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30. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997, BGBl. I Nr. 79/1998, BGBl. I Nr. 32/1999 und

BGBl. I Nr. 106/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998 sowie BGBl. I Nr. 29/2000 wird wie

folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) Nach dem § 15 wird folgender § 15a eingefügt

„§ 15a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben

von Ankündigungen in § 14 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes

1989, in § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1993

und in § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I

Nr. 29/2000 umfasst auch Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und

Fernsehen einschließlich Teletextleistungen), die von Studios im Gemeindegebiet ihren Ausgang nehmen,

unabhängig davon, wo die Wahrnehmung der Ankündigung erfolgt. Die Ermächtigung der Länder

(Gemeinden) zur Erhebung von Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken in § 14

Abs. 1 Z 6 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs. 1 Z 7 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und

in § 14 Abs. 1 Z 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 umfasst auch Abgaben von

Anzeigen, die am Erscheinungsort der Zeitung oder des sonstigen Druckwerks erhoben werden. Wurden

Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich

Teletextleistungen) oder von Anzeigen, bei denen der mit der Ankündigung oder mit der Anzeige

verbundene Reklamewert außerhalb der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft entstanden ist, nicht

spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind dessen ungeachtet keine Nebenansprüche zu entrichten, wenn

die Abgabe bis spätestens 16. August 2000 entrichtet wird.

(2) Wenn in Verordnungen von Gemeinden gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948 oder § 8 Abs. 5 F-VG

1948, die nach dem 31. Dezember 1998 in Kraft getreten sind, Abgaben auf Ankündigungen durch

Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen für Tatbestände

ausgeschrieben wurden, die vor dem 1. Jänner 1999 von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem

Umfang besteuert wurden, dann werden diese Verordnungen hiermit dahin gehend abgeändert, dass in

dieser Gemeinde hinsichtlich der Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen

einschließlich Teletextleistungen) und auf Anzeigen auf Verordnungsebene weiterhin die Rechtslage gilt,

wie sie am 31. Dezember 1998 bestanden hat; eine neuerliche Änderung der Verordnung durch die

Gemeinde ist nicht möglich. Die ursprünglichen Verordnungen bilden jedenfalls weiterhin die

Rechtsgrundlage für Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen

einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, insoweit die Abgaben vor dem 18. Mai 2000

tatsächlich entrichtet wurden. Tatsächlich entrichtete Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk

(Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, die von einer Gemeinde

nach dem 31. Dezember 1998 nach dem mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundenen

Reklamewert erhoben wurden, sind auf Abgaben, die unabhängig vom Reklamewert erhoben wurden,

anzurechnen.“

2. (Verfassungsbestimmung) Nach dem § 23a wird folgender § 23b eingefügt

„§ 23b. (Verfassungsbestimmung) § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2000

tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Juni 2000

ereignet haben. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf diejenigen Sachverhalte anzuwenden, die den

Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1999, B 4736/96, und vom 9. März 2000,

B 723/98, zu Grunde gelegen sind.“

BGBlPdf 30. Verordnung: Signaturverordnung – SigV

Auf Grund des § 25 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz verordnet

Inhaltsübersicht

§ 1. Gebühren für Aufsichtstätigkeiten

§ 2. Finanzielle Ausstattung der Zertifizierungsdiensteanbieter

§ 3. Erzeugung von Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen

§ 4. Speicherung von Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen

§ 5. Technische Komponenten und Verfahren der Aufsichtsstelle

§ 6. Technische Komponenten und Verfahren der Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte

Zertifikate ausstellen

§ 7. Technische Komponenten und Verfahren der Anwender für sichere elektronische Signaturen

§ 8. Schutz der technischen Komponenten für sichere elektronische Signaturen

§ 9. Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte Zertifikate und sichere

elektronische Signaturen

§ 10. Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten für qualifizierte Zertifikate und sichere

elektronische Signaturen

§ 11. Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats

§ 12. Qualifizierte Zertifikate

§ 13. Verzeichnis- und Widerrufsdienste für qualifizierte Zertifikate

§ 14. Sichere Zeitstempeldienste

§ 15. Sicherheits- und Zertifizierungskonzept für qualifizierte Zertifikate

§ 16. Dokumentation

§ 17. Erneuerte elektronische Signatur (Nachsignieren)

