310. Übereinkommen über ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1985 bis 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
sind,
geleitet von dem Wunsch, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich
und der Deutschen Demokratischen Republik auf
der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer
Gesamtheit zu entwickeln und zu vertiefen,
zur Durchführung des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Kultur und Wissenschaft, unterzeichnet
am 31. März 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979 in Berlin,
wie folgt übereingekommen
I. KULTUR UND KUNST
Artikel 1
Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von
Vorschlägen und Einladungen im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms Experten und Kulturschaffende
auf dem Gebiet der Literatur, der
Musik, der bildenden, der angewandten und der
darstellenden Kunst, der Unterhaltungskunst, des
Films und zur Teilnahme (aktiv und passiv) an
künstlerischen Wettbewerben, Kursen und Seminaren
sowie zum Besuch von Festspielen für die
Gesamtdauer von jeweils 180 Personentagen aus.
Artikel 2
Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms auf den Gebieten
a) Museumswesen,
b) Denkmalpflege und Restaurierung,
c) Bibliothekswesen (unter Einschluß der wissenschaftlichen
Kinematographie)
Experten für jeweils 30 Personentage pro Fachbereich
aus.
Artikel 3
Beide Seiten begrüßen die gegenseitige Beteiligung
von Künstlern und Ensembles an Festivals im
Partnerstaat.
Artikel 4
Beide Seiten begrüßen die Entwicklung der
Beziehungen auf den Gebieten der Kultur und
Kunst auf kommerzieller Basis. In diesem Zusammenhang
würden es beide Seiten begrüßen, wenn
es zur Vereinbarung folgender repräsentativer
Gastspiele käme
— Wiener Volksoper in der Deutschen Demokratischen
Republik 1986,
— Wiener Burgtheater zu den Berliner Festtagen
1987,
— Wiener Symphoniker zu den Berliner Festtagen
1987 und zu den Gewandhausfestspielen in
Leipzig 1987,
— Berliner Ensemble in Österreich.
Artikel 5
Beide Seiten tauschen folgende repräsentative
Ausstellungen aus
1. Die österreichische Seite empfängt vom
Februar bis April 1985 die Ausstellung der Staatlichen
Museen zu Berlin „Zeichnungen von Adolph
Menzel".
2. Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik empfängt vom November 1986 bis Januar
1987 die Ausstellung der Albertina Wien „Gustav
Klimt und die Zeichenkunst seiner Zeit".
Für die Vorbereitung und Durchführung dieser
Ausstellungen werden Experten bis zu einer
Gesamtdauer von jeweils 35 Personentagen pro
Ausstellung ausgetauscht.
Artikel 6
Beide Seiten prüfen die Möglichkeit der Durchführung
je einer weiteren repräsentativen
Museumsausstellung im Gültigkeitszeitraum dieses
Arbeitsprogramms. Die Themen dieser Ausstellungen
werden gesondert verhandelt.
Für die Vorbereitung und Durchführung dieser
Ausstellungen werden Experten bis zu einer
Gesamtdauer von jeweils 42 Personentagen pro
Ausstellung ausgetauscht.
Artikel 7
Beide Seiten prüfen die Möglichkeit, im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms eine
gemeinsame Ausstellung des Naturhistorischen
Museums Wien und des Staatlichen Museums für
Mineralogie und Geologie Dresden mit dem
Arbeitstitel „Der Wandel des Waldes in 350 Millionen
Jahren" durchzuführen. Die Modalitäten werden
gesondert vereinbart.
Artikel 8
Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms je eine repräsentative
Ausstellung des zeitgenössischen Kunstschaffens
ihres Landes aus. Die konkreten Ausstellungsthemen
werden in gesonderten Verhandlungen festgelegt.
In Verbindung mit diesen Ausstellungen nehmen
beide Seiten in Aussicht, Symposien durchzuführen.
Für die Vorbereitung und Durchführung dieser
Ausstellungen werden Experten bis zu einer
Gesamtdauer von jeweils 42 Personentagen pro
Ausstellung ausgetauscht.
