310_1973
AT
310. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 310. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen
1973_310_0 310. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu
nachstehenden Verfügungen über unbewegliches
Bundesvermögen zu folgenden Preisen bzw.
Schätzwerten ermächtigt
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.