30. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 19/2001, wird wie folgt geändert
1. § 23 und seine Überschrift entfallen.
2. Im § 29 entfallen die Worte „und für Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangen worden sind,“
3. § 49 Abs. 1 erster Satz lautet
„Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe.“
Artikel II
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 134/2002, wird wie folgt geändert
1. § 26 Abs. 7 lautet
„(7) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen, die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a
Abs. 1 JGG) und die Pflegschaftssachen von Minderjährigen, bei denen aus einem bestimmten Anlass
eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, sind derart denselben Gerichtsabteilungen
zuzuweisen, dass alle dieselbe Person betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören.
Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden
Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest jeweils 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
Nach Tunlichkeit sind diesen Gerichtsabteilungen auch die sonstigen Pflegschaftssachen von Minderjährigen
zuzuweisen.“
2. § 32 Abs. 6 lautet
„(6) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a
Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf
nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest
50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.“
Artikel III
In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 1. (1) Artikel I tritt mit 1. Juli 2003, Artikel II mit 1. Februar 2004 in Kraft.
(2) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische
und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 2. (1) Der Jugendgerichtshof Wien wird mit Ablauf des 30. Juni 2003 aufgelassen.
(2) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz
anhängigen Pflegschaftssachen (§ 23 Z 2 lit. a JGG) sind vom Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien weiterzuführen.
(3) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Gerichtshöfen erster
Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Strafsachen (§§ 23 Z 2 lit. b und 25 JGG) sind vom
Landesgericht für Strafsachen Wien weiterzuführen.
(4) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden
Gerichtsbarkeit anhängigen Straf-, Jugendschutz- und Pflegschaftssachen (§§ 23 Z 1 und 25
JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.
(5) Soweit Richter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch auf Planstellen
des Jugendgerichtshofes (§ 65 Z 5 und 6 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961) ernannt sind, ist
innerhalb eines Monats ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre amtswegige Ernennung (Versetzung)
auf Richterplanstellen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder der für Strafsachen zuständigen
Bezirksgerichte in der Bundeshauptstadt Wien zulässig. Der Bundesminister für Justiz hat vor einer
Versetzung ein Gutachten des Personalsenates (Außensenat) des Oberlandesgerichtes Wien darüber einzuholen,
zu welchem Gericht die Versetzung erfolgen soll.
(6) Die bisherigen Aufgaben des Jugendgerichtshofes Wien als Vollzugsgericht (§ 23 Z 3 JGG)
kommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2003 dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
(7) Soweit durch die Abs. 2 bis 4 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen
nicht neu durchzuführen.
(8) Die Abs. 2 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren,
die beim Jugendgerichtshof Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder
Verfügungen – etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens – vorzunehmen
sind oder vorgenommen werden.
(9) Schriftsätze, die in den in Abs. 2 bis 4 und 6 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an den Jugendgerichtshof
Wien gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.
(10) Das Aktenlager des Jugendgerichtshofes Wien wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien
zugewiesen.
§ 3. Verweisungen auf den Jugendgerichtshof Wien in anderen Bundesgesetzen gelten als Verweisungen
auf das nach Maßgabe des § 2 nunmehr jeweils zuständige Gericht.
§ 4. § 29 JGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 ist auf vor dem 1. Juli 2003
anhängige Strafverfahren nur anzuwenden, wenn ein Strafantrag oder eine Anklageschrift eingebracht
wird oder ein Urteil in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung, eines Einspruches oder einer
Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte
Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-
Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter
oder Polier, oder
b) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer
Kunsthochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als
Bauleiter oder Polier, oder
c) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder
deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens
vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
d) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau
oder Maurer oder Zimmerer bzw. Zimmerei oder Schalungsbauer und eine mindestens sechsjährige,
nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon
zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
e) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. c angeführten berufsbildenden
Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige
Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit,
davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe.
(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende
Tätigkeiten zu umfassen.
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe
hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen
1. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter
oder
2. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen
wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-
oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
3. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende
Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen
wird, oder
4. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens
dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens
eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige
vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt
oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Z 1 und 3 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als
zehn Jahren beendet worden sind.
Übergangsbestimmung
§ 3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Baumeister,
die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar
1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis
für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die erfolgreich
abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe, die gemäß der Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe (Baugewerbe-
Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Südafrika am 17. Dezember 2002
seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau
(BGBl. Nr. 238/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 13/2002) hinterlegt.