§ 18. Aufsicht und Akkreditierung

§ 19. Hinweis auf die Notifikation

Anhang 1 Parameter für technische Komponenten und Verfahren für sichere elektronische Signaturen

Anhang 2 Technische Verfahren und Formate

Gebühren für Aufsichtstätigkeiten

§ 1. (1) Für folgende individuelle Leistungen der Aufsichtsstelle und der Telekom-Control GmbH

sind von den Zertifizierungsdiensteanbietern nachstehende Gebühren zu entrichten

(2) Zur Abdeckung der laufenden Fixkosten der Aufsichtsstelle und der Telekom-Control GmbH

haben die Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, eine Gebühr von 2 Euro

pro ausgestelltem und gültigem qualifizierten Zertifikat und Jahr zu entrichten.

(3) Soweit sich die Aufsichtsstelle oder die Telekom-Control GmbH im Rahmen der Aufsicht nach

dem Signaturgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle

oder anderer nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen bedient, werden deren Gebühren nach § 53a

AVG bestimmt und dem betroffenen Zertifizierungsdiensteanbieter als Barauslagen im Sinn des § 76

AVG vorgeschrieben.

(4) Die Gebühren werden von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorgeschrieben. Die Gebühren nach

Abs. 2 werden anteilig für jedes Quartal im Nachhinein eingehoben. Zu diesem Zweck haben die

Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, der Aufsichtsstelle jeweils bis zum

15. eines jeden Monats die Anzahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die am

Monatsersten gültig waren, bekannt zu geben.

Finanzielle Ausstattung der Zertifizierungsdiensteanbieter

§ 2. (1) Die für die Ausübung der Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter regelmäßig zur

Verfügung stehenden Finanzmittel sind der Aufsichtsstelle mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach

§ 6 Abs. 2 SigG bekannt zu geben. Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen,

haben ein Mindestkapital in Höhe von 300000 Euro aufzuweisen. Dieses Mindestkapital muss in Form

von Eigenmitteln im Sinn des § 224 Abs. 3A und B HGB vorliegen. Unter Nennkapital im Sinn des § 224

Abs. 3A HGB ist das eingezahlte Kapital im Sinn des § 23 Abs. 3 BWG zu verstehen.

(2) Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, haben zudem der Aufsichtsstelle

mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 SigG das Eingehen einer Haftpflichtversicherung

mit einer Mindestversicherungssumme von 1000000 Euro je Versicherungsfall nachzuweisen.

(3) Von den Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 sind der Bund, die Länder, Gemeindeverbände

und Ortsgemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern befreit.

Erzeugung von Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen

§ 3. (1) Die Signaturerstellungsdaten der Aufsichtsstelle müssen dem Anhang 1 Punkt 1 entsprechen

(Hauptsystem). Das Erzeugungssystem muss isoliert, ausschließlich für diesen Zweck bestimmt und auf

angemessene Weise vor Eingriffen und Störungen geschützt sein. Die Aufsichtsstelle hat zu ihren

Signaturerstellungsdaten ein Zweitsystem an Signaturerstellungsdaten (Zweitschlüssel) zu erzeugen und

alle eigenen elektronischen Signaturen, mit denen die bei ihr geführten Verzeichnisse signiert werden,

auch mit diesem Zweitsystem als Backup durchzuführen. Die Signaturprüfdaten (der öffentliche Signaturschlüssel)

des Zweitsystems sind mit den Signaturerstellungsdaten der Aufsichtsstelle zu signieren. Das

Zweitsystem ist unter Verschluss zu halten. Die Signaturprüfdaten des Zweitsystems dürfen nur bei einem

Ausfall des Hauptsystems verwendet werden, sodass auch in einem solchen Fall der ungestörte Betrieb

der Signatur- und Zertifizierungsdienste der Aufsichtsstelle sichergestellt ist. Werden von der Aufsichtsstelle

zusätzlich auch andere als die im Anhang 1 Punkt 1 genannten Signaturerstellungsdaten eingesetzt,

so sind die Zertifikate, die die entsprechenden Signaturprüfdaten enthalten, mit dem Hauptsystem zu

signieren und elektronisch jederzeit allgemein abrufbar zu halten. Die Aufsichtsstelle hat sicherzustellen,

dass die von ihr eingesetzten Signaturerstellungsdaten und die Signaturprüfdaten des entsprechenden

Zertifikats in komplementärer Weise anwendbar sind.

