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310. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Viehwirtschaftsgesetzes 1976,

BGBl. Nr. 258, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 270/1978, 287/1980, 342/1981 und

562/1981 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser

Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni

1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen

Vorschriften geregelten Angelegenheiten können

unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Viehwirtschaftsgesetz 1976 wird wie folgt

geändert

1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Höhe der Preisbänder und die Abstände

zwischen ihrer Unter- und Obergrenze sind unter

Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1

festzulegen. Die Preisbänder sind für jeweils ein

Kalenderjahr festzusetzen und auch innerhalb dieses

Zeitraumes erforderlichenfalls den geänderten

Verhältnissen anzupassen. Sie gelten über das Ende

des Kalenderjahres hinaus bis zur nächsten

Beschlußfassung über ein entsprechendes Preisband."

2. § 7 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten

„Um die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer

der Ausfuhrbewilligung zu gewährleisten, kann die

Kommission die Erteilung der Bewilligung von der

Leistung einer Sicherstellung abhängig machen."

3. § 10 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Als Auslandspreise gelten bei Ausschreibungen

(§ 6 Abs. 4) die Angebotspreise der Einfuhranträge,

die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren,

soweit nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt,

die Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs-

oder Lieferländern."

4. § 10 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Für Einfuhren, die in einem allgemeinen

Einfuhrverfahren bewilligt werden, ist der Importausgleich

in Form von Pauschbeträgen durch

öffentliche Bekanntmachungen der Kommission

festzusetzen. Der Pauschbetrag ist unter Berücksichtigung

der Preissituation, die in den maßgebenden

Ursprungs- und Lieferländern Österreichs

besteht, in einem Ausmaß festzusetzen, daß der

Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu

den nach Abs. 3 maßgebenden Vergleichswerten

möglich ist. Eine solche öffentliche Bekanntmachung

darf nur kundgemacht werden, wenn sie von

den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung

gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei

Tagen nach Beschlußfassung versagt wird."

5. § 10 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die Feststellung des Importausgleiches

erfolgt durch die Kommission mit Bescheid. In gleicher

Weise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen

zu bestimmen, daß ein Importausgleich nicht zu

entrichten ist. Wurde ein Pauschbetrag im Sinne

des Abs. 5 festgesetzt, obliegt die Feststellung den

nach § 19 dritter und vierter Satz jeweils Zeichnungsberechtigten.

Der Bescheid hat im Falle der

Abfertigung zum freien Verkehr an den Warenempfänger

im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften

zu ergehen; er bildet eine im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften erforderliche Unterlage zur

Warenerklärung. In allen übrigen Fällen hat der

Bescheid an denjenigen zu ergehen, der die Eingangsabgaben

schuldet oder der für sie haftet; die

Kommission hat diesen Bescheid dem Zollamt zur

Kenntnis zu bringen."

6. § 10 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Der Importausgleich ist von den Zollämtern

nach Maßgabe des von der Kommission erlassenen

Bescheides nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften

zu erheben, soweit nicht nach diesem

Bundesgesetz anderes bestimmt ist. Bei nachträglicher

Änderung, Berichtigung oder Erlassung des

Bescheides der Kommission ist der Abgabenbescheid

ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft

eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch

einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung

des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung

nicht entgegen, wenn der Antrag auf Änderung,

Berichtigung oder Erlassung vor diesem Zeitpunkt

gestellt wird oder die Änderung, Berichtigung

oder Erlassung von Amts wegen vor diesem

Zeitpunkt erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht

mit der Begründung angefochten werden, daß die

in dem Bescheid der Kommission getroffenen Feststellungen

unzutreffend seien. Dieser Einwand

kann nur gegen den Bescheid der Kommission

erhoben werden."

7. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern

nach Maßgabe des von der Kommission erlassenen

Bescheides nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften

zu erheben, soweit nicht nach diesem

Bundesgesetz anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 9

zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß."

