Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310_1966 AT

310. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preistreibereigesetz 1959,

BGBl. Nr. 49, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 281/1959, BGBl. Nr. 301/1960, BGBl.

Nr. 311/1961, BGBl. Nr. 104/1962, BGBl. Nr. 122/

1963, BGBl. Nr 329/1965 und des Artikels II des

vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind für

die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

bis zum 31. Dezember 1968 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Preistreibereigesetz 1959 wird geändert

wie folgt

§ 15 hat zu lauten

„Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1968 außer Kraft."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium

für Inneres und das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie je

nach ihrem Wirkungskreis betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →