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310_1961 AT

310. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preisregelungsgesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preisregelungsgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/

1960, wird abgeändert wie folgt

1. (Verfassungsbestimmung.) § 1 hat zu lauten

„§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung

und Aufhebung von Vorschriften, wie sie

im Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/

1960 und des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

ist für die Zeit vom 1. Jänner 1962

bis 30. Juni 1963 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956

an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929) nicht mehr gegeben sind."

2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

erlischt mit 30. Juni 1963."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember

1961 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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