310. Verordnung: Verlegung der Zollämter Obernberg (Zollamt erster Klasse) und Enge (Zollamt zweiter Klasse) und Errichtung des Zollamtes Obernberg (Zollamt zweiter Klasse)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 337/1981 und 570/1981 wird verordnet
§ 1. Das Zollamt Obernberg in Obernberg am
Inn (Zollamt erster Klasse gemäß Anlage 2
Abschnitt B des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)
wird in das Gebiet der Ortsgemeinde
Suben verlegt und seine Bezeichnung in „Zollamt
Suben" geändert.
§ 2. (1) Das Zollamt Enge in Grän (Zollamt
zweiter Klasse gemäß Anlage 3 Abschnitt F des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) wird
nach Pfronten, Bundesrepublik Deutschland, verlegt
und seine Bezeichnung in „Zollamt Fallmühle"
geändert.
(2) Das Zollamt Fallmühle wird im Sinne des
§ 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
der Gemeinde Grän zugeordnet.
§ 3. (1) Am Grenzübergang Obernberg im
Gebiet der Ortsgemeinde Obernberg am Inn, Bundesland
Oberösterreich, wird das Zollamt Obernberg
als Zollamt zweiter Klasse errichtet.
(2) Der Dienstbetrieb des Zollamtes wird mit
30. Juni 1983 aufgenommen.
§ 4. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des § 1
mit 30. Juni 1983, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
mit 15. Juni 1983 in Kraft.