30. Bundesgesetz: Änderung des Einsatzzulagengesetzes und des Auslandszulagengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Einsatzzulagengesetzes
Das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für
Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und
im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, oder
der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.
(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines
Einsatzes an die Stelle
1. der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86),
2. der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und
3. des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in
Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).“
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
1. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG das 3fache,
2. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG das 2fache,
des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage,
höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges
das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
tritt.“
3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt
„Gefahrenzuschlag
§ 2a. (1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG,
wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche
Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.
(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.“
4. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.“
5. An die Stelle des § 5 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen
„(2) Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen
Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1.
(3) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage oder den Gefahrenzuschlag
nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein
Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen.“
6. Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmung
§ 8. (1) Auf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem
1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum
Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Einsätze, die nach dem Ablauf des 31. März 2001 verlängert werden, gelten mit dem Tag als
abgelaufen, an dem der Einsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.“
7. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 2a samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 und § 8 samt
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Auslandszulagengesetzes
Das Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz
nach Z 1,“
2. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden
bewaffneten Konflikten ................................................................... 9 Werteinheiten,“
3. § 9 lautet
„§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als
1. Vorgesetzter und/oder Kommandant der entsandten Einheit............................... 10 Werteinheiten,
2. Bataillonskommandant ......................................................................................... 8 Werteinheiten,
3. Kompaniekommandant......................................................................................... 6 Werteinheiten,
4. Zugskommandant ................................................................................................. 4 Werteinheiten,
5. Gruppenkommandant ........................................................................................... 2 Werteinheiten,
6. Arzt....................................................................................................................... 6 Werteinheiten,
7. Dienstführender Unteroffizier .............................................................................. 3 Werteinheiten,
8. Kommandogruppenkommandant ......................................................................... 3 Werteinheiten,
9. Stellvertreter des Vorgesetzen und/oder Stellvertreter des Kommandanten der
entsandten Einheit................................................................................................. 6 Werteinheiten,
10. Stellvertreter des Bataillonskommandanten ......................................................... 5 Werteinheiten,
11. Stellvertreter des Kompaniekommandanten......................................................... 4 Werteinheiten,
12. Stellvertreter des Zugskommandanten ................................................................. 3 Werteinheiten,
13. Truppenpsychologe .............................................................................................. 6 Werteinheiten,
14. leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S 4)............................................. 3 Werteinheiten,
15. Karteimittelführer................................................................................................. 2 Werteinheiten,
16. Personalbearbeiter ................................................................................................ 2 Werteinheiten,
17. Administrator einer Einheit .................................................................................. 3 Werteinheiten.
(2) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 gebührt der Funktionszuschlag für
die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.
(3) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.“
4. § 14 lautet samt Überschrift
„Vorschuss
§ 14. Bei berücksichtigungswürdigen Gründen, oder wenn es die Verhältnisse erfordern, ist dem
Bediensteten auf Verlangen ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zu zwei
Drittel der Zulage zu gewähren. Der Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.“
5. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen
des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich
einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz
1948 abzuschließen.“
6. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.“
Auf Grund der § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 5b des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG),
BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000, wird verordnet
Die Entgeltrichtlinienverordnung 1994, BGBl. Nr. 924, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 105/1999, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet
„Der gemäß Abs. 1 oder 2 ermittelte Betrag ist, sofern nicht die Finanzierungskosten gemäß Abs. 4
hinzugerechnet werden, nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/
1999 aufzuwerten.“
2. § 2 Abs. 4 erster Satz lautet
„Erfolgte keine Aufwertung gemäß Abs. 3 können dem nach Abs. 1 oder 2 ermittelten Betrag die Zinsen
der zum Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Fremdmittel (§ 14 Abs. 1 Z 2 WGG) hinzugerechnet
werden.“
3. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die
für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit (einschließlich der Kosten für notwendige
und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer) erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie
nicht schon gemäß den §§ 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.“
4. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „2 220“ durch den Betrag „2232“, in § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b der
Betrag „2760“ durch den Betrag „2 772“ ersetzt.
5. Nach § 12 werden folgende § 12a und § 12b (jeweils samt Überschrift) eingefügt
„Bekanntgabe
§ 12a. Die Bekanntgabe gemäß § 14d Abs. 4 letzter Satz WGG hat jedenfalls zu enthalten
a) die Bezeichnung jener Teile der Baulichkeit, an denen die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt
werden sollen,
b) den Umfang der voraussichtlichen Instandsetzung, Erneuerung oder Neuerrichtung und
c) die im Zeitpunkt der Bekanntgabe geschätzten voraussichtlichen Gesamtkosten unter Berücksichtigung
einer vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung sowie des geplanten Beginns
der durchzuführenden Maßnahmen.
Contracting
§ 12b. (1) Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist unabhängig von einer
Bekanntgabe nach § 12a auch ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.
(2) Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor,
wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten
herangezogen wird.
(3) Als geeigneter Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 5b Z 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten
eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht
kommenden Fachgebietes herangezogen werden.
(4) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.“
6. § 13 samt Überschrift lautet
„Fremdmittelzinsen
§ 13. (1) Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn
kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren
Konditionen besteht.
(2) Ein offenkundiges Missverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 4 WGG ist dann anzunehmen, wenn
der Zinssatz vergleichbare Zinssatzobergrenzen auf Grund förderungsrechtlicher Vorschriften der Länder
übersteigt.
(3) Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14 Abs. 1
Z 1 bis 9 WGG – insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes, so darf das auf Grund dieser
Änderung errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben
werden. Die Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts hat spätestens mit
Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen.“
7. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt
„Preisbildung bei nachträglicher Eigentumsbegründung
§ 18a. (1) Der gemäß § 15b Abs. 3a WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist
gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.
(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 15b Abs. 5 WGG preismindernden Rückzahlungsbeträge ist eine
Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.“
8. § 20 lautet
„§ 20. (1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39
WGG.
(2) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind § 2 Abs. 3 und 4
hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und
4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.
(3) § 18a ist für Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen worden sind, nach Maßgabe des
§ 39 Abs. 27 WGG wie folgt anzuwenden
1. Der gemäß § 15b Abs. 3a WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist bis
31. Dezember 2000 gemäß § 17 Abs. 4 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999
abzuschreiben und aufzuwerten.
2. Bei der Ermittlung preismindernder Rückzahlungsbeträge gemäß § 15b Abs. 5 WGG ist bis
31. Dezember 2000 gemäß § 17 Abs. 1 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 eine
Abschreibung von 2 vH pro Jahr vorzunehmen.
3. Von den sich gemäß Z 1 und 2 zum 31. Dezember 2000 ergebenden Beträge ist ab 1. Jänner 2001
eine Abschreibung von jeweils 1 vH pro Jahr vorzunehmen.“
9. In § 21 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2001 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 3 und 4, § 4, § 12a, § 12b, § 13, § 18a und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 30/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; § 15 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2001 außer Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Schweden seine anlässlich der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983 zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 4/2001) mit Wirksamkeit vom 24. November 2000 zurückgezogen.