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310_1981 AT

310. Verordnung: Festlegung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Waren der Tarifnummer 09.08

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Verordnung: Festlegung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Waren der Tarifnummer 09.08

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Für Muskatnußbruch (Mischungen aus ganzen

und zerbrochenen, nicht aber gemahlenen Muskatnüssen)

und Muskatblütenbruch (zerbrochene,

nicht aber gemahlene Muskatblüten), in Einzelpackungen,

die 25 feg oder mehr enthalten, aus

TNr. 09.08 B 2, aus begünstigten Ländern der

Gruppe I wird ein Vorzugszollsatz von 4%

festgesetzt.

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