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310_1971 AT

310. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/

1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 369/1970 wird wie folgt geändert

1. im § 3 Abs. 1 lit. e sind nach dem Worte

„sind" die Worte „unbeschadet der Bestimmungen

der lit. f" einzufügen.

2. Im § 3 Abs. 1 wird nach lit. e folgende Bestimmung

als lit. f angefügt

„f) Im Jahre 1971 sind von den zur Förderung

der Behebung von Schäden gemäß § 1

Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer

Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften

auf dem Sonderkonto des Bundesministeriums

für Finanzen unter der Bezeichnung

,Katastrophenfonds' bei der Oesterreichischen

Nationalbank angelegten Mittel des

Fonds 50 Millionen Schilling zusätzlich für

Maßnahmen des Schutzbaues zur Vorbeugung

gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden

mit Ausnahme von Lawinenschutzbauten

an Bundesstraßen zu verwenden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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