310. Kundmachung: Beschluß der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Die auf Grund des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Regelung
von wasserwirtschaftlichen Fragen an den
Grenzgewässern (BGBl. Nr. 106/1970) eingesetzte
Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission
hat gemäß Art. 2 Abs. 1
lit. o ihres Statuts (BGBl. Nr. 106/1970) anläßlich
ihrer vom 14. bis 25. April 1975 in Wien abgehaltenen
6. Tagung unter Tagesordnungspunkt
1.6.1.1. — Teilregulierung der Maltsch bei
Leopoldschlag — beschlossen, „daß bis zum Inkrafttreten
eines Vertrages über die Verlegung
der Staatsgrenze (in das regulierte Gerinne) in
diesem Bereich die durch die Regulierung abgetrennten
Gebietsteile des einen Staates von dem
anderen Staat unentgeltlich genutzt werden
dürfen."