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310_1962 AT

310. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln.

Nachdem das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und

Vollstreckung von Unterhaltstiteln, welches also lautet

Die Republik Österreich und die Föderative

Volksrepublik Jugoslawien sind bezüglich der

gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung

von Unterhaltstiteln wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden

Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen

über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger

oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher

Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf

dem Gebiete des anderen Vertragschließenden

Staates nach den Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens anerkannt und vollstreckt. Unter

gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses

Abkommens sind jedoch nicht einstweilige Verfügungen

zu verstehen sowie solche Entscheidungen,

in denen der Unterhalt in einem Bruchteil

der jeweiligen Bezüge des Verpflichteten

aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt

ist.

(2) Die Anerkennung und die Vollstreckung

finden statt, wenn folgende Voraussetzungen

erfüllt sind

a) Die Entscheidung muß von einem gemäß

Artikel 2 zuständigen Gerichte stammen;

b) die Entscheidung muß nach dem Rechte

des Staates, in dem sie gefällt wurde, rechtskräftig

und vollstreckbar sein;

c) im Falle einer Versäumnisentscheidung muß

die Ladung oder Verfügung, durch die

das Verfahren eingeleitet wurde, der unterlegenen

Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig

zugestellt worden sein.

Artikel 2

Die im Artikel 1 Absatz 2 lit. a geforderte

Zuständigkeit ist gegeben,

a) wenn der Beklagte oder Antragsgegner

im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens

seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem

Vertragschließenden Staat hatte, in dem die

Entscheidung gefällt wurde, oder

b) wenn beide Parteien ihren letzten gemeinsamen

gewöhnlichen Aufenthalt in dem

Vertragschließenden Staat hatten, in dem

die Entscheidung gefällt wurde, und der

Kläger oder Antragsteller seinen Aufenthalt

in diesem Staate bis zur Einleitung des

Verfahrens beibehalten hat, oder

c) wenn der Beklagte oder Antragsgegner sich,

sei es ausdrücklich, sei es durch Einlassung

in die Verhandlung über die Hauptsache,

ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit

erhoben zu haben, der Zuständigkeit

des Gerichtes unterworfen hat.

Artikel 3

(1) Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden

Artikel ist die Anerkennung oder

Vollstreckung jedoch zu versagen,

a) wenn die Entscheidung, ihre Anerkennung

oder ihre Vollstreckung gegen die öffentliche

Ordnung des Staates verstößt, in

dem die Anerkennung oder Vollstreckung

begehrt wird, oder

b) wenn die Entscheidung in einem Verfahren

ergangen ist, in dem der Beklagte oder

Antragsgegner ausschließlich durch einen

Abwesenheitskurator vertreten war, oder

c) wenn der Entscheidung in dem Vertragschließenden

Staat, in dem sie anerkannt

oder vollstreckt werden soll, eine in derselben

Sache gefällte rechtskräftige und

vollstreckbare Entscheidung entgegensteht.

(2) Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

(Absatz 1 lit. a) kann jedoch nicht der Umstand

angesehen werden, daß der Anspruch erst zu

einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem er

nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates,

in dem die Anerkennung oder die Vollstreckung

erfolgen soll, infolge Fristablaufes nicht mehr

zu berücksichtigen war, oder daß dem Anspruch

nach dem Rechte dieses Vertragschließenden

Staates Verjährung entgegengesetzt werden

konnte.

Artikel 4

Wird eine bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtung

durch eine Entscheidung abgeändert,

so richtet sich die Wirkung dieser Entscheidung

auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden

Staates ebenfalls nach den Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens.

Artikel 5

Auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden

Staaten vor Gericht oder vor zur Führung

von Vormundschaften berufenen Behörden abgeschlossene

Unterhaltsvergleiche werden im

Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates

anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in den

Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen,

insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung

finden können, entsprechen.

