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310_1976 AT

310. Verordnung: Verlegung des Zollamtes Rechnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Verordnung: Verlegung des Zollamtes Rechnitz

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/

1975, wird verordnet

§ 1. Das Zollamt Rechnitz (Anlage 2 Abschnitt

A des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

wind in das Gebiet der Ortsgemeinde

Schachendorf verlegt und seine Bezeichnung in

„Zollamt Schachendorf" geändert.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1, Juli 1976

in Kraft.

Androsch

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