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310_1983 AT

310. Verordnung: Verlegung der Zollämter Obernberg (Zollamt erster Klasse) und Enge (Zollamt zweiter Klasse) und Errichtung des Zollamtes Obernberg (Zollamt zweiter Klasse)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Verordnung: Verlegung der Zollämter Obernberg (Zollamt erster Klasse) und Enge (Zollamt zweiter Klasse) und Errichtung des Zollamtes Obernberg (Zollamt zweiter Klasse)

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5

des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 337/1981 und 570/1981 wird verordnet

§ 1. Das Zollamt Obernberg in Obernberg am

Inn (Zollamt erster Klasse gemäß Anlage 2

Abschnitt B des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

wird in das Gebiet der Ortsgemeinde

Suben verlegt und seine Bezeichnung in „Zollamt

Suben" geändert.

§ 2. (1) Das Zollamt Enge in Grän (Zollamt

zweiter Klasse gemäß Anlage 3 Abschnitt F des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) wird

nach Pfronten, Bundesrepublik Deutschland, verlegt

und seine Bezeichnung in „Zollamt Fallmühle"

geändert.

(2) Das Zollamt Fallmühle wird im Sinne des

§ 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

der Gemeinde Grän zugeordnet.

§ 3. (1) Am Grenzübergang Obernberg im

Gebiet der Ortsgemeinde Obernberg am Inn, Bundesland

Oberösterreich, wird das Zollamt Obernberg

als Zollamt zweiter Klasse errichtet.

(2) Der Dienstbetrieb des Zollamtes wird mit

30. Juni 1983 aufgenommen.

§ 4. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des § 1

mit 30. Juni 1983, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

mit 15. Juni 1983 in Kraft.

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