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30_2002 AT

30. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter und Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter und Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG)

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sanitäter

§ 2 Allgemeines

§ 3 Geltungsbereich

2. Abschnitt

Pflichten des Sanitäters

§ 4 Allgemeine Pflichten

§ 5 Dokumentationspflicht

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

§ 7 Auskunftspflicht

3. Abschnitt

Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters

§ 8 Sanitätsdienst – Allgemein

§ 9 Rettungssanitäter

§ 10 Notfallsanitäter

§ 11 Allgemeine Notfallkompetenzen

§ 12 Besondere Notfallkompetenzen

§ 13 Notfallkompetenzverordnung

4. Abschnitt

Berufs- und Tätigkeitsberechtigung

§ 14 Allgemeines

§ 15 Stichtag

§ 16 Voraussetzungen

§ 17 Qualifikationsnachweis – Inland

§ 18 Qualifikationsnachweis – EWR

§ 19 Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 20 Nostrifikation

§ 21 Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 22 Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen

§ 23 Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters

§ 24 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass

§ 25 Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

§ 26 Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

2. Hauptstück

Ausbildung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 27 Aufnahme zur Ausbildung

§ 28 Ausschluss von der Ausbildung

§ 29 Ausbildungsablauf

§ 30 Abschlussprüfungen

§ 31 Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse

2. Abschnitt

Ausbildung zum Rettungssanitäter

§ 32 Allgemeines

§ 33 Modul 1 – Inhalte

§ 34 Verkürzte Ausbildungen

3. Abschnitt

Ausbildung zum Notfallsanitäter

§ 35 Allgemeines

§ 36 Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter

§ 37 Modul 2 – Inhalte

4. Abschnitt

Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen

§ 38 Allgemeines

§ 39 Modul Arzneimittellehre

§ 40 Modul Venenzugang und Infusion

5. Abschnitt

Besondere Notfallkompetenzen

§ 41 Allgemeines

§ 42 Modul Beatmung und Intubation

6. Abschnitt

Berufsausbildung

§ 43 Berufsmodul

§ 44 Andere Gesundheitsberufe

7. Abschnitt

Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung

§ 45 Bewilligung der Module

§ 46 Modulleitung

§ 47 Lehrkräfte

§ 48 Anrechnung

§ 49 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

8. Abschnitt

Fortbildungen und Rezertifizierungen

§ 50 Fortbildung

§ 51 Rezertifizierungen

3. Hauptstück

Europaabkommen und Strafbestimmungen

§ 52 Schweizerische Eidgenossenschaft

§ 53 Strafbestimmungen

4. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

§ 54 Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung

§ 55 Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung

§ 56 Erlöschen der Berechtigung

§ 57 Personen mit Defibrillationsberechtigung

§ 58 Personen ohne Defibrillationsberechtigung

§ 59 Notfallsanitäter

§ 60 Dokumentation

§ 61 Ausbildung zum Sanitätsgehilfen

§ 62 Anrechnung

§ 63 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis

5. Hauptstück

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 64 In-Kraft-Treten

§ 65 Vollziehung

1. Hauptstück

Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Sanitäter

§ 1. (1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Rettungssanitäter und

2. Notfallsanitäter.

(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

ausgeübt werden.

Allgemeines

§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Auf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung

1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(2) Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Hilfeleistungen durch Angehörige von Sozialberufen werden durch dieses Bundesgesetz nicht

berührt, sofern die Erbringung der Tätigkeiten nicht medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzt,

die einer entsprechenden Ausbildung bedürfen.

(4) Hilfeleistungen durch Angehörige der Berg-, Wasser-, Höhlen- und Pistenrettung sowie der

Feuerwehr werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die technische Verbringung von Personen

aus Gefahrenzonen samt allfälliger anschließender Übergabe zur sanitätsdienstlichen Versorgung

im Zentrum der Tätigkeit steht.

2. Abschnitt

Pflichten des Sanitäters

Allgemeine Pflichten

§ 4. (1) Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben

das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen

Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur

Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.

(2) Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.

Dokumentationspflicht

§ 5. (1) Sanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen

Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf

Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens

zehn Jahre aufzubewahren.

Verschwiegenheitspflicht

§ 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten

oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen

vorgeschrieben ist,

2. Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder

sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,

3. der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung

entbunden hat oder

4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der

öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Sanitäter haben

1. den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,

2. deren gesetzlichen Vertretern oder

3. Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt

benannt wurden,

alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen,

behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu

erteilen.

