310. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße und der S 34 Traisental Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Pyhra und der Stadt Sankt Pölten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 33
Kremser Schnellstraße und der S 34 Traisental
Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde
Pyhra und der Stadt Sankt Pölten wie folgt
bestimmt
Der neu herzustellende Abschnitt der S 33
Kremser Schnellstraße beginnt mit Zu- und
Abfahrtsstraßen an der A 1 West Autobahn
(km 55,00), führt in nördlicher Richtung zur
Anschlußstelle Sankt Pölten-Ost. Weiterhin
nördlich verlaufend quert die Trasse bei Plan-
km 4,100 die Bahnlinie Wien—Salzburg und bei
Plan-km 6,00 die B 1 Wiener Straße (Anschlußstelle
Pottenbrunn); die Trasse endet am
Traisenfluß bei Plan-km 7,00.
Der neu herzustellende Abschnitt der S 34
Traisental Schnellstraße verläuft, an der A 1
West Autobahn beginnend, in südlicher Richtung
und endet bei Plan-km 1,650.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und dem
Magistrat der Stadt Sankt Pölten sowie der
Gemeinde Pyhra aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführte
Straßenteile Anwendung. Die Grenzen
des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.