30a. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Strafgesetzbuch, zuletzt geändert mit BGBl.
Nr. 243/1989, wird wie folgt geändert
Dem § 320, dessen Inhalt die Absatzbezeichnung
„(1)" erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden,
in denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
als Organ der kollektiven Sicherheit das
Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines
Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt
und militärische Maßnahmen nach Kapitel
VII der Satzung der Vereinten Nationen zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
beschließt."
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Kriegsmaterial, zuletzt geändert mit
BGBl. Nr. 358/1982, wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a
angefügt
„(1 a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht
entgegen, wenn diese eine Maßnahme zur Durchführung
eines Beschlusses des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Satzung
der Vereinten Nationen darstellt. Der Bundesminister
für Inneres kann eine diesbezügliche Feststellung
der Bundesregierung einholen."
2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Abs. 1 a ist sinngemäß anzuwenden."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Artikels I der Bundesminister für
Justiz, hinsichtlich des Artikels II die Bundesregierung
betraut.