3. Abschnitt

Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters

Sanitätsdienst – Allgemein

§ 8. Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters

entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der

1. qualifizierten Ersten Hilfe,

2. Sanitätshilfe und

3. Rettungstechnik,

einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.

Rettungssanitäter

§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst

1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und

sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und

während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung

liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung,

2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang

mit einem Transport,

3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,

4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie

5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere

1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,

2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,

3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,

solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht.

Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.

Notfallsanitäter

§ 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst

1. die Tätigkeiten gemäß § 9,

2. die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich

der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten,

3. die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit

diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung

gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1),

4. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel

und

5. die Mitarbeit in der Forschung.

(2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung,

einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten

ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.

Allgemeine Notfallkompetenzen

§ 11. (1) Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner

Notfallkompetenzen erwerben

1. Arzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch

den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23

Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und

2. Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider

Lösungen,

jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die

Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht

erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist

1. die Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten

Ausbildung gemäß §§ 38 bis 40 und

2. die Anweisung eines anwesenden Arztes oder

3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die

Veranlassung derselben.

Besondere Notfallkompetenzen

§ 12. (1) Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die

Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation

ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation),

erwerben.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Abs. 1 ist

1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß § 11 und

2. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß §§ 41 und 42.

Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf

erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 51 Abs. 3 (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.

(3) Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist

1. eine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der

jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 und

2. eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder

3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die

Veranlassung derselben.

Notfallkompetenzverordnung

§ 13. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der

medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (§ 22 Abs. 2)

festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist.

4. Abschnitt

Berufs- und Tätigkeitsberechtigung

Allgemeines

§ 14. (1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen

1. ehrenamtlich,

2. berufsmäßig oder

3. als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter,

Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender

ausgeübt werden.

(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung

der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es

1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie

2. einer Rezertifizierung gemäß § 51.

(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche

Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter

gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.

Stichtag

§ 15. (1) Der Lauf der Frist gemäß § 14 Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der erstmaligen Erlangung

einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter folgenden Monatsersten (Stichtag).

(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 kann – ohne Wirkung für den

Lauf der Frist der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des zwölften auf

den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist).

(3) Die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 kann im Einvernehmen mit dem Sanitäter einen anderen als

den in Abs. 1 genannten Stichtag festsetzen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 vor

Ablauf der Zweijahresfrist nachgewiesen werden.

Voraussetzungen

§ 16. (1) Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die

1. eigenberechtigt sind,

2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung

und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,

4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,

5. Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und

6. Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn

nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der

gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu

befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 17. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung

1. zum Rettungssanitäter oder

2. zum Notfallsanitäter.

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 18. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde

über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

1. einem Diplom, Prüfungszeugnis, sonstigen Befähigungsnachweis oder einer Bestätigung über den

Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember

1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine

mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048,

oder

2. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten

Ausbildung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite

allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur

Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,

entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind ein oder mehrere Ausbildungsnachweise,

die in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworben wurden, sofern

1. in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung Tätigkeiten als Sanitäter mindestens zwei Jahre

vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Vertragsstaat

nachgewiesen werden, in dem der Beruf und die Ausbildung des Sanitäters nicht reglementiert

sind, und

2. diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Ein oder mehrere in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbener

Ausbildungsnachweis bzw. erworbene Ausbildungsnachweise, der bzw. die in einem EWR-Vertragsstaat

zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt bzw. berechtigen, gilt bzw. gelten unbeschadet

Abs. 1 und 2 als Qualifikationsnachweis, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung

gleichwertig ist.

(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis

1. ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige

körperliche und geistige Eignung sowie

2. eine Strafregisterbescheinigung oder einen gleichwertigen Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates

vorzulegen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sind.

(5) EWR-Staatsangehörige,

1. denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellt wurde,

2. die eigenberechtigt sind und

3. die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung

und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung

bzw. zu Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen. Die Entscheidung

über die Zulassung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erfolgen.

(6) Die Zulassung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolgreichen

Absolvierung wahlweise

1. eines Anpassungslehrganges oder

2. einer Eignungsprüfung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen

Berufserfahrung bzw. Tätigkeit in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Kenntnisse wesentlich

von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(7) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 6 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in

Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer

Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu

bewerten.

(8) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 ist eine ausschließlich die tätigkeitsrelevanten Kenntnisse

und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers

beurteilt werden.

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung

und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch

Verordnung festzulegen.

