310. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/
1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,
BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.
Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/
1965, BGBl. Nr. 96/1965 und BGBl. Nr.222/
1965 wird abgeändert wie folgt
1. a) Die Überschrift des § 47 hat zu lauten
„Übertragung und Verpfändung
von Leistungsansprüchen"
b) § 47 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen
gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften
nach diesem Bundesgesetz können
weder übertragen noch verpfändet werden."
2. Nach § 47 ist ein § 47 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Pfändung von Leistungsansprüchen
§ 47 a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten
zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur
die Pensionen einschließlich der Ausgleichszulagen
mit der Maßgabe gepfändet werden, daß die
Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend
anzuwenden sind.
(2) Die Pensionen (Abs. 1) mit Ausnahme der
Pensionen (Höherversicherungspensionen) aus
dem Versicherungsfall des Alters können nur
dann gepfändet werden, wenn die Exekution in
das sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten
zu einer vollständigen Befriedigung
des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat
oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn
nach den Umständen des Falles, insbesondere
nach der Art der vollstreckbaren Forderung und
der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die
Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3
des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,
gilt entsprechend.
(3) Der Hilflosenzuschuß, die Zuschläge nach
den §§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 3, die nicht auf
Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die
Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz
können nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse
sind nur zur Deckung von gesetzlichen
Unterhaltsansprüchen der Kinder pfändbar, für
die der Kinderzuschuß gebührt.
(4) Die Pensionssonderzahlung (§ 54), die zu
im Monat Mai bezogenen Pensionen gebührt,
ist unpfändbar. Die Pensionssonderzahlung, die
zu im Monat Oktober bezogenen Pensionen gebührt,
ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens
aber bis zum Betrag von 800 S unpfändbar."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember
1965 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.