310. Bundesgesetz: Wehrgesetz-Novelle 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, wird wie
folgt abgeändert
1. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen
Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr vollendet
und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben, sind wehrpflichtig. Offiziere, Unteroffiziere
und technische Spezialkräfte können in den
Fällen des § 2 auch über dieses Alter hinaus zur
Dienstleistung herangezogen werden. Die Altersgrenze
der Berufsoffiziere als öffentlich-rechtlicher
Bediensteter wird dadurch nicht berührt."
2. § 28 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der ordentliche Präsenzdienst wird mit
oder ohne Waffe geleistet und dauert im allgemeinen
neun Monate, für als Waffendienstverweigerer
im Sinne dieses Bundesgesetzes
anerkannte Personen zwölf Monate. Zum ordentlichen
Präsenzdienst sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet,
die das 36. Lebensjahr noch nicht
erreicht und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß
von neun Monaten geleistet haben. Der ordentliche
Präsenzdienst der Wehrpflichtigen, die nach
vollendetem 28. Lebensjahr einberufen werden,
kann verkürzt werden."
3. Dem § 28 ist ein neuer Abs. 7 anzufügen,
der zu lauten hat
„(7) Für Waffenübungen (Abs. 6) dürfen die
Wehrpflichtigen nur in jedem zweiten Jahr für
die Höchstdauer von vier Wochen herangezogen
werden."
4. Nach § 28 ist folgender § 28 a einzufügen
„§ 28 a. Freiwillige Meldung zur Waffenübung.
(1) Wehrpflichtige, die sich zur freiwilligen
Waffenübung im Sinne der §§ 28 und 52 gemeldet
haben, dürfen nicht vor Ablauf von acht
Wochen nach Erhalt des Einberufungsbefehles
zum Präsenzdienst herangezogen werden.
(2) Das Ergänzungskommando Wien hat dem
Dienstgeber die freiwillige Meldung und den
Tag des Antrittes zur Waffenübung unverzüglich
bekanntzugeben."
5. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Verehelichung.
(1) Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten
bedürfen bis zur Vollendung des dritten
Dienstjahres zur Verehelichung der Zustimmung
des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(2) Die Zustimmung darf nicht verweigert
werden, wenn der Gesuchsteller triftige Gründe
für sein Anliegen vorzubringen vermag."
6. § 52 hat zu lauten
„§ 52. Erste Bildung der Stände an Offizieren,
Unteroffizieren und Chargen der Reserve.
(1) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer militärischen
Ausbildung und Erfahrung sowie nach
Maßgabe der Dienstfähigkeit für die Verwendung
als Offiziere, Unteroffiziere und Chargen der
Reserve geeignet sind und das 28. Lebensjahr
bereits vollendet haben, können nach Beendigung
einer auf Grund freiwilliger Meldung abzuleistenden
Waffenübung zu Offizieren, Unteroffizieren
und Chargen der Reserve ernannt
werden. Mit der Ableistung einer solchen Waffenübung
gilt die Verpflichtung zur Ableistung des
ordentlichen Präsenzdienstes als erfüllt.
(2) Die Dienstfähigkeit nach Abs. 1 ist vor der
Einberufung zur freiwilligen Waffenübung auf
Grund einer militärärztlichen Untersuchung
festzustellen.
(3) Für Waffenübungen (Abs. 1) dürfen die
Wehrpflichtigen nur in jedem zweiten Jahr für
die Höchstdauer von vier Wochen herangezogen
werden.
(4) Die im Abs. 1 für die Ernennung vorgesehene
Bedingung der Ableistung einer Waffenübung
entfällt bei den im § 49 Abs. 6 bezeichneten
Personen, sofern sie zur Ausübung von
Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden,
sowie bei den im § 50 Abs. 5 genannten Vertragsbediensteten
des Bundesheeres."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung
nachfolgenden Tage in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.