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 19. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht

EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für den

Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 20 (Nostrifikation)

festgestellt und

2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Nostrifikation

§ 20. (1) Personen, die

1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben,

für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und

2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Sanitäter absolviert haben,

sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg

abgeschlossene Ausbildung als Sanitäter beim Landeshauptmann zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen

1. den Reisepass,

2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für

eine Anstellung in Österreich,

3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen

vergleichbar ist,

4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen,

über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde

und die zur Berufsausübung bzw. zur Tätigkeit in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt

Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist,

entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

(5) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn

innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht

beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung

hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung

gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen bzw. Erfahrungen im Rahmen einer Tätigkeit als Sanitäter

können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die

fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der

ausländischen Ausbildung festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der

folgenden Bedingungen zu knüpfen

1. erfolgreiche Ablegung einer oder von mehreren kommissionellen Ergänzungsprüfungen,

2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 21. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß

§ 20 Abs. 8 Z 1 bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 20 Abs. 8 Z 2 entscheidet der organisatorische

Leiter des jeweiligen Moduls.

(2) Hinsichtlich

1. des Ausschlusses von der Ausbildung,

2. der Durchführung der Prüfungen,

3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

4. der Beurteilung der Prüfungsergebnisse und

5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Sanitäter gemäß diesem Bundesgesetz.

(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 20 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im

Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des

Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.

Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen

§ 22. (1) Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen

haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen

1. „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ (RS) oder

2. „Notfallsanitäter“/„Notfallsanitäterin“ (NFS)

zu führen.

(2) Notfallsanitäter, die zur Durchführung von Notfallkompetenzen auf Grund dieses Bundesgesetzes

befugt sind, sind berechtigt, folgende ihrer Berechtigung entsprechende Zusatzbezeichnung bzw. deren

Abkürzung zu führen

1. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“/„Notfallsanitäterin mit

allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ (NKA);

2. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“/„Notfallsanitäterin

mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ (NKV);

3. „Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“/„Notfallsanitäterin

mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“ (NKI).

(3) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von

Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (§ 18), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen

rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

1. diese nicht mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht

mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung

voraussetzt, und

2. neben der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses,

der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(4) Die Führung

1. einer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 durch

hiezu nicht berechtigte Personen oder

2. anderer verwechselbarer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen durch

hiezu nicht berechtigte Personen oder

3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen

ist verboten.

Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters

§ 23. (1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt

werden

1. Arbeiter-Samariter-Bund,

2. Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,

3. Malteser Hospitaldienst Austria,

4. Österreichisches Rotes Kreuz,

5. Sanitätsdienst des Bundesheers,

6. Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder

7. sonstigen Einrichtungen,

sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens

jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.

(2) Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass

§ 24. (1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind,

ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.

(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten

1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,

2. den Vor- und Familiennamen,

3. das Geburtsdatum,

4. die Unterschrift des Sanitäters und

5. die ausstellende Einrichtung.

(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten

1. Notfallkompetenzen,

2. Rezertifizierungen gemäß § 51,

3. Fortbildungen gemäß § 50 und

4. Stichtag.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über

Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.

Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

§ 25. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch

die

1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,

2. dann nach seinem Aufenthalt,

3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und

4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt

in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß

§ 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene

zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.

(3) Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf

Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die

1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,

2. dann nach seinem Aufenthalt,

3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und

4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt

in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sind

1. der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,

2. den Landeshauptmännern und

3. dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des

Landes erhoben werden.

Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

§ 26. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn

1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,

2. eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder

3. die arbeitsplatzbezogene körperliche oder geistige Eignung nicht mehr gegeben ist.

(2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn

1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich

nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1

durchgeführt wurde,

2. eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde und

3. die arbeitsplatzbezogene körperliche und geistige Eignung wieder gegeben ist.

(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn

das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100

Stunden übersteigt.

2. Hauptstück

Ausbildung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Aufnahme zur Ausbildung

§ 27. (1) Personen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen

1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

2. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,

3. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 16)

und

4. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.

(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die

sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass

sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der organisatorische Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-

wissenschaftlichen Leiter des Moduls.

(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Sanitätsdienstes zu

erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Eindrücke des Bewerbungsgespräches,

der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

Ausschluss von der Ausbildung

§ 28. (1) Ein Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn

er sich aus einem der folgenden Gründe während der Ausbildung als untauglich erweist

1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder

2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder

3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger des Moduls im Einvernehmen mit dem

medizinisch-wissenschaftlichen und dem organisatorischen Leiter der Ausbildung. Beim Berufsmodul der

Rechtsträger im Einvernehmen mit dem organisatorischen Leiter der Ausbildung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu

geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten

bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.

