Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30_2003 AT

30. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Gerichtsorganisationsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Gerichtsorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 19/2001, wird wie folgt geändert

1. § 23 und seine Überschrift entfallen.

2. Im § 29 entfallen die Worte „und für Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten

Lebensjahres begangen worden sind,“

3. § 49 Abs. 1 erster Satz lautet

„Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe.“

Artikel II

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 134/2002, wird wie folgt geändert

1. § 26 Abs. 7 lautet

„(7) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen, die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a

Abs. 1 JGG) und die Pflegschaftssachen von Minderjährigen, bei denen aus einem bestimmten Anlass

eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, sind derart denselben Gerichtsabteilungen

zuzuweisen, dass alle dieselbe Person betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören.

Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden

Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest jeweils 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.

Nach Tunlichkeit sind diesen Gerichtsabteilungen auch die sonstigen Pflegschaftssachen von Minderjährigen

zuzuweisen.“

2. § 32 Abs. 6 lautet

„(6) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a

Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf

nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest

50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.“

Artikel III

In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 1. (1) Artikel I tritt mit 1. Juli 2003, Artikel II mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(2) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische

und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem In-Kraft-Treten

dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 2. (1) Der Jugendgerichtshof Wien wird mit Ablauf des 30. Juni 2003 aufgelassen.

(2) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz

anhängigen Pflegschaftssachen (§ 23 Z 2 lit. a JGG) sind vom Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien weiterzuführen.

(3) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Gerichtshöfen erster

Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Strafsachen (§§ 23 Z 2 lit. b und 25 JGG) sind vom

Landesgericht für Strafsachen Wien weiterzuführen.

(4) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden

Gerichtsbarkeit anhängigen Straf-, Jugendschutz- und Pflegschaftssachen (§§ 23 Z 1 und 25

JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.

(5) Soweit Richter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch auf Planstellen

des Jugendgerichtshofes (§ 65 Z 5 und 6 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961) ernannt sind, ist

innerhalb eines Monats ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre amtswegige Ernennung (Versetzung)

auf Richterplanstellen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder der für Strafsachen zuständigen

Bezirksgerichte in der Bundeshauptstadt Wien zulässig. Der Bundesminister für Justiz hat vor einer

Versetzung ein Gutachten des Personalsenates (Außensenat) des Oberlandesgerichtes Wien darüber einzuholen,

zu welchem Gericht die Versetzung erfolgen soll.

(6) Die bisherigen Aufgaben des Jugendgerichtshofes Wien als Vollzugsgericht (§ 23 Z 3 JGG)

kommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2003 dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

(7) Soweit durch die Abs. 2 bis 4 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen

nicht neu durchzuführen.

(8) Die Abs. 2 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren,

die beim Jugendgerichtshof Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder

Verfügungen – etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens – vorzunehmen

sind oder vorgenommen werden.

(9) Schriftsätze, die in den in Abs. 2 bis 4 und 6 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an den Jugendgerichtshof

Wien gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.

(10) Das Aktenlager des Jugendgerichtshofes Wien wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien

zugewiesen.

§ 3. Verweisungen auf den Jugendgerichtshof Wien in anderen Bundesgesetzen gelten als Verweisungen

auf das nach Maßgabe des § 2 nunmehr jeweils zuständige Gericht.

§ 4. § 29 JGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 ist auf vor dem 1. Juli 2003

anhängige Strafverfahren nur anzuwenden, wenn ein Strafantrag oder eine Anklageschrift eingebracht

wird oder ein Urteil in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung, eines Einspruches oder einer

Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.

BGBlPdf 30. Verordnung: Baumeister-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte

Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-

Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter

oder Polier, oder

b) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer

Kunsthochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als

Bauleiter oder Polier, oder

c) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder

deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens

vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder

d) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau

oder Maurer oder Zimmerer bzw. Zimmerei oder Schalungsbauer und eine mindestens sechsjährige,

nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon

zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder

e) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. c angeführten berufsbildenden

Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige

Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit,

davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe.

(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende

Tätigkeiten zu umfassen.

§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe

hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen

1. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter

oder

2. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,

wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen

wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-

oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende

Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen

wird, oder

4. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens

dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens

eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige

vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt

oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Z 1 und 3 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als

zehn Jahren beendet worden sind.

Übergangsbestimmung

§ 3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Baumeister,

die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar

1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis

für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die erfolgreich

abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe, die gemäß der Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe (Baugewerbe-

Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse

über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.

BGBlPdf 30. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Südafrika am 17. Dezember 2002

seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

(BGBl. Nr. 238/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 13/2002) hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →