310. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des Viehwirtschaftsgesetzes 1976,
BGBl. Nr. 258, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 270/1978, 287/1980, 342/1981 und
562/1981 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser
Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni
1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen
Vorschriften geregelten Angelegenheiten können
unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Viehwirtschaftsgesetz 1976 wird wie folgt
geändert
1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Höhe der Preisbänder und die Abstände
zwischen ihrer Unter- und Obergrenze sind unter
Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1
festzulegen. Die Preisbänder sind für jeweils ein
Kalenderjahr festzusetzen und auch innerhalb dieses
Zeitraumes erforderlichenfalls den geänderten
Verhältnissen anzupassen. Sie gelten über das Ende
des Kalenderjahres hinaus bis zur nächsten
Beschlußfassung über ein entsprechendes Preisband."
2. § 7 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten
„Um die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Ausfuhrbewilligung zu gewährleisten, kann die
Kommission die Erteilung der Bewilligung von der
Leistung einer Sicherstellung abhängig machen."
3. § 10 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Als Auslandspreise gelten bei Ausschreibungen
(§ 6 Abs. 4) die Angebotspreise der Einfuhranträge,
die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren,
soweit nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt,
die Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs-
oder Lieferländern."
4. § 10 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Für Einfuhren, die in einem allgemeinen
Einfuhrverfahren bewilligt werden, ist der Importausgleich
in Form von Pauschbeträgen durch
öffentliche Bekanntmachungen der Kommission
festzusetzen. Der Pauschbetrag ist unter Berücksichtigung
der Preissituation, die in den maßgebenden
Ursprungs- und Lieferländern Österreichs
besteht, in einem Ausmaß festzusetzen, daß der
Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu
den nach Abs. 3 maßgebenden Vergleichswerten
möglich ist. Eine solche öffentliche Bekanntmachung
darf nur kundgemacht werden, wenn sie von
den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung
gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei
Tagen nach Beschlußfassung versagt wird."
5. § 10 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die Feststellung des Importausgleiches
erfolgt durch die Kommission mit Bescheid. In gleicher
Weise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen
zu bestimmen, daß ein Importausgleich nicht zu
entrichten ist. Wurde ein Pauschbetrag im Sinne
des Abs. 5 festgesetzt, obliegt die Feststellung den
nach § 19 dritter und vierter Satz jeweils Zeichnungsberechtigten.
Der Bescheid hat im Falle der
Abfertigung zum freien Verkehr an den Warenempfänger
im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften
zu ergehen; er bildet eine im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften erforderliche Unterlage zur
Warenerklärung. In allen übrigen Fällen hat der
Bescheid an denjenigen zu ergehen, der die Eingangsabgaben
schuldet oder der für sie haftet; die
Kommission hat diesen Bescheid dem Zollamt zur
Kenntnis zu bringen."
6. § 10 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Der Importausgleich ist von den Zollämtern
nach Maßgabe des von der Kommission erlassenen
Bescheides nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
zu erheben, soweit nicht nach diesem
Bundesgesetz anderes bestimmt ist. Bei nachträglicher
Änderung, Berichtigung oder Erlassung des
Bescheides der Kommission ist der Abgabenbescheid
ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft
eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch
einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung
des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen, wenn der Antrag auf Änderung,
Berichtigung oder Erlassung vor diesem Zeitpunkt
gestellt wird oder die Änderung, Berichtigung
oder Erlassung von Amts wegen vor diesem
Zeitpunkt erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht
mit der Begründung angefochten werden, daß die
in dem Bescheid der Kommission getroffenen Feststellungen
unzutreffend seien. Dieser Einwand
kann nur gegen den Bescheid der Kommission
erhoben werden."
7. § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern
nach Maßgabe des von der Kommission erlassenen
Bescheides nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
zu erheben, soweit nicht nach diesem
Bundesgesetz anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 9
zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß."