Ausbildungsablauf

§ 29. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb

von längstens 30 Monaten erfolgen.

(2) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von

längstens 24 Monaten erfolgen.

(3) Die Ausbildungen in den einzelnen allgemeinen bzw. besonderen Notfallkompetenzen kann

entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens sechs Monaten erfolgen.

(4) Die Absolvierung der praktischen Ausbildung setzt die vorangehende Vermittlung der für die

Erlernung der Tätigkeiten erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung voraus. Im

Rahmen der praktischen Ausbildung können Auszubildende unter Anleitung und Aufsicht eines Notarztes

oder von entsprechend ausgebildeten Sanitätern zur unselbständigen Ausübung der zu erlernenden

Tätigkeiten herangezogen werden.

Abschlussprüfungen

§ 30. (1) Die Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfallkompetenzen

schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen

angehören

1. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Moduls oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

2. eine Lehrkraft des Moduls und

3. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person.

(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn

1. alle Kommissionsmitglieder vom Vorsitzenden ordnungsgemäß geladen wurden und

2. neben diesem oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter

anwesend ist.

(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter

beizuwohnen

1. ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (bei Grundwehrdienern ein

Soldatenvertreter),

2. eine sonstige Vertrauensperson des Prüfungskandidaten.

Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse

§ 31. (1) Personen, welche die Prüfungen gemäß § 30 mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Ausbildungsbestätigung

und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung

1. „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ oder

2. „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“

anzuführen sind, auszustellen. Erworbene Notfallkompetenzen sind im Fortbildungspass zu vermerken.

(2) Personen, die das Berufsmodul gemäß § 43 erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung

und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in

Verbindung mit Zeugnissen gemäß Abs. 1 zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters

berechtigt.

2. Abschnitt

Ausbildung zum Rettungssanitäter

Allgemeines

§ 32. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische

Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im

Rettungs- und Krankentransportsystem.

Modul 1 – Inhalte

§ 33. (1) Im Modul 1 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern

1. Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe,

2. Hygiene,

3. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen,

4. Anatomie und Physiologie,

5. Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen,

6. Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen,

7. Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen,

8. Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,

9. Gerätelehre und Sanitätstechnik,

10. Rettungswesen,

11. Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle,

12. Angewandte Psychologie und Stressbewältigung,

13. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt.

(2) Im Modul 1 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportsystem in folgenden

Fächern zu absolvieren

1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,

2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,

3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

(3) Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist zu bestätigen.

Verkürzte Ausbildungen

§ 34. (1) Personen, die

1. ein Studium der Medizin,

2. eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder

3. eine Ausbildung in der Pflegehilfe

erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu

absolvieren.

(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 33 Abs. 1 angeführten

Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und

praktischen Kenntnisse.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere

Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.

3. Abschnitt

Ausbildung zum Notfallsanitäter

Allgemeines

§ 35. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter kann aufbauend im

Modul 2 die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolgen.

(2) Die Ausbildung im Modul 2 umfasst insgesamt 480 Stunden, und zwar

1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,

2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden sowie

3. eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen im Umfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden

in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können.

Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter

§ 36. (1) Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter bewerben, haben

nachzuweisen

1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zum Rettungssanitäter,

2. einen Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem,

mit welchem die Eignung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter bestätigt wird, und

3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.

(2) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die gehobenen Erfordernisse im Notarztsystem

zu erfolgen, wobei insbesondere der bisherige Werdegang des Rettungssanitäters, die Berufs- bzw.

Tätigkeitserfahrungen und die Bewertung des Eingangstests heranzuziehen sind.

Modul 2 – Inhalte

§ 37. (1) Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des § 33

Abs. 1 sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern

1. Arzneimittellehre,

2. Einsatztaktik.

(2) Im Modul 2 sind eine vertiefende praktische Ausbildung in Notarztsystemen und ein Praktikum

in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren

1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,

2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,

3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

(3) Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in

einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 sind durch Bestätigungen nachzuweisen.

4. Abschnitt

Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen

Allgemeines

§ 38. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung

in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen

1. Arzneimittellehre und

2. Venenzugang und Infusion.

(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1

Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen

Notfallkompetenz Arzneimittellehre.