(2) Die Signaturerstellungsdaten der Zertifizierungsdiensteanbieter müssen in deren Signaturerstellungseinheit

erzeugt werden und dürfen diese nicht verlassen. Die erzeugten Signaturprüfdaten

müssen der Aufsichtsstelle im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters

bekannt gegeben werden. Im Übrigen gelten die Anforderungen für sichere elektronische Signaturen der

übrigen Signatoren.

(3) Die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen der Signatoren müssen die im

Anhang 1 Punkt 2 festgesetzte Mindestlänge aufweisen. Im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters

ist die tatsächliche Schlüssellänge der bereitgestellten Signaturverfahren unter Angabe

des oberen und des unteren Grenzwertes anzuführen. Die verwendeten Algorithmen müssen offengelegt

sein. Die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen dürfen mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließlich beim Signator vorkommen. Sie müssen nach dem

jeweiligen Stand der Technik den eindeutigen Rückschluss auf den Signator ermöglichen. Die wiederholte

Erzeugung von Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen darf nicht dazu führen, dass

sich die Schlüsselqualität unter das für das jeweilige Signaturverfahren maßgebliche Sicherheitsniveau

vermindert.

(4) Wiederholte Anwendungen der Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen

dürfen nicht zu einer Verminderung der Schlüsselqualität führen. Anwendungen, die die Qualität der

Signaturerstellungsdaten vermindern können (zB RSA-Anwendungen auf zufällig gewählte Daten),

müssen wirksam ausgeschlossen sein. Die Signaturerstellungsdaten dürfen nur für diejenigen Zwecke

verwendet werden, für die sie bestimmt sind.

(5) Die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen muss auf einer

tatsächlichen Zufälligkeit beruhen, der ein technischer Zufall oder ein signatorbezogener Zufall zu Grunde

liegt. Die Signaturerstellungsdaten müssen in der im Anhang 1 Punkt 3 festgelegten Anzahl von Bitstellen

durch tatsächliche Zufallselemente beeinflusst sein (qualitätsvoller Zufall). Die Zufallselemente müssen

auf ihre Eignung hin ausreichend geprüft sein. Pseudozufallszahlen dürfen nicht als Ausgangsbasis

verwendet werden. Wird das Erzeugungssystem für Signaturerstellungsdaten unterschiedlicher Signatoren

eingesetzt, so ist ein verwendeter technischer Zufall periodisch, zumindest in Abständen von einem

Monat, auf die statistische Zufallsqualität zu überprüfen. Die Prüfprotokolle sind zu dokumentieren. Liegt

ein negatives Prüfergebnis vor, so sind die auf den betroffenen Signaturerstellungsdaten beruhenden

Zertifikate, die seit dem letzten Prüfzeitpunkt mit positivem Ergebnis ausgestellt wurden, zu widerrufen.

(6) Werden die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen beim Zertifizierungsdiensteanbieter

erzeugt, so hat dieser geeignete Vorkehrungen zu treffen, die ein Bekanntwerden der

Signaturerstellungsdaten oder anderer Daten, von denen sich die Signaturerstellungsdaten ableiten lassen,

sowie eine Speicherung dieser Daten außerhalb der Signaturerstellungseinheit des Signators ausschließen.

Dies gilt auch für die Übertragung solcher Signaturerstellungsdaten auf die Signaturerstellungseinheit des

Signators sowie für die Daten zur Identifikation des Signators gegenüber der Signaturerstellungseinheit

(zB PIN). Erfolgt die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten außerhalb der Signaturerstellungseinheit

des Signators, so sind Erzeugungssysteme zu verwenden, die auf angemessene Weise vor Eingriffen und

Störungen geschützt sind. Der Zugriff auf das Erzeugungssystem muss überwacht, jeder Anwender

identifiziert und jede Verwendung registriert werden.