8. § 11 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender
(Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne
der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche
Unterlage zur Warenerklärung in den Fällen der
Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der
Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr
oder der Abfertigung zur Einlagerung
in ein Zollager oder zur Verbringung in eine
Zollfreizone. § 10 Abs. 8 fünfter Satz gilt sinngemäß."
9. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung
folgende Tierbestände halten
1. 400 Mastschweine
2. 50 Zuchtsauen
3. 130 Mastkälber
4. 22.000 Masthühner
5. 10.000 Legehennen
6. 22.000 Junghennen
7. 12.000 Truthühner
Jeder der genannten Bestände entspricht dem
höchstzulässigen Gesamtbestand von 100%; werden
mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen
die Bestände insgesamt nicht mehr als 100% betragen."
10. Dem § 13 Abs. 4 ist anzufügen
„Junghennen: Hennen ab dem 15. Lebenstag bis
zum ersten Legebeginn."
11. § 14 hat zu entfallen.
12. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Die Erträge aus dem Importausgleich,
dem Exportausgleich und dem Verfall von Sicherstellungen
sind Einnahmen des Bundes und für die
im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden."
13. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im
§ 1 genannten Waren, ausgenommen Waren der
Nummer 02.04 und der Nummer 02.06, soweit sie
von den in der Nummer 01.06 des Zolltarifes erfaßten
Tieren stammen, ist ein Beitrag in der Höhe
von 0,4 vH des Wertes der Waren nach dem
Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz, BGBl.
Nr. 214/1954, zu entrichten. Die Erträge aus diesen
Beiträgen sind Einnahmen des Bundes. Die
Erhebung des Beitrages obliegt den Zollämtern; für
die Erhebung dieses Beitrages gelten die für die
Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften
sinngemäß."
14. An die Stelle des § 26 Abs. 3 treten folgende
Absätze 3 bis 5
„(3) Wer einer Verordnung oder einem Bescheid
gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt oder wer
einer Verpflichtung gemäß § 8 oder § 13 Abs. 5
nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.
Derselben Strafe unterliegt, wer sich eine Einfuhrbewilligung
dadurch erschleicht, daß er im Verfahren
nach § 6 Abs. 4 zu Preisen anbietet, die unter
den Einstandspreisen liegen.
(4) Wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche
Bewilligung hält, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.
(5) Wer durch unrichtige Angaben bewirkt, daß
der Import- oder Exportausgleich zu niedrig festgestellt
wird, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist bei Vorsatz — auch wenn es beim Versuch
geblieben ist — von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit
bis zum Einfachen des Betrages, um den der
Import- oder Exportausgleich zu niedrig festgestellt
wurde, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu sechs beziehungsweise drei Wochen, zu
bestrafen. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
wurde er nach diesem Bundesgesetz wiederholt
bestraft, so kann unabhängig von der Geldstrafe
auch eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen verhängt
werden."
15. § 30 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1984 außer Kraft."
16. § 31 Z 1, 4 und 6 haben zu lauten
„1. hinsichtlich des § 10 Abs. 6 und des § 29
Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 7 Abs. 5 vorletzter Satz, des
§ 10 Abs. 5 vorletzter Satz, des § 10 Abs. 8 vorletzter
und letzter Satz, des § 10 Abs. 12, des § 11
Abs. 1 erster Satz, 5 und 6 sowie des § 12 letzter
Satz die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen,
6. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 und Abs. 9 bis 11,
des § 11 Abs. 4 und des § 21 der Bundesminister für
Finanzen,"
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in
Kraft.
(2) Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung
nach § 13 Abs. 2 zur Haltung von Junghennen und
Truthühnern, die bis 30. September 1982 gestellt
werden, ist nach Maßgabe der im jeweiligen Betrieb
am 1. Juli 1982 vorhandenen Standplätze für diese
Tierarten stattzugeben.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
Hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich des Art. II die sich aus dem § 31 in der
Fassung des Art. II Z 16 dieses Bundesgesetzes
ergebenden Bundesminister,
hinsichtlich des Art. III Abs. 2 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft.