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310_1965 AT

310. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965 und BGBl. Nr.222/

1965 wird abgeändert wie folgt

1. a) Die Überschrift des § 47 hat zu lauten

„Übertragung und Verpfändung

von Leistungsansprüchen"

b) § 47 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen

gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften

nach diesem Bundesgesetz können

weder übertragen noch verpfändet werden."

2. Nach § 47 ist ein § 47 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 47 a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten

zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur

die Pensionen einschließlich der Ausgleichszulagen

mit der Maßgabe gepfändet werden, daß die

Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend

anzuwenden sind.

(2) Die Pensionen (Abs. 1) mit Ausnahme der

Pensionen (Höherversicherungspensionen) aus

dem Versicherungsfall des Alters können nur

dann gepfändet werden, wenn die Exekution in

das sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten

zu einer vollständigen Befriedigung

des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat

oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn

nach den Umständen des Falles, insbesondere

nach der Art der vollstreckbaren Forderung und

der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die

Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3

des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,

gilt entsprechend.

(3) Der Hilflosenzuschuß, die Zuschläge nach

den §§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 3, die nicht auf

Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die

Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz

können nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse

sind nur zur Deckung von gesetzlichen

Unterhaltsansprüchen der Kinder pfändbar, für

die der Kinderzuschuß gebührt.

(4) Die Pensionssonderzahlung (§ 54), die zu

im Monat Mai bezogenen Pensionen gebührt,

ist unpfändbar. Die Pensionssonderzahlung, die

zu im Monat Oktober bezogenen Pensionen gebührt,

ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens

aber bis zum Betrag von 800 S unpfändbar."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember

1965 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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