310. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Katastrophenfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/
1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 369/1970 wird wie folgt geändert
1. im § 3 Abs. 1 lit. e sind nach dem Worte
„sind" die Worte „unbeschadet der Bestimmungen
der lit. f" einzufügen.
2. Im § 3 Abs. 1 wird nach lit. e folgende Bestimmung
als lit. f angefügt
„f) Im Jahre 1971 sind von den zur Förderung
der Behebung von Schäden gemäß § 1
Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer
Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften
auf dem Sonderkonto des Bundesministeriums
für Finanzen unter der Bezeichnung
,Katastrophenfonds' bei der Oesterreichischen
Nationalbank angelegten Mittel des
Fonds 50 Millionen Schilling zusätzlich für
Maßnahmen des Schutzbaues zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden
mit Ausnahme von Lawinenschutzbauten
an Bundesstraßen zu verwenden."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.