310_1981
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310. Verordnung: Festlegung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Waren der Tarifnummer 09.08
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 310. Verordnung: Festlegung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Waren der Tarifnummer 09.08
1981_310_0 310. Verordnung: Festlegung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Waren der Tarifnummer 09.08
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Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Für Muskatnußbruch (Mischungen aus ganzen
und zerbrochenen, nicht aber gemahlenen Muskatnüssen)
und Muskatblütenbruch (zerbrochene,
nicht aber gemahlene Muskatblüten), in Einzelpackungen,
die 25 feg oder mehr enthalten, aus
TNr. 09.08 B 2, aus begünstigten Ländern der
Gruppe I wird ein Vorzugszollsatz von 4%
festgesetzt.