310. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltstiteln, welches also lautet
Die Republik Österreich und die Föderative
Volksrepublik Jugoslawien sind bezüglich der
gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltstiteln wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden
Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen
über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger
oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher
Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf
dem Gebiete des anderen Vertragschließenden
Staates nach den Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens anerkannt und vollstreckt. Unter
gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses
Abkommens sind jedoch nicht einstweilige Verfügungen
zu verstehen sowie solche Entscheidungen,
in denen der Unterhalt in einem Bruchteil
der jeweiligen Bezüge des Verpflichteten
aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt
ist.
(2) Die Anerkennung und die Vollstreckung
finden statt, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind
a) Die Entscheidung muß von einem gemäß
Artikel 2 zuständigen Gerichte stammen;
b) die Entscheidung muß nach dem Rechte
des Staates, in dem sie gefällt wurde, rechtskräftig
und vollstreckbar sein;
c) im Falle einer Versäumnisentscheidung muß
die Ladung oder Verfügung, durch die
das Verfahren eingeleitet wurde, der unterlegenen
Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig
zugestellt worden sein.
Artikel 2
Die im Artikel 1 Absatz 2 lit. a geforderte
Zuständigkeit ist gegeben,
a) wenn der Beklagte oder Antragsgegner
im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem
Vertragschließenden Staat hatte, in dem die
Entscheidung gefällt wurde, oder
b) wenn beide Parteien ihren letzten gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt in dem
Vertragschließenden Staat hatten, in dem
die Entscheidung gefällt wurde, und der
Kläger oder Antragsteller seinen Aufenthalt
in diesem Staate bis zur Einleitung des
Verfahrens beibehalten hat, oder
c) wenn der Beklagte oder Antragsgegner sich,
sei es ausdrücklich, sei es durch Einlassung
in die Verhandlung über die Hauptsache,
ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit
erhoben zu haben, der Zuständigkeit
des Gerichtes unterworfen hat.
Artikel 3
(1) Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden
Artikel ist die Anerkennung oder
Vollstreckung jedoch zu versagen,
a) wenn die Entscheidung, ihre Anerkennung
oder ihre Vollstreckung gegen die öffentliche
Ordnung des Staates verstößt, in
dem die Anerkennung oder Vollstreckung
begehrt wird, oder
b) wenn die Entscheidung in einem Verfahren
ergangen ist, in dem der Beklagte oder
Antragsgegner ausschließlich durch einen
Abwesenheitskurator vertreten war, oder
c) wenn der Entscheidung in dem Vertragschließenden
Staat, in dem sie anerkannt
oder vollstreckt werden soll, eine in derselben
Sache gefällte rechtskräftige und
vollstreckbare Entscheidung entgegensteht.
(2) Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung
(Absatz 1 lit. a) kann jedoch nicht der Umstand
angesehen werden, daß der Anspruch erst zu
einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem er
nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates,
in dem die Anerkennung oder die Vollstreckung
erfolgen soll, infolge Fristablaufes nicht mehr
zu berücksichtigen war, oder daß dem Anspruch
nach dem Rechte dieses Vertragschließenden
Staates Verjährung entgegengesetzt werden
konnte.
Artikel 4
Wird eine bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtung
durch eine Entscheidung abgeändert,
so richtet sich die Wirkung dieser Entscheidung
auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden
Staates ebenfalls nach den Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens.
Artikel 5
Auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden
Staaten vor Gericht oder vor zur Führung
von Vormundschaften berufenen Behörden abgeschlossene
Unterhaltsvergleiche werden im
Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates
anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in den
Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen,
insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung
finden können, entsprechen.
Artikel 6
Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt,
hat vorzulegen
1. eine mit der amtlichen Unterschrift und
dem Amtssiegel versehene Ausfertigung der
Entscheidung oder des Vergleiches mit einer
Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit
des Vergleiches;
2. gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung
der Begünstigungen, die im Hinblick
auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
gewährt werden (Armenrecht);
3. bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung
des Gerichtes über den Zeitpunkt
und die Art der Zustellung der Ladung;
4. Übersetzungen sämtlicher Geschäftsstücke
in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden
Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht
wird. Die Richtigkeit der Übersetzungen
muß von einem Dolmetsch, der in einem der
beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt
ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der
Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
Artikel 7
Anträge auf Bewilligung der Vollstreckung,
die bei einem Gerichte eines Vertragschließenden
Staates eingebracht werden, sind, wenn sich das
Vollstreckungsgericht im anderen Vertragschließenden
Staat befindet, diesem Gerichte
auf die für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen
vorgesehene Weise zu übersenden.
Für den Anschluß der erforderlichen Beilagen
sowie von Übersetzungen gelten im übrigen
die Bestimmungen des Artikels 6.
Artikel 8
Wurden der antragstellenden Partei Begünstigungen,
die auf Grund der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht)
in dem Vertragschließenden Staat, in dem
die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich
geschlossen wurde, bewilligt, so genießt
sie diese Begünstigungen auch in dem im anderen
Vertragschließenden Staate durchzuführenden
Vollstreckungsverfahren.
Artikel 9
Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der
Vollstreckung darf dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung
für die Verfahrenskosten oder ein
vorschußweiser Erlag für Gebühren nicht auferlegt
werden.
Artikel 10
Ist in der Entscheidung oder in dem Vergleiche
der Unterhaltsbetrag in einer anderen
Währung als in der des Vertragschließenden
Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll,
ausgedrückt, so wird die Frage, ob und auf
welche Weise dieser Betrag in die Währung
des genannten Staates umzurechnen ist, nach
dem Rechte dieses Staates beurteilt.
Artikel 11
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes
bestimmt wird, richten sich die Bewilligung
der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren
nach dem Rechte des Vertragschließenden
Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen
ist; das gilt auch für die Vollstreckung
zur Hereinbringung künftig fällig werdender
Unterhaltsansprüche.
Artikel 12
Das vorliegende Abkommen ist ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten
anzuwenden.
Artikel 13
Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden
Staates Beschränkungen für die
Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland,
so wird dieser Vertragschließende Staat
Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen
oder zur Deckung von Auslagen
für das Verfahren nach diesem Abkommen,
soweit irgendwie möglich, den Vorrang gewähren.
Artikel 14
Dieses Abkommen wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden
werden in Belgrad ausgetauscht
werden.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(2) Es ist auch auf Entscheidungen und Vergleiche
anzuwenden, die innerhalb der letzten
drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
ergangen sind oder geschlossen wurden,
sofern nicht die Entscheidung als Versäumnisentscheidung
gefällt wurde.
(3) Aus den im Absatz 2 angeführten Entscheidungen
und Vergleichen kann Vollstreckung
nur bewilligt werden, wenn die Fälligkeit der
auf Grund der Entscheidung oder des Vergleiches
geschuldeten Unterhaltsbeträge nicht länger als
ein Jahr zurückliegt.
Artikel 16
Das Abkommen ist für die Dauer von drei
Jahren geschlossen und bleibt weiter in Kraft,
sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten
es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten aufkündigt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragschließenden Staaten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit
ihren Siegeln versehen.
AUSGEFERTIGT in Wien, am 10. Oktober
1961, in doppelter Urschrift in deutscher und
serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
Für die Republik
Österreich
Kreisky m. p.
Für die Föderative
Volksrepublik Jugoslawien
Ivo Sarajčić m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. August 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 25. Oktober 1962 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 24. Dezember
1962 in Kraft.