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310_1970 AT

310. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 1428 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 555 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 200 S,

b) für die Witwe 1428 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

200 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 534 S und nach diesem

Zeitpunkt 948 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 802 S und nach diesem

Zeitpunkt 1428 S,

e) für eine frühere Ehefrau 1428 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971

in Kraft.

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