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310. Bundesgesetz: Wehrgesetz-Novelle 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Bundesgesetz: Wehrgesetz-Novelle 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, wird wie

folgt abgeändert

1. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen

Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr vollendet

und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht

haben, sind wehrpflichtig. Offiziere, Unteroffiziere

und technische Spezialkräfte können in den

Fällen des § 2 auch über dieses Alter hinaus zur

Dienstleistung herangezogen werden. Die Altersgrenze

der Berufsoffiziere als öffentlich-rechtlicher

Bediensteter wird dadurch nicht berührt."

2. § 28 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der ordentliche Präsenzdienst wird mit

oder ohne Waffe geleistet und dauert im allgemeinen

neun Monate, für als Waffendienstverweigerer

im Sinne dieses Bundesgesetzes

anerkannte Personen zwölf Monate. Zum ordentlichen

Präsenzdienst sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet,

die das 36. Lebensjahr noch nicht

erreicht und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß

von neun Monaten geleistet haben. Der ordentliche

Präsenzdienst der Wehrpflichtigen, die nach

vollendetem 28. Lebensjahr einberufen werden,

kann verkürzt werden."

3. Dem § 28 ist ein neuer Abs. 7 anzufügen,

der zu lauten hat

„(7) Für Waffenübungen (Abs. 6) dürfen die

Wehrpflichtigen nur in jedem zweiten Jahr für

die Höchstdauer von vier Wochen herangezogen

werden."

4. Nach § 28 ist folgender § 28 a einzufügen

„§ 28 a. Freiwillige Meldung zur Waffenübung.

(1) Wehrpflichtige, die sich zur freiwilligen

Waffenübung im Sinne der §§ 28 und 52 gemeldet

haben, dürfen nicht vor Ablauf von acht

Wochen nach Erhalt des Einberufungsbefehles

zum Präsenzdienst herangezogen werden.

(2) Das Ergänzungskommando Wien hat dem

Dienstgeber die freiwillige Meldung und den

Tag des Antrittes zur Waffenübung unverzüglich

bekanntzugeben."

5. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Verehelichung.

(1) Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten

bedürfen bis zur Vollendung des dritten

Dienstjahres zur Verehelichung der Zustimmung

des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(2) Die Zustimmung darf nicht verweigert

werden, wenn der Gesuchsteller triftige Gründe

für sein Anliegen vorzubringen vermag."

6. § 52 hat zu lauten

„§ 52. Erste Bildung der Stände an Offizieren,

Unteroffizieren und Chargen der Reserve.

(1) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer militärischen

Ausbildung und Erfahrung sowie nach

Maßgabe der Dienstfähigkeit für die Verwendung

als Offiziere, Unteroffiziere und Chargen der

Reserve geeignet sind und das 28. Lebensjahr

bereits vollendet haben, können nach Beendigung

einer auf Grund freiwilliger Meldung abzuleistenden

Waffenübung zu Offizieren, Unteroffizieren

und Chargen der Reserve ernannt

werden. Mit der Ableistung einer solchen Waffenübung

gilt die Verpflichtung zur Ableistung des

ordentlichen Präsenzdienstes als erfüllt.

(2) Die Dienstfähigkeit nach Abs. 1 ist vor der

Einberufung zur freiwilligen Waffenübung auf

Grund einer militärärztlichen Untersuchung

festzustellen.

(3) Für Waffenübungen (Abs. 1) dürfen die

Wehrpflichtigen nur in jedem zweiten Jahr für

die Höchstdauer von vier Wochen herangezogen

werden.

(4) Die im Abs. 1 für die Ernennung vorgesehene

Bedingung der Ableistung einer Waffenübung

entfällt bei den im § 49 Abs. 6 bezeichneten

Personen, sofern sie zur Ausübung von

Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden,

sowie bei den im § 50 Abs. 5 genannten Vertragsbediensteten

des Bundesheeres."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung

nachfolgenden Tage in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

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