8. § 11 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender

(Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne

der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche

Unterlage zur Warenerklärung in den Fällen der

Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der

Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr

oder der Abfertigung zur Einlagerung

in ein Zollager oder zur Verbringung in eine

Zollfreizone. § 10 Abs. 8 fünfter Satz gilt sinngemäß."

9. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung

folgende Tierbestände halten

1. 400 Mastschweine

2. 50 Zuchtsauen

3. 130 Mastkälber

4. 22.000 Masthühner

5. 10.000 Legehennen

6. 22.000 Junghennen

7. 12.000 Truthühner

Jeder der genannten Bestände entspricht dem

höchstzulässigen Gesamtbestand von 100%; werden

mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen

die Bestände insgesamt nicht mehr als 100% betragen."

10. Dem § 13 Abs. 4 ist anzufügen

„Junghennen: Hennen ab dem 15. Lebenstag bis

zum ersten Legebeginn."

11. § 14 hat zu entfallen.

12. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Die Erträge aus dem Importausgleich,

dem Exportausgleich und dem Verfall von Sicherstellungen

sind Einnahmen des Bundes und für die

im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden."

13. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im

§ 1 genannten Waren, ausgenommen Waren der

Nummer 02.04 und der Nummer 02.06, soweit sie

von den in der Nummer 01.06 des Zolltarifes erfaßten

Tieren stammen, ist ein Beitrag in der Höhe

von 0,4 vH des Wertes der Waren nach dem

Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz, BGBl.

Nr. 214/1954, zu entrichten. Die Erträge aus diesen

Beiträgen sind Einnahmen des Bundes. Die

Erhebung des Beitrages obliegt den Zollämtern; für

die Erhebung dieses Beitrages gelten die für die

Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften

sinngemäß."

14. An die Stelle des § 26 Abs. 3 treten folgende

Absätze 3 bis 5

„(3) Wer einer Verordnung oder einem Bescheid

gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt oder wer

einer Verpflichtung gemäß § 8 oder § 13 Abs. 5

nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.

Derselben Strafe unterliegt, wer sich eine Einfuhrbewilligung

dadurch erschleicht, daß er im Verfahren

nach § 6 Abs. 4 zu Preisen anbietet, die unter

den Einstandspreisen liegen.

(4) Wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche

Bewilligung hält, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.

(5) Wer durch unrichtige Angaben bewirkt, daß

der Import- oder Exportausgleich zu niedrig festgestellt

wird, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist bei Vorsatz — auch wenn es beim Versuch

geblieben ist — von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit

bis zum Einfachen des Betrages, um den der

Import- oder Exportausgleich zu niedrig festgestellt

wurde, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis zu sechs beziehungsweise drei Wochen, zu

bestrafen. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

wurde er nach diesem Bundesgesetz wiederholt

bestraft, so kann unabhängig von der Geldstrafe

auch eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen verhängt

werden."

15. § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1984 außer Kraft."

16. § 31 Z 1, 4 und 6 haben zu lauten

„1. hinsichtlich des § 10 Abs. 6 und des § 29

Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,

4. hinsichtlich des § 7 Abs. 5 vorletzter Satz, des

§ 10 Abs. 5 vorletzter Satz, des § 10 Abs. 8 vorletzter

und letzter Satz, des § 10 Abs. 12, des § 11

Abs. 1 erster Satz, 5 und 6 sowie des § 12 letzter

Satz die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen,

6. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 und Abs. 9 bis 11,

des § 11 Abs. 4 und des § 21 der Bundesminister für

Finanzen,"

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in

Kraft.

(2) Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung

nach § 13 Abs. 2 zur Haltung von Junghennen und

Truthühnern, die bis 30. September 1982 gestellt

werden, ist nach Maßgabe der im jeweiligen Betrieb

am 1. Juli 1982 vorhandenen Standplätze für diese

Tierarten stattzugeben.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

Hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich des Art. II die sich aus dem § 31 in der

Fassung des Art. II Z 16 dieses Bundesgesetzes

ergebenden Bundesminister,

hinsichtlich des Art. III Abs. 2 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.

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