Artikel 9
Beide Seiten werden im Gültigkeitszeitraum dieses
Arbeitsprogramms die zweite gemeinsame Konferenz
zum Thema „Restaurierung und Denkmalpflege"
unter der Schirmherrschaft des Ministers
für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik
und des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung der Republik Österreich in der Deutschen
Demokratischen Republik durchführen.
Einzelheiten werden gesondert vereinbart.
Artikel 10
Beide Seiten begrüßen die gegenseitige Entsendung
von Jurymitgliedern bzw. Lehrkräften für
künstlerische Wettbewerbe, Kurse und Seminare.
Artikel 11
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Filmproduktion.
Artikel 12
Beide Seiten prüfen die Möglichkeit der Durchführung
von festlichen Premieren angekaufter
Filme des Partnerlandes bzw. in Koproduktion entstandener
Filme in Anwesenheit repräsentativer
Filmdelegationen.
Der Austausch erfolgt zu Lasten der in Artikel 1
angeführten Personentage.
Artikel 13
Beide Seiten unterstützen die gegenseitige Beteiligung
an Filmfestivals und Wettbewerben in ihren
Ländern mit Filmen und Filmschaffenden.
Artikel 14
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit
des Staatlichen Filmarchivs der Deutschen Demokratischen
Republik und des Österreichischen Filmarchivs,
insbesondere beim Austausch von Filmen,
wissenschaftlichen Materialien und Publikationen.
Sie begrüßen die Zusammenarbeit beider Institutionen
auf dem Gebiet der Geschichte der Kinematographie.
Artikel 15
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit des
Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig
und des Hauptverbandes des österreichischen
Buchhandels in Wien.
Artikel 16
Beide Seiten werden im Gültigkeitszeitraum dieses
Arbeitsprogramms je eine Buchausstellung austauschen.
Sie sehen dafür zunächst ein Austauschkontingent
von jeweils 21 Personentagen vor.
Artikel 17
Beide Seiten fördern und unterstützen Initiativen,
um die Literatur des anderen Landes, einschließlich
der Kinder- und Jugendliteratur, in der
zwischen den entsprechenden Einrichtungen vereinbarten
Form bekannt zu machen, und nutzen
die Möglichkeit, literarische Werke durch Veröffentlichungen
und andere geeignete Formen zu verbreiten.
Die österreichische Seite empfiehlt die Teilnahme
ihrer Verlage an der jährlich stattfindenden
Internationalen Leipziger Buchmesse und am Wettbewerb
„Schönste Bücher aus aller Welt".
Artikel 18
Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit
zwischen dem Schauspielhaus Berlin und der
Konzerthaus-Gesellschaft Wien.
Artikel 19
Beide Seiten begrüßen die Entwicklung direkter
Beziehungen zwischen kulturell-künstlerisch wirkenden
Organisationen, darunter ua. Schriftsteller-,
Künstler-, Komponisten- und Architektenverbände
bzw. Vereinigungen beider Staaten.
Artikel 20
(1) Das Amt für industrielle Formgestaltung der
Deutschen Demokratischen Republik empfängt
1985 und 1986 zur Teilnahme an den Entwurfsseminaren
am Bauhaus Dessau je einen österreichischen
Designer für die Dauer von jeweils 14 Tagen.
Es empfängt gleichfalls jährlich zu Weiterbildungsveranstaltungen
am Bauhaus Dessau einen österreichischen
Designer/Architekten als Referenten für
jeweils vier Tage.
(2) Beide Seiten begrüßen, daß das Institut für
Formgebung in Wien im Gültigkeitszeitraum dieses
Arbeitsprogramms eine Ausstellung des Amtes für
Industrielle Formgestaltung auf dem Gebiet des
Design empfängt und als Rahmenprogramm eine
Vortragsveranstaltung durchführt.
(3) Das Amt für Industrielle Formgestaltung und
das Institut für Formgebung tauschen zum Zwecke
der Erfahrungsvermittlung und zur Prüfung weiterer
Möglichkeiten der wissenschaftlich-technischen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ergonomie
Experten aus und treffen direkt entsprechende Vereinbarungen.
Zeitpunkt und Modalitäten der Teilnahme an
den genannten Veranstaltungen sowie die Themen
der Vorträge werden zwischen dem Amt für Industrielle
Formgestaltung der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Österreichischen Institut
für Formgebung, Wien, direkt vereinbart.
Artikel 21
Beide Seiten tauschen Informationen, Materialien
und Terminkalender über bedeutende kulturelle
und künstlerische Ereignisse in beiden Vertragsstaaten
aus
— Publikationen des Instituts für Denkmalpflege
der Deutschen Demokratischen Republik und
des Bundesdenkmalamtes Wien,
— Publikationen über die Restaurierung von Werken
der bildenden Kunst,
— Periodika und methodische Materialien auf
dem Gebiet der Volks- und Laienkunst,
— Publikationen auf dem Gebiet des Museumswesens.
II. WISSENSCHAFT
Artikel 22
(1) Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms zum Zwecke der Erfahrungsvermittlung
und zur Prüfung weiterer Möglichkeiten
wissenschaftlicher Zusammenarbeit
Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils
28 Personentagen aus.
(2) Die innerstaatliche Durchführung dieses Austausches
erfolgt auf der Seite der Deutschen Demokratischen
Republik durch das Ministerium für
Hoch- und Fachschulwesen.
Die innerstaatliche Durchführung dieses Austausches
erfolgt auf der Seite der Republik Österreich
durch das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung.
Artikel 23
(1) Beide Seiten tauschen jährlich auf der Grundlage
von Einladungen fünf Universitäts- bzw.
Hochschullehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen
an Universitäten und Hochschulen bis zu
einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen
aus.
(2) Der Gegenstand und der Ort der Lehrveranstaltungen
sowie die Dauer des Aufenthaltes werden
in jedem Fall einvernehmlich zwischen den
zuständigen Stellen der beiden Seiten festgelegt.
Artikel 24
Beide Seiten tauschen jährlich auf Vorschlag der
entsendenden Seite bis zu sieben Universitätslehrer
zum Zwecke der wissenschaftlichen Arbeit für die
Aufenthaltsdauer von jeweils einem Monat pro
Person aus.
Artikel 25
Beide Seiten tauschen jährlich auf Vorschlag der
entsendenden Seite Universitätslehrer und sonstige
Wissenschaftler zur Durchführung gemeinsamer
wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den
Gebieten Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaft
sowie Rechtswissenschaft bis zu
einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen
aus.
Artikel 26
Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten
Akademikern aus dem anderen Vertragsstaat
jährlich fünf einmonatige Stipendien zur Teilnahme
an Kursen oder zur Durchführung von wissenschaftlichen
Arbeiten, einschließlich Bibliotheks-
und Archivstudien. Die Höchstaltersgrenze
für Kandidaten beträgt 35 Jahre.
Artikel 27
(1) Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Landeskunde, Sprach- und Literaturwissenschaft
fort und ermutigen zur unmittelbaren
Zusammenarbeit ihrer wissenschaftlichen
Institutionen auf diesen Gebieten auch durch den
Abschluß entsprechender Vereinbarungen.
(2) Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von
Vorschlägen der entsendenden Seite je einen Lektor
für Sprachwissenschaften und für neuere österreichische
Literatur bzw. Literatur der Deutschen
Demokratischen Republik für die Dauer eines Studienjahres
aus.
Artikel 28
Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten
Akademikern aus dem anderen Vertragsstaat
jährlich Stipendien zur Durchführung von
Studien und Forschungen an Universitäten und
Kunsthochschulen sowie für Bibliotheksarbeiten
für die Gesamtdauer von jeweils 20 Monaten pro
Jahr.
Die Mindestdauer jedes dieser Stipendien beträgt
drei Monate. Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten
beträgt 35 Jahre.
Artikel 29
(1) Beide Seiten tauschen Erfahrungen auf dem
Gebiet des Hochschulfernstudiums und auf dem
Gebiet der Weiterbildung an Universitäten und
Hochschulen aus.
