310. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preisregelungsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/
1960, wird abgeändert wie folgt
1. (Verfassungsbestimmung.) § 1 hat zu lauten
„§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie
im Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/
1960 und des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
ist für die Zeit vom 1. Jänner 1962
bis 30. Juni 1963 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956
an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen
Grundlagen (Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929) nicht mehr gegeben sind."
2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
erlischt mit 30. Juni 1963."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember
1961 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.