Modul Arzneimittellehre

§ 39. Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine vertiefende

theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden unter besonderer Berücksichtigung von

1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,

2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,

3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

Modul Venenzugang und Infusion

§ 40. (1) Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst

insgesamt 50 Stunden, und zwar

1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 10 Stunden sowie

2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden.

(2) Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Abs. 1 Z 2 sind in folgenden

Fächern zu absolvieren

1. Herstellung von Venenzugängen,

2. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,

3. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,

4. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.

5. Abschnitt

Besondere Notfallkompetenzen

Allgemeines

§ 41. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung

1. des Moduls 2 und

2. der Module Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion

kann die Ausbildung in besonderen Notfallkompetenzen erfolgen.

(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist

1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und

2. der Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem.

Modul Beatmung und Intubation

§ 42. (1) Die Ausbildung zur besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst

insgesamt 110 Stunden, und zwar

1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden sowie

2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 80 Stunden.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch eine Bestätigung

nachzuweisen.

6. Abschnitt

Berufsausbildung

Berufsmodul

§ 43. (1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben

einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des

Berufsmoduls.

(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch

Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern

1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,

2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,

3. Dokumentation.

Andere Gesundheitsberufe

§ 44. (1) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung die Inhalte gemäß § 43 Abs. 2

umfassen, sind von der Absolvierung des Berufsmoduls befreit.

(2) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung mindestens die Hälfte der Inhalte gemäß

§ 43 Abs. 2 umfassen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im Berufsmodul zu absolvieren. Diese

beinhaltet die in § 43 Abs. 2 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Ausbildung

erworbenen Kenntnisse.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die

Gesundheitsberufe gemäß Abs. 1 und 2 sowie nähere Bestimmungen insbesondere über Inhalte und Dauer

der verkürzten Ausbildungen gemäß Abs. 2 festzulegen.

7. Abschnitt

Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung

Bewilligung der Module

§ 45. (1) Die Durchführung einer Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen bedürfen

der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung

ist zu erteilen, wenn

1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel

sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

2. ein medizinisch-wissenschaftlicher sowie organisatorischer Leiter namhaft gemacht werden, die

die Voraussetzungen gemäß § 46 erfüllen,

3. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraussetzungen

gemäß § 47 erfüllt,

4. für praktische Ausbildung entsprechende Einsatzfahrzeuge und -einrichtungen und fachlich und

pädagogisch geeignete Praktikumsbegleiter vorhanden sind und

5. hinsichtlich der Ausbildung in den Notfallkompetenzen erforderliche Praktikumsplätze in einer

fachlich geeigneten Krankenanstalt sichergestellt sind.

(2) Die Durchführung des Berufsmoduls bedarf der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes

zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel

sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

2. ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter organisatorischer Leiter namhaft gemacht wird,

3. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist.

(3) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese

nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel

gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Modulleitung

§ 46. (1) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Module, mit Ausnahme des Berufsmoduls,

obliegt dem leitenden Arzt des Rechtsträgers der Ausbildung oder einem von diesem beauftragten Arzt.

Diese Ärzte müssen über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und über die

notwendige Berufserfahrung verfügen.

(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module

obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die über die notwendige Erfahrung als

Lehrsanitäter (§ 47) verfügt.

(3) Für die Funktionen der Abs. 1 und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen

vorzusehen.

Lehrkräfte

§ 47. (1) Die Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen hat durch geeignete Ärzte

oder Personen zu erfolgen, die auf dem betreffenden Unterrichtsfach ausgebildet sowie fachlich und

pädagogisch geeignet sind.

(2) In der Ausbildung tätige Sanitäter („Lehrsanitäter“) müssen weiters mindestens folgende Voraussetzungen

erfüllen

1. abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter in der zu unterrichtenden Stufe,

2. eine mindestens zweijährige Praxis im jeweiligen Tätigkeitsbereich und

3. die Absolvierung von 40 Stunden einschlägiger Fortbildung innerhalb von fünf Jahren.

Anrechnung

§ 48. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum Sanitäter

abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den organisatorischen Leiter

im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit

anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

1. eines Studiums der Medizin,

2. eines Studiums der Zahnmedizin,

3. einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

4. einer Hebammenausbildung,

5. eines Pflegehilfelehrganges,

6. einer Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten,

7. einer Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst,

8. einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker oder

9. einer sonstigen staatlich anerkannten Ausbildung

erfolgreich absolviert wurden, sind auf Ausbildungen zum Sanitäter vom organisatorischen Leiter im

Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen,

als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum

Sanitäter erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika der Ausbildung

durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen

Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(4) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 bis 3 befreit von der Verpflichtung der Teilnahme am theoretischen

Unterricht, der Absolvierung der Praktika oder der Ablegung von theoretischen Prüfungen in

den jeweiligen Fächern.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 49. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere

Bestimmungen zu erlassen insbesondere über

1. den Lehrbetrieb und die Lehrpläne der einzelnen Module,

2. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Beurteilung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen,

unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten

und über Art und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen und Zeugnisse,

3. die verkürzten Ausbildungen und

4. die Erfolgskontrolle gemäß § 26.

8. Abschnitt

Fortbildungen und Rezertifizierungen

Fortbildung

§ 50. (1) Sanitäter sind verpflichtet, zur

1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und

2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.

(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter

tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur

weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.

(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung

von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung

zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des

Landes erhoben werden.

Rezertifizierungen

§ 51. (1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-

Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei

Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.

(2) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 ist im Fortbildungspass

durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung

berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von

Tätigkeiten des Sanitäters.

(3) Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß § 12

berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt

überprüfen zu lassen.

(4) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 3 ist im Fortbildungspass

durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung

berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz

Intubation.

(5) Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Abs. 3

ruht, wenn

1. eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder

2. eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.

(6) Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass

Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 gewährleistet sind.

3. Hauptstück

Europaabkommen und Strafbestimmungen

Schweizerische Eidgenossenschaft

§ 52. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist § 18 für

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.

Strafbestimmungen

§ 53. (1) Wer

1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung

ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder

3. einer oder mehreren in

§ 5 Abs. 1 und 3,

§ 6,

§ 22 Abs. 3,

§ 23 und

§ 25 Abs. 2

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, jemanden zur Ausübung einer unter dieses Bundesgesetz

fallenden Tätigkeit heranzieht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 20000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Sofern aus der Tat (Abs. 1 oder 2) eine schwer wiegende Gefahr für das Leben, die Gesundheit

oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen

der gleichen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 40000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 3600 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

4. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung

§ 54. (1) Personen, die

1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß dem

Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste

– MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, und

2. eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten

gemäß § 44a leg. cit. besitzen,

sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/

„Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen

erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende

Monatserste.

Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung

§ 55. (1) Personen, die

1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß

MTF-SHD-G besitzen, und

2. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a leg.

cit. besitzen,

sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen

Geräten und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in

der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich

zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die

Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Berufsberechtigung.

(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens

dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert

haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der

Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.

Erlöschen der Berechtigung

§ 56. Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor

Ablegung einer Ausbildung gemäß § 52 Abs. 7 MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

Personen mit Defibrillationsberechtigung

§ 57. (1) Personen, die

1. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100

Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden

in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder

2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere

Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und

3. eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten

gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,

ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse

und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten

des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“.

(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen

erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende

Monatserste.

(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung

ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Personen ohne Defibrillationsberechtigung

§ 58. (1) Personen, die

1. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden

durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in

Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder

2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere

Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und

3. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a

MTF-SHD-G besitzen,

ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse

und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten

des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und zur Führung

der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“.

(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in

der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich

zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die

Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Tätigkeitsberechtigung.

(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens

dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich

absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der

Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.

(4) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung

ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 ist eine Berufung nicht zulässig.

Notfallsanitäter

§ 59. (1) Personen, die

1. auf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung

„Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ erfüllen und

2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6

veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter

gleichwertig ist,

ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung

berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung

„Notfallsanitäter“/„Notfallsanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung

für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und

Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des

31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht

abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen.

Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.

(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung

ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Dokumentation

§ 60. Aufzeichnungen von Sanitätern über die von ihnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu

dokumentierenden gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 5 sind abweichend von § 5 Abs. 3

mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Ausbildung zum Sanitätsgehilfen

§ 61. (1) Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die

1. auf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden und

2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.

Anrechnung

§ 62. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

1. einer Sanitätsausbildung beim Bundesheer oder

2. einer Ausbildung für Zivildienstleistende

vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum

Rettungssanitäter und Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen

Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und

Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer nach Ablauf des 31. Dezember 2002

abgeschlossenen Ausbildung gemäß § 59 Abs. 2 absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter

vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter

des Moduls 2 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis

§ 63. Von Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 an Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestellte

Ausweise gelten als Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis im Sinne des § 24 bis zum Ablauf des 31. Dezember

2010.

