Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310_1964 AT

310. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wasserbautenförderungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wasserbautenförderungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 295/1958 wird abgeändert wie folgt

1. § 10 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die Bestimmungen des § 2 haben auch auf

die Bewilligung von Fondsmitteln Anwendung

zu finden. Die Förderung von Wasserversorgungs- und

Kanalisationsanlagen nach den Absätzen 1

bis 3 ist jedoch auch dann zulässig, wenn deren

Bau nach Durchführung des wasserrechtlichen

Verfahrens und Einbringung des Antrages auf

Bewilligung von Fondsmitteln in Angriff genommen

wurde und das Projekt von der Fachabteilung

einer Landesbehörde zustimmend begutachtet

wurde. Einer Zustimmung zum Projekt (§ 2

Abs. 1 lit. c) vor Bewilligung von Fondsmitteln

und der Herstellung des Einvernehmens mit dem

zuständigen Bundesministerium über die Erteilung

des Zuschlages (§ 2 Abs. 1 lit. e) bedarf es

in den Fällen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht.

Wird der Bau einer Anlage vor Einbringung des

Antrages auf die Gewährung von Fondsmitteln

begonnen, jedoch mangels finanzieller Bedeckung

eingestellt, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen

eine Förderung für die nach dem

Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten

Teile der Anlage zulässig."

2. § 10 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und

hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verwaltet

und nach außen durch den Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau vertreten. Für den

aus der Besorgung der Fondsgeschäfte beim Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

sich ergebenden Aufwand hat der Fonds aufzukommen."

3. § 10 c hat zu lauten

„§ 10 c. Aufbringung der Fondsmittel.

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

1. durch Zuwendungen aus dem laufenden

Budget;

2. aus Einnahmen, die sich aus der Leistung von

je 10 v. H. der jährlichen Eingänge beim Bundes-

Wohn- und Siedlungsfonds gemäß dem Bundesgesetz

vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/

1952, über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

und beim Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

gemäß dem Bundesgesetz vom 7. Juli

1954, BGBl. Nr. 152, betreffend die Aufhebung

der Besatzungskostenbeiträge und betreffend die

Erhebung eines Beitrages vom Einkommen zur

Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des

Familienlastenausgleiches, ergeben. Der Bundes-

Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-

Wiederaufbaufonds haben je 10 v. H. der voraussichtlichen

Eingänge in zwölf gleichen Monatsraten

jeweils bis 10. jeden Monats, erstmalig bis

10. Feber 1965, an den Wasserwirtschaftsfonds

zu überweisen. Der Ausgleich auf die Schuldigkeit

von 10 v. H. der Eingänge ist jeweils bis

10. Mai des folgenden Jahres vorzunehmen;

3. durch Zuwendung von 10% der nach dem

Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152,

zur Wohnbauförderung gemäß dem Bundesgesetz

vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 153, eingehobenen

Beiträge vom Einkommen. Diese Beträge sind

jeweils vierteljährlich an den Wasserwirtschaftsfonds

abzuführen;

4. durch Rückzahlung aus Darlehen;

5. durch Zinsen von gewährten Darlehen;

6. durch Aufnahme von Anleihen;

7. durch sonstige Zuwendungen."

Artikel IL

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1965

in Kraft.

Artikel HL

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

soweit es sich um Leistungen des Bundes-

Wohn- und Siedlungsfonds handelt, das Bundesministerium

für soziale Verwaltung und, soweit

es sich um Zuwendungen aus dem Beitrag vom

Einkommen handelt, das Bundesministerium für

Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →