310. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wasserbautenförderungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 295/1958 wird abgeändert wie folgt
1. § 10 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die Bestimmungen des § 2 haben auch auf
die Bewilligung von Fondsmitteln Anwendung
zu finden. Die Förderung von Wasserversorgungs- und
Kanalisationsanlagen nach den Absätzen 1
bis 3 ist jedoch auch dann zulässig, wenn deren
Bau nach Durchführung des wasserrechtlichen
Verfahrens und Einbringung des Antrages auf
Bewilligung von Fondsmitteln in Angriff genommen
wurde und das Projekt von der Fachabteilung
einer Landesbehörde zustimmend begutachtet
wurde. Einer Zustimmung zum Projekt (§ 2
Abs. 1 lit. c) vor Bewilligung von Fondsmitteln
und der Herstellung des Einvernehmens mit dem
zuständigen Bundesministerium über die Erteilung
des Zuschlages (§ 2 Abs. 1 lit. e) bedarf es
in den Fällen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht.
Wird der Bau einer Anlage vor Einbringung des
Antrages auf die Gewährung von Fondsmitteln
begonnen, jedoch mangels finanzieller Bedeckung
eingestellt, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
eine Förderung für die nach dem
Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten
Teile der Anlage zulässig."
2. § 10 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und
hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verwaltet
und nach außen durch den Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau vertreten. Für den
aus der Besorgung der Fondsgeschäfte beim Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
sich ergebenden Aufwand hat der Fonds aufzukommen."
3. § 10 c hat zu lauten
„§ 10 c. Aufbringung der Fondsmittel.
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
1. durch Zuwendungen aus dem laufenden
Budget;
2. aus Einnahmen, die sich aus der Leistung von
je 10 v. H. der jährlichen Eingänge beim Bundes-
Wohn- und Siedlungsfonds gemäß dem Bundesgesetz
vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/
1952, über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
und beim Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
gemäß dem Bundesgesetz vom 7. Juli
1954, BGBl. Nr. 152, betreffend die Aufhebung
der Besatzungskostenbeiträge und betreffend die
Erhebung eines Beitrages vom Einkommen zur
Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches, ergeben. Der Bundes-
Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-
Wiederaufbaufonds haben je 10 v. H. der voraussichtlichen
Eingänge in zwölf gleichen Monatsraten
jeweils bis 10. jeden Monats, erstmalig bis
10. Feber 1965, an den Wasserwirtschaftsfonds
zu überweisen. Der Ausgleich auf die Schuldigkeit
von 10 v. H. der Eingänge ist jeweils bis
10. Mai des folgenden Jahres vorzunehmen;
3. durch Zuwendung von 10% der nach dem
Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152,
zur Wohnbauförderung gemäß dem Bundesgesetz
vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 153, eingehobenen
Beiträge vom Einkommen. Diese Beträge sind
jeweils vierteljährlich an den Wasserwirtschaftsfonds
abzuführen;
4. durch Rückzahlung aus Darlehen;
5. durch Zinsen von gewährten Darlehen;
6. durch Aufnahme von Anleihen;
7. durch sonstige Zuwendungen."
Artikel IL
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1965
in Kraft.
Artikel HL
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
soweit es sich um Leistungen des Bundes-
Wohn- und Siedlungsfonds handelt, das Bundesministerium
für soziale Verwaltung und, soweit
es sich um Zuwendungen aus dem Beitrag vom
Einkommen handelt, das Bundesministerium für
Finanzen betraut.