5. Hauptstück

In-Kraft-Treten und Vollziehung

In-Kraft-Treten

§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in

Kraft.

Vollziehung

§ 65. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen betraut.

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der

Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 44 lit. a entfällt.

2. § 44a entfällt.

3. § 45 Abs. 2 lautet

„(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44 lit. c bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in

Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.“

4. § 47 Abs. 2 lautet

„(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen

theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren

Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.“

5. § 49 Abs. 2 dritter Satz lautet

„Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung

im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung in den im § 44 lit. c bis d umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen,

wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten vermittelt hat.“

6. § 51 lit. a entfällt.

7. § 52 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Personen gemäß § 44a Abs. 1 Z 1 bis 3 sind berechtigt, Sauerstoff zu verabreichen, solange ein

Arzt nicht zur Verfügung steht.“

8. § 68 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt

„(13) § 52 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit dem der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.

(14) Der Entfall der §§ 44 lit. a, 44a und 51 lit. a sowie § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel III

Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf

dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt

wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), BGBl. Nr. 379/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 10 wird folgende Ziffer 11 angefügt

„11. Bundesgesetz über Ausbildung und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG), BGBl. I

Nr. 30/2002,“

2.§ 2b wird folgender § 2c angefügt

„§ 2c. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel IV

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 9 bis 11 lautet

„9.Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in

Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

10. Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, sowie andere vertretungsberechtigte

Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des Apothekengesetzes,

11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß Sanitätergesetz,

BGBl. I Nr. 30/2002.“

2. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige

betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen

(§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 11), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.“

3. Nach § 15 Abs. 2c wird folgender Abs. 2d angefügt

„(2d) § 1 Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 30/2002 treten mit 1. Juli

2002 in Kraft."

BGBlPdf 30. Verordnung: Änderung der Pflanzgutverordnung

Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des

Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 89/2000, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 5 lautet

„(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder

aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent

aufgerundet.“

2. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten von Novellen

§ 14. § 12 Abs. 5 nebst Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002 tritt mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. Der Anhang samt Überschrift lautet

„Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 12 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro

einzuheben

"

BGBlPdf 30. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

der Staat Israel

haben zur Änderung und Ergänzung des am 28. November 1973 geschlossenen Abkommens über Soziale

Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 6/1975 – im Folgenden Abkommen genannt – Folgendes vereinbart

Artikel I

1. a) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 4 des Abkommens erhält folgende Fassung

„4. „zuständige Behörde“

in Bezug auf Österreich

die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

betraut sind,

in Bezug auf Israel

den Minister für Arbeit und soziale Wohlfahrt;“

b) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 8 des Abkommens entfällt.

c) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 10 des Abkommens erhält folgende Fassung

„10. „Familienbeihilfe“

in Bezug auf Österreich

die Familienbeihilfe,

in Bezug auf Israel

die Kinderbeihilfen.“

2. a) Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe f des Abkommens erhält folgende Fassung

„f) die Kinderversicherung.“

b) Artikel 2 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Abkommens erhält folgende Fassung

„es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.“

c) Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens entfällt.

3. Nach Artikel 2 des Abkommens wird ein Artikel 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt

„Artikel 2a

Dieses Abkommen gilt, soweit nichts anderes bestimmt wird,

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen

ableiten.“

4. Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Artikel 3

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit nichts anderes bestimmt

wird, dessen Staatsangehörigen gleich

a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 hiezu, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten, sowie

c) Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen

Staaten;

b) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung

in der sozialen Sicherheit;

c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer

amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer

solchen Vertretung beschäftigten Personen;

d) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe.“

5. Die Bestimmung des Artikels 4 des Abkommens erhält die Bezeichnung „(1)“ und ein Absatz 2 mit

folgendem Wortlaut wird angefügt

„(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften

und die Einkommensunterstützung nach den israelischen Rechtsvorschriften.“

6. Artikel 5 des Abkommens entfällt.

7. Artikel 6 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Artikel 6

Unbeschadet der Artikel 7 und 8 unterliegen unselbständig oder selbständig Erwerbstätige den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers

oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.“

8. In Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens wird die Zahl „24“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

9. Dem Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens wird ein Buchstabe c mit folgendem Wortlaut angefügt

„c) Wenn eine im Buchstaben b bezeichnete Person die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

wählt, dann

aa) hat sie keinen Anspruch auf Geldleistungen oder Sachleistungen nach den israelischen

Rechtsvorschriften,

bb) gilt sie hinsichtlich anderer israelischer Vorschriften nicht als von der Zahlung von Beiträgen

nach den israelischen Rechtsvorschriften befreit.“

10. Die Bestimmung des Artikels 11 des Abkommens erhält die Bezeichnung „(1)“ und die Absätze 2 und

3 mit folgendem Wortlaut werden angefügt

„(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von

der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in

einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser

Leistungen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu

berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen

Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den

Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum

auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den israelischen Rechtsvorschriften.“

11. Artikel 12 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Artikel 12

(1) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser

Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

(2) Die Versicherungszeiten nach Absatz 1 sind vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates

für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie

dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

zurückgelegte Versicherungszeiten.“

12. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Artikel 13

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 11 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 11 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter

Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen

a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten

abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren,

höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung

des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu

berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

c) Buchstabe a gilt nicht

aa) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

bb) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung

eines Mindesteinkommens.“

13. Artikel 14 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Artikel 14

(1) Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 11 ein Anspruch

auf Alters- oder Hinterbliebenenleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung

ausschließlich auf Grund der nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

festzustellen.

(2) Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 11 ein Anspruch

auf Alters- oder Hinterbliebenenleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung auf

folgende Weise festzustellen

a) Der israelische Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die

zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berück-

sichtigenden Versicherungszeiten nur nach den israelischen Rechtsvorschriften zurückgelegt

worden wären;

b) sodann hat der israelische Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstaben

a errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der

nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten besteht.“

14. Artikel 15 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Artikel 15

(1) Die israelischen Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung, die die Entstehung von

Ansprüchen auf Leistungen von einem Wohnsitz des Versicherten im Gebiet von Israel abhängig machen,

gelten insoweit nicht für Versicherte, die sich im Gebiet von Österreich gewöhnlich aufhalten.

(2) Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Absatzes 1 ein Anspruch

auf Invaliditätsleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung ausschließlich auf

Grund der nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(3) Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Absatzes 1 ein Anspruch

auf Invaliditätsleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung nach Artikel 14

Absatz 2 Buchstaben a und b festzustellen.“

15. In Artikel 16 Absatz 3 des Abkommens wird der Ausdruck „Gebietskrankenkasse für Arbeiter und

Angestellte“ durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse“ ersetzt.

16. a) In Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens wird die Zahl „13“ durch die Zahl „26“ ersetzt.

b) Dem Artikel 18 des Abkommens wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt

„(3) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzgeld nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.“

17. Der Abschnitt III Kapitel 5 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 19

Die Familienbeihilfen sind von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in

dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält.

Artikel 20

Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen, so sind

die Familienbeihilfen von jenem Vertragsstaat zu zahlen, in dem sich das Kind aufhält.

Artikel 21

Hält sich eine Person gewöhnlich in Österreich auf und ist sie in Israel erwerbstätig, so ist sie in bezug

auf den Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe so zu behandeln, als hätte sie ihren ausschließlichen

Wohnsitz in Österreich.“

18. Dem Artikel 28 des Abkommens wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt

„(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten hinsichtlich der Familienbeihilfen nur insoweit, als

diese Leistungen nicht in gutem Glauben bezogen wurden.“

19. Das Schlussprotokoll zum Abkommen entfällt.

20. Im deutschen Text des Abkommens wird der Ausdruck „litera“ jeweils durch den Ausdruck „Buchstaben“

ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich

in Jerusalem auszutauschen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag

des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Die Bestimmung des Artikels I Ziffer 19 dieses Zusatzabkommens tritt hinsichtlich Punkt V des

Schlussprotokolls zum Abkommen rückwirkend mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens in Kraft.

(4) Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens tritt rückwirkend

mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(5) Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens tritt rückwirkend

mit dem 1. Jänner 1997 in Kraft.

(6) Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens gilt für Versicherungsfälle,

die nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten sind. Es begründet keinen Anspruch auf Zahlung

von Leistungen für Zeiten vor dem In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens.

(7) Die Bestimmung des Artikels I Ziffer 9 dieses Zusatzabkommens ist auf Personen nicht anzuwenden,

die unmittelbar vor In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens Alters- oder Hinterbliebenenleistungen

beziehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 13. Jänner 2000, der dem 6. Shwat 5760 entspricht, in zwei Urschriften

in deutscher und hebräischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Christian Prosl

Für den Staat Israel

Nathan Meron

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. Dezember 2001 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. II

Abs. 2 mit 1. März 2002 in Kraft.

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