(2) Zu diesem Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms auf der
Grundlage von Vorschlägen und Einladungen
Experten für die Gesamtdauer von jeweils bis zu
21 Personentagen aus.
Artikel 30
Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Geschichte, insbesondere der
Geschichte der Arbeiterbewegung, fort. Zu diesem
Zwecke entsenden sie im Gültigkeitszeitraum dieses
Arbeitsprogramms je Seminar Experten für
jeweils 16 Personentage.
Artikel 31
(1) Beide Seiten unterstützen die unmittelbare
Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und
Hochschulen der Vertragsstaaten.
(2) Im Rahmen der direkten Zusammenarbeit
zwischen Universitäten und Hochschulen unterstützen
beide Seiten insbesondere die Zusammenarbeit
zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin
und der Universität Wien, zwischen der Martin-
Luther-Universität Halle-Wittenberg und der
Johannes-Kepler-Universität Linz sowie zwischen
der Hochschule für bildende Künste in Dresden
und der Akademie der bildenden Künste in Wien
auf der Grundlage direkter Vereinbarungen.
(3) Beide Seiten werden Initiativen ihrer Universitäten
und Hochschulen zur Einladung von Lehrkräften
zwecks Durchführung von Lehrveranstaltungen
im Einklang mit den für solche Einladungen
geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der vorhandenen
finanziellen Mittel unterstützen.
Artikel 32
Beide Seiten unterstützen die Arbeit der Ständigen
Expertenkommission zu Fragen der weiteren
gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit
von Reifezeugnissen, Studienzeiten an Universitäten,
Universitätszeugnissen und akademischen Graden
auf der Basis der entsprechenden Verträge vom
20. Juli 1981 und 5. November 1984 zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der
Republik Österreich.
Artikel 33
(1) Beide Seiten vereinbaren im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms die Durchführung
weiterer Seminare über Fragen der praxisbezogenen
Hochschulausbildung in der Deutschen Demokratischen
Republik bzw. in der Republik Österreich.
(2) Zu diesem Zweck werden beide Seiten je
Seminar bis zu fünf Teilnehmer entsenden. Die
Dauer jedes Seminars beträgt bis zu fünf Tagen.
Artikel 34
Beide Seiten ermutigen zur Fortsetzung der
unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen der Akademie
der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen
Republik und der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften.
III. BILDUNGSWESEN
Artikel 35
(1) Beide Seiten entwickeln die Zusammenarbeit
im Bereich der Volksbildung auf folgenden Gebieten
— allgemeinbildendes Schulwesen,
— Inhalt und Methoden des Unterrichts an allgemeinbildenden
Schulen,
— Gesetzgebung und Verwaltung im Schulbereich,
— Aus- und Weiterbildung der Lehrer,
— Schulversuche und Schulentwicklung,
— Schulbau und Schuleinrichtung (inklusive
Schulsportanlagen),
— Berufsorientierung, Berufsvorbereitung und Bildungsberatung.
(2) Zu diesem Zweck tauschen beide Seiten im
Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms
Experten zum Informations- und Erfahrungsaustausch
für eine Gesamtdauer von jeweils 40 Personentagen
aus.
Artikel 36
(1) Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit
zwischen den Pädagogischen Hochschulen der
Deutschen Demokratischen Republik und den Pädagogischen
Akademien des Bundes der Republik
Österreich, insbesondere zwischen der Pädagogischen
Hochschule „Karl Friedrich Wilhelm Wander"
in Dresden und der Pädagogischen Akademie
des Bundes in Wien X.
(2) Die genannten Institutionen tauschen im
Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum
Zwecke des Informations- und Erfahrungsaustausches
Experten für eine Gesamtdauer von jeweils
30 Personentagen auf folgenden Gebieten aus
— Aus- und Weiterbildung der Lehrer,
— Inhalt und Methoden des allgemeinbildenden
Unterrichts,
— pädagogische Tatsachenforschung.
Artikel 37
Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Schulmedizin, der gesundheitlichen
Betreuung der Schuljugend, des Schulsportes
und der Gesundheitserziehung.
Zu diesem Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms Experten für
eine Gesamtdauer von jeweils zehn Personentagen
aus.
