310. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 1428 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 555 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 200 S,
b) für die Witwe 1428 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für jedes Kind, für das der
Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um
200 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 534 S und nach diesem
Zeitpunkt 948 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 802 S und nach diesem
Zeitpunkt 1428 S,
e) für eine frühere Ehefrau 1428 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971
in Kraft.