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310_1978 AT

310. Kundmachung: Beschluß der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Kundmachung: Beschluß der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission

Die auf Grund des Vertrages zwischen der

Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Regelung

von wasserwirtschaftlichen Fragen an den

Grenzgewässern (BGBl. Nr. 106/1970) eingesetzte

Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

hat gemäß Art. 2 Abs. 1

lit. o ihres Statuts (BGBl. Nr. 106/1970) anläßlich

ihrer vom 14. bis 25. April 1975 in Wien abgehaltenen

6. Tagung unter Tagesordnungspunkt

1.6.1.1. — Teilregulierung der Maltsch bei

Leopoldschlag — beschlossen, „daß bis zum Inkrafttreten

eines Vertrages über die Verlegung

der Staatsgrenze (in das regulierte Gerinne) in

diesem Bereich die durch die Regulierung abgetrennten

Gebietsteile des einen Staates von dem

anderen Staat unentgeltlich genutzt werden

dürfen."

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