Artikel 38
Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms Studiendelegationen zum
Besuch der Lehr- und Unterrichtsmittelmesse
„Interscola" in der Deutschen Demokratischen
Republik und der österreichischen Schul- und Bildungsfachmesse
„Interpädagogica" für eine
Gesamtdauer von jeweils 15 Personentagen aus.
Artikel 39
(1) Beide Seiten stellen einander zum Zwecke
der Zusammenarbeit im pädagogischen Bereich auf
Anforderung Publikationen, Studienprogramme
und Lehrmaterial unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen
den Schulbuch- und Fachbuchverlagen beider
Staaten, insbesondere zwischen dem Verlag
Volk und Wissen der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Österreichischen Bundesverlag,
durch den Austausch von Informationen und
Experten für eine Gesamtdauer von jeweils 15 Personentagen
im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms.
Artikel 40
(1) Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Berufsbildung und führen den
Erfahrungsaustausch zu Themen von gegenseitigem
Interesse, wie
— Berufsorientierung und -beratung der Jugendlichen,
— Berufsausbildung der Lehrlinge in Bereichen
des Maschinenbaus und der Elektrotechnik/
Elektronik,
— berufliche Aus- und Weiterbildung entsprechend
den Forderungen von Wissenschaft und
Technik, einschließlich der Qualifizierung der
Meister,
— Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften für
den berufstheoretischen und berufspraktischen
Unterricht,
— EDV, Informatik und Computereinsatz.
(2) Zu diesem Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms Experten
und Berufspädagogen für eine Gesamtdauer von
jeweils 30 Personentagen aus.
(3) Beide Seiten stellen einander auf Anforderung
und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ausbildungsdokumentationen,
Lehrbücher und andere
berufsbegleitende Materialien zur Verfügung.
(4) Darüber hinaus nutzen beide Seiten die Möglichkeit,
Delegationen auf eigene Kosten zum Studium
spezieller Probleme der Berufsbildung oder
zur Teilnahme an Konferenzen, Tagungen und
dergleichen zu entsenden.
Artikel 41
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport. Entsprechende
Maßnahmen werden zwischen der
Sportleitung der Deutschen Demokratischen Republik
und der Österreichischen Bundessportorganisation
vereinbart.
Artikel 42
Beide Seiten ermutigen den Jugendtourismus
zwischen beiden Staaten.
IV. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE
BESTIMMUNGEN
Artikel 43
Nominierungen und Einladungen auf Grund dieses
Übereinkommens erfolgen auf diplomatischem
Wege.
Artikel 44
Für den Personenaustausch gemäß den Artikeln
1, 2, 5, 6, 8, 12, 16, 20, 22, 25, 29, 30, 33, 35, 36, 37,
38, 39 und 40 dieses Übereinkommens gelten folgende
Bestimmungen
a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten,
einschließlich der Angaben über das
gewünschte Besuchsprogramm,
1. beim Personenaustausch gemäß den Artikeln
1, 2, 5, 6, 8, 12, 16, 20, 35, 36, 37, 38, 39 und
40 spätestens zwei Monate,
2. beim Personenaustausch gemäß den Artikeln
22, 25, 29, 30 und 33 spätestens drei Monate
vor der beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.
b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite im Falle Absatz a, Ziffer 1 innerhalb von
einem Monat, im Falle Absatz a, Ziffer 2 innerhalb
von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen die
Bestätigung der Kandidaten und den vorgeschlagenen
Anreisetermin mit.
c) Die entsendende Seite setzt die empfangende
Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens der
Kandidaten mindestens zwei Wochen vorher in
Kenntnis.
d) Die entsendende Seite trägt die Personenbeförderungskosten
zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort
im Empfangsstaat. Der Empfangsstaat
trägt die Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen
Inlandsreisen.
e) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt den Experten aus der Republik
Österreich gemäß den Artikeln 1, 2, 5, 6, 8, 12, 16,
20, 22, 29, 30, 33, 35, 36, 37, 38, 39 und 40 die
unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen
Unterkunft und ein Tagegeld von 36 Mark.
f) Die österreichische Seite gewährt den Experten
aus der Deutschen Demokratischen Republik
gemäß den Artikeln 1, 2, 5, 6, 8, 12, 16, 20, 33, 35,
36, 37, 38, 39 und 40 eine angemessene Unterkunft
und ein Tagegeld von 300 öS und den Experten
gemäß den Artikeln 22, 29 und 30 ein Tagegeld
von 750 öS (einschließlich der Übernachtungskosten).