Artikel 6

Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt,

hat vorzulegen

1. eine mit der amtlichen Unterschrift und

dem Amtssiegel versehene Ausfertigung der

Entscheidung oder des Vergleiches mit einer

Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit

des Vergleiches;

2. gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung

der Begünstigungen, die im Hinblick

auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

gewährt werden (Armenrecht);

3. bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung

des Gerichtes über den Zeitpunkt

und die Art der Zustellung der Ladung;

4. Übersetzungen sämtlicher Geschäftsstücke

in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden

Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht

wird. Die Richtigkeit der Übersetzungen

muß von einem Dolmetsch, der in einem der

beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt

ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der

Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

Artikel 7

Anträge auf Bewilligung der Vollstreckung,

die bei einem Gerichte eines Vertragschließenden

Staates eingebracht werden, sind, wenn sich das

Vollstreckungsgericht im anderen Vertragschließenden

Staat befindet, diesem Gerichte

auf die für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen

vorgesehene Weise zu übersenden.

Für den Anschluß der erforderlichen Beilagen

sowie von Übersetzungen gelten im übrigen

die Bestimmungen des Artikels 6.

Artikel 8

Wurden der antragstellenden Partei Begünstigungen,

die auf Grund der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht)

in dem Vertragschließenden Staat, in dem

die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich

geschlossen wurde, bewilligt, so genießt

sie diese Begünstigungen auch in dem im anderen

Vertragschließenden Staate durchzuführenden

Vollstreckungsverfahren.

Artikel 9

Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der

Vollstreckung darf dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung

für die Verfahrenskosten oder ein

vorschußweiser Erlag für Gebühren nicht auferlegt

werden.

Artikel 10

Ist in der Entscheidung oder in dem Vergleiche

der Unterhaltsbetrag in einer anderen

Währung als in der des Vertragschließenden

Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll,

ausgedrückt, so wird die Frage, ob und auf

welche Weise dieser Betrag in die Währung

des genannten Staates umzurechnen ist, nach

dem Rechte dieses Staates beurteilt.

Artikel 11

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes

bestimmt wird, richten sich die Bewilligung

der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren

nach dem Rechte des Vertragschließenden

Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen

ist; das gilt auch für die Vollstreckung

zur Hereinbringung künftig fällig werdender

Unterhaltsansprüche.

Artikel 12

Das vorliegende Abkommen ist ohne Rücksicht

auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten

anzuwenden.

Artikel 13

Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden

Staates Beschränkungen für die

Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland,

so wird dieser Vertragschließende Staat

Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

oder zur Deckung von Auslagen

für das Verfahren nach diesem Abkommen,

soweit irgendwie möglich, den Vorrang gewähren.

Artikel 14

Dieses Abkommen wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden

werden in Belgrad ausgetauscht

werden.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(2) Es ist auch auf Entscheidungen und Vergleiche

anzuwenden, die innerhalb der letzten

drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

ergangen sind oder geschlossen wurden,

sofern nicht die Entscheidung als Versäumnisentscheidung

gefällt wurde.

(3) Aus den im Absatz 2 angeführten Entscheidungen

und Vergleichen kann Vollstreckung

nur bewilligt werden, wenn die Fälligkeit der

auf Grund der Entscheidung oder des Vergleiches

geschuldeten Unterhaltsbeträge nicht länger als

ein Jahr zurückliegt.

Artikel 16

Das Abkommen ist für die Dauer von drei

Jahren geschlossen und bleibt weiter in Kraft,

sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten

es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten aufkündigt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragschließenden Staaten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit

ihren Siegeln versehen.

AUSGEFERTIGT in Wien, am 10. Oktober

1961, in doppelter Urschrift in deutscher und

serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

Für die Republik

Österreich

Kreisky m. p.

Für die Föderative

Volksrepublik Jugoslawien

Ivo Sarajčić m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. August 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 25. Oktober 1962 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 24. Dezember

1962 in Kraft.

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