ein Tagegeld von

36 Mark.

b) Die österreichische Seite gewährt bei Studienaufenthalten

bis zu zehn Tagen je Aufenthaltstag

(einschließlich Übernachtung)

— 850 öS für Universitätsprofessoren und Institutsleiter,

— 750 öS für andere Wissenschaftler.

Artikel 48

Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 26

dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen

a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle notwendigen Unterlagen über die

Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.

b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe

des Studienortes mit.

c) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt österreichischen Stipendiaten die

unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen

Unterkunft sowie ein Stipendium von 550 Mark für

promovierte Akademiker, 500 Mark für Aspiranten

(Doktoranden), 350 Mark für nichtpromovierte

Nachwuchswissenschaftler und 280 Mark für Studenten.

d) Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten

aus der Deutschen Demokratischen Republik folgende

Stipendien: 5700 öS für Studierende,

6200 öS für graduierte Akademiker und 7200 öS

für Assistenten und Dozenten.

Bei Aufenthalten im Zeitraum vom 15. Juni bis

30. September wird generell ein Stipendienbeitrag

von 7500 öS gewährt.

Artikel 49

Beide Seiten gewähren Lektoren aus dem anderen

Vertragsstaat gemäß Artikel 27 ein monatliches

Gehalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen

entsprechend der Qualifikation.

Artikel 50

Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 28

dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen

a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle notwendigen Unterlagen über die

Kandidaten für das nächstfolgende Studienjahr,

einschließlich der Angaben über das wissenschaftliche

Vorhaben, jeweils bis 15. April zur Verfügung.

b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe

des Studienortes mit.

c) Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten

und vom letzten Studienort im Gaststaat trägt die

entsendende Seite.

d) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt österreichischen Stipendiaten

1. die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen

Unterkunft,

2. ein monatliches Stipendium von 550 Mark für

promovierte Akademiker, 500 Mark für Aspiranten

(Doktoranden), 350 Mark für nichtpromovierte

Nachwuchswissenschaftler und

280 Mark für Studenten,

3. die Befreiung von Studiengebühren sowie die

unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten

und Geräten, soweit die Durchführung des

wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert,

4. unentgeltliche medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen,

5. Abgeltung der Kosten für Reisen in der Deutschen

Demokratischen Republik, die im wissenschaftlichen

Arbeitsprogramm vorgesehen

sind, sowie für Reisen, die darüber hinaus von

der zuständigen akademischen Institution als

notwendig beantragt werden.

(e) Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten

aus der Deutschen Demokratischen Republik

1. ein monatliches Stipendium von 5700 öS für

Studierende, 6200 öS für graduierte Akademiker

und 7200 öS für Assistenten und

Dozenten,

2. bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt

ein einmaliges Startgeld von 2500 öS

sowie ein Büchergeld von 1000 öS pro Semester,

3. Befreiung von Studiengebühren sowie die

kostenlose Benutzung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten

und Geräten, soweit die Durchführung des

wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert,

4. kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen,

5. Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten

aus dem Stipendium zu bestreiten sind. Falls

eine Unterbringung in einem Studentenheim

nicht möglich ist, wird eine angemessene

monatliche Wohnungszulage gewährt.

6. Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich,

die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm

vorgesehen sind, sowie für jene Reisen,

die darüber hinaus von der zuständigen

akademischen Institution als notwendig beantragt

werden.

Artikel 51

Die Kosten für den Austausch von Materialien

im Rahmen dieses Arbeitsprogramms trägt der entsendende

Partner.

Die Kosten für Fotokopien und Mikrofilme einschließlich

des Transports trägt der empfangende

Partner.

Artikel 52

Für die Durchführung von Ausstellungen gelten,

sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen

wird, folgende Bestimmungen

a) Die entsendende Seite trägt die Kosten für

den Transport zum ersten Ausstellungsort im Empfangsstaat.

Transportkosten innerhalb des Empfangsstaates

und Kosten für den Rücktransport der

Ausstellungen trägt die empfangende Seite. Erfolgt

statt des Rücktransportes der Transport in ein

Drittland, trägt der Empfangsstaat die Transportkosten

nur bis zu einer Höhe, die den Kosten eines

Rücktransportes zum Bestimmungsort im Entsendestaat

entspricht.

b) Die für die Herstellung eines Kataloges erforderlichen

Materialien werden dem Empfangsstaat

mindestens drei Monate vor dem Eröffnungstermin

übermittelt.

c) Die empfangende Seite trägt die Kosten für

die Organisation, die Werbung und den Druck der

Kataloge und Plakate.

d) Die empfangende Seite übernimmt die volle

Haftung für die Leihgaben ab deren ständigen

Standort im Entsendestaat bis zum Ausstellungsort,

während der Zeit des Aufenthaltes der Leihgaben

im Empfangsstaat und während des Rücktransportes

zum ständigen Standort der Leihgaben im Entsendestaat.

e) Anfallende Restaurierungsarbeiten an Ausstellungsobjekten

bedürfen der Zustimmung der entsendenden

Seite.

Artikel 53

Dieses Arbeitsprogramm schließt nicht die Verwirklichung

weiterer staatlicher Aktivitäten aus, die

von beiden Seiten als wünschenswert erachtet und

die schriftlich vereinbart werden.

Artikel 54

Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von

drei Jahren abgeschlossen. Es gilt über diesen Zeitpunkt

hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen

Übereinkommens, aber nicht länger als sechs

Monate.

Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen

unterzeichnet wurde.

Ausgefertigt und unterzeichnet in Wien am

19. Juni 1985 in zwei Originalen in deutscher Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Hinteregger m. p.

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik

Grunert m. p.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 54 am 1. September 1985 in Kraft.

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