Artikel 45
Für den Austausch von Universitätslehrern
gemäß Artikel 23 dieses Arbeitsprogramms gelten
folgende Bestimmungen
a) Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen
für das folgende Studienjahr jeweils bis
15. Juli.
b) Der Entsendestaat trägt die Reisekosten zum
ersten und vom letzten Aufenthaltsort im Gaststaat.
Der Gaststaat trägt die Kosten allenfalls vorgesehener
Inlandsreisen.
c) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt österreichischen Universitätslehrern
die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen
Unterkunft und ein Tagegeld von
36 Mark sowie einen Betrag von 140 Mark pro
Universitäts- oder Hochschulstadt, in der Vorträge
gehalten werden.
d) Die österreichische Seite gewährt Universitätslehrern
aus der Deutschen Demokratischen
Republik ein Tagegeld von 850 öS für Professoren
bzw. 750 öS für Dozenten sowie einen Betrag von
1000 öS pro Universitäts- oder Hochschulstadt, in
der Vorträge gehalten werden.
Artikel 46
Für den Austausch von Universitätslehrern
gemäß Artikel 24 dieses Arbeitsprogramms gelten
folgende Bestimmungen
a) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt eine monatliche Unterstützung
von 700 Mark für Professoren und 600 Mark für
Dozenten.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels
50 mit Ausnahme des Absatzes e sowie des Absatzes
d, Ziffer 2.
b) Die österreichische Seite gewährt ein Stipendium
von 15000 öS für Professoren und von
12000 öS für Dozenten (über 35 Jahre).
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels
50 mit Ausnahme des Absatzes d sowie des
Absatzes e, Ziffer 1, 2 und 5, zweiter Satz.
Artikel 47
Für den Austausch von Universitätslehrern
gemäß Artikel 25 dieses Arbeitsprogramms gelten
folgende Bestimmungen
a) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt bei Studienaufenthalten bis zu
zehn Tagen die unentgeltliche Bereitstellung einer
angemessenen Unterkunft und ein Tagegeld von
36 Mark.
b) Die österreichische Seite gewährt bei Studienaufenthalten
bis zu zehn Tagen je Aufenthaltstag
(einschließlich Übernachtung)
— 850 öS für Universitätsprofessoren und Institutsleiter,
— 750 öS für andere Wissenschaftler.
Artikel 48
Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 26
dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen
a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle notwendigen Unterlagen über die
Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.
b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe
des Studienortes mit.
c) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt österreichischen Stipendiaten die
unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen
Unterkunft sowie ein Stipendium von 550 Mark für
promovierte Akademiker, 500 Mark für Aspiranten
(Doktoranden), 350 Mark für nichtpromovierte
Nachwuchswissenschaftler und 280 Mark für Studenten.
d) Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten
aus der Deutschen Demokratischen Republik folgende
Stipendien: 5700 öS für Studierende,
6200 öS für graduierte Akademiker und 7200 öS
für Assistenten und Dozenten.
Bei Aufenthalten im Zeitraum vom 15. Juni bis
30. September wird generell ein Stipendienbeitrag
von 7500 öS gewährt.
Artikel 49
Beide Seiten gewähren Lektoren aus dem anderen
Vertragsstaat gemäß Artikel 27 ein monatliches
Gehalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend der Qualifikation.
Artikel 50
Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 28
dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen
a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle notwendigen Unterlagen über die
Kandidaten für das nächstfolgende Studienjahr,
einschließlich der Angaben über das wissenschaftliche
Vorhaben, jeweils bis 15. April zur Verfügung.
b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe
des Studienortes mit.
c) Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten
und vom letzten Studienort im Gaststaat trägt die
entsendende Seite.
d) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt österreichischen Stipendiaten
1. die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen
Unterkunft,
2. ein monatliches Stipendium von 550 Mark für
promovierte Akademiker, 500 Mark für Aspiranten
(Doktoranden), 350 Mark für nichtpromovierte
Nachwuchswissenschaftler und
280 Mark für Studenten,
3. die Befreiung von Studiengebühren sowie die
unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten
und Geräten, soweit die Durchführung des
wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert,
4. unentgeltliche medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen,
5. Abgeltung der Kosten für Reisen in der Deutschen
Demokratischen Republik, die im wissenschaftlichen
Arbeitsprogramm vorgesehen
sind, sowie für Reisen, die darüber hinaus von
der zuständigen akademischen Institution als
notwendig beantragt werden.
(e) Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten
aus der Deutschen Demokratischen Republik
1. ein monatliches Stipendium von 5700 öS für
Studierende, 6200 öS für graduierte Akademiker
und 7200 öS für Assistenten und
Dozenten,
2. bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt
ein einmaliges Startgeld von 2500 öS
sowie ein Büchergeld von 1000 öS pro Semester,
3. Befreiung von Studiengebühren sowie die
kostenlose Benutzung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten
und Geräten, soweit die Durchführung des
wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert,
4. kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen,
5. Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten
aus dem Stipendium zu bestreiten sind. Falls
eine Unterbringung in einem Studentenheim
nicht möglich ist, wird eine angemessene
monatliche Wohnungszulage gewährt.
6. Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich,
die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm
vorgesehen sind, sowie für jene Reisen,
die darüber hinaus von der zuständigen
akademischen Institution als notwendig beantragt
werden.
Artikel 51
Die Kosten für den Austausch von Materialien
im Rahmen dieses Arbeitsprogramms trägt der entsendende
Partner.
Die Kosten für Fotokopien und Mikrofilme einschließlich
des Transports trägt der empfangende
Partner.
Artikel 52
Für die Durchführung von Ausstellungen gelten,
sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen
wird, folgende Bestimmungen
a) Die entsendende Seite trägt die Kosten für
den Transport zum ersten Ausstellungsort im Empfangsstaat.
Transportkosten innerhalb des Empfangsstaates
und Kosten für den Rücktransport der
Ausstellungen trägt die empfangende Seite. Erfolgt
statt des Rücktransportes der Transport in ein
Drittland, trägt der Empfangsstaat die Transportkosten
nur bis zu einer Höhe, die den Kosten eines
Rücktransportes zum Bestimmungsort im Entsendestaat
entspricht.
b) Die für die Herstellung eines Kataloges erforderlichen
Materialien werden dem Empfangsstaat
mindestens drei Monate vor dem Eröffnungstermin
übermittelt.
c) Die empfangende Seite trägt die Kosten für
die Organisation, die Werbung und den Druck der
Kataloge und Plakate.
d) Die empfangende Seite übernimmt die volle
Haftung für die Leihgaben ab deren ständigen
Standort im Entsendestaat bis zum Ausstellungsort,
während der Zeit des Aufenthaltes der Leihgaben
im Empfangsstaat und während des Rücktransportes
zum ständigen Standort der Leihgaben im Entsendestaat.
e) Anfallende Restaurierungsarbeiten an Ausstellungsobjekten
bedürfen der Zustimmung der entsendenden
Seite.
Artikel 53
Dieses Arbeitsprogramm schließt nicht die Verwirklichung
weiterer staatlicher Aktivitäten aus, die
von beiden Seiten als wünschenswert erachtet und
die schriftlich vereinbart werden.
Artikel 54
Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von
drei Jahren abgeschlossen. Es gilt über diesen Zeitpunkt
hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen
Übereinkommens, aber nicht länger als sechs
Monate.
Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen
unterzeichnet wurde.
Ausgefertigt und unterzeichnet in Wien am
19. Juni 1985 in zwei Originalen in deutscher Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Hinteregger m. p.
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
Grunert m. p.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 54 am 1. September 1985 in Kraft.