(7) Werden die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen in der Signaturerstellungseinheit

des Signators erzeugt, so darf der Zertifizierungsdiensteanbieter für die Erzeugung

sowie die Speicherung der Signaturerstellungsdaten nur technisch geeignete Signaturerstellungseinheiten

bereitstellen oder empfehlen.

Speicherung von Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen

§ 4. (1) Die Speicherung der Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen hat so zu

erfolgen, dass deren Bekanntwerden ausgeschlossen ist und ihre Verwendung unter der ausschließlichen

Kontrolle des Signators steht. Das Duplizieren von Signaturerstellungsdaten nach deren Erzeugung ist

nicht zulässig.

(2) Zu besonderen Sicherheitszwecken können die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische

Signaturen auf mehrere Signaturerstellungseinheiten verteilt werden. Die Sicherheitsanforderungen

müssen in diesem Fall durch die Gesamtheit der betroffenen Signaturerstellungseinheiten erfüllt sein. Der

Signator ist über die zur Auslösung der Signaturfunktion erforderlichen Maßnahmen zu unterrichten (§ 10

Abs. 7).

Technische Komponenten und Verfahren der Aufsichtsstelle

§ 5. Die von der Aufsichtsstelle eingesetzten Systeme, insbesondere Produkte und technische

Verfahren, müssen den Sicherheitsanforderungen für sichere elektronische Signaturen entsprechen. Die

Aufsichtsstelle darf nur Algorithmen, die im Anhang 2 genannt sind, einsetzen.

Technische Komponenten und Verfahren der Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte

Zertifikate ausstellen

§ 6. (1) Die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, eingesetzten

Systeme, insbesondere Produkte und technische Verfahren, sind entsprechend ihrem aktuellen

Stand und auf nachprüfbare Weise zu dokumentieren. Das Vorhandensein nicht dokumentierter Systemelemente

sowie ein sicherheitsrelevantes Abweichen von der Dokumentation ist als Kompromittierung der

Sicherheitsvorkehrungen zu werten. Dies gilt auch dann, wenn diese Systemelemente nicht für die

Erbringung der Signatur- oder Zertifizierungsdienste notwendig sind. Werden die Systemelemente, die

der Zertifizierungsdiensteanbieter zur Erbringung der Signatur- und Zertifizierungsdienste einsetzt, auch

für andere Tätigkeiten verwendet, so dürfen die Systemelemente für die Erbringung der Signatur- und

Zertifizierungsdienste in ihrer Wirkung nicht beeinflusst werden.

(2) Zur Erstellung sicherer elektronischer Signaturen sind Hashverfahren, die im Anhang 2 Punkt 2

genannt sind, einzusetzen. Die Algorithmen zur Erzeugung des Hashwerts sind bis zu dem im Anhang 2

Punkt 2 genannten Zeitpunkt als sicher anzusehen. Zur Ergänzung des Hashwerts dürfen auch Pseudozufallszahlen

verwendet werden. Zur Verschlüsselung des Hashwerts sind Algorithmen, die im Anhang 2

Punkt 3 genannt sind, einzusetzen. Die Algorithmen zur Signaturerstellung sind bis zu dem im Anhang 2

Punkt 3 genannten Zeitpunkt als sicher anzusehen. Bei der Anwendung von Signaturalgorithmen, die

Zufallszahlen benötigen (zB DSA), dürfen auch Pseudozufallszahlen verwendet werden.

(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, muss in der Lage sein,

elektronische Signaturen sicher zu prüfen. Die Verfahren und Algorithmen zur Signaturprüfung bilden mit

den Verfahren und Algorithmen zur Signaturerstellung eine logische Einheit und sind gemeinsam zu

dokumentieren.

Technische Komponenten und Verfahren der Anwender für sichere elektronische Signaturen

§ 7. (1) Die Signatoren dürfen für die Erstellung sicherer elektronischer Signaturen nur solche

Hashverfahren und Verfahren zur Verschlüsselung des Hashwerts einsetzen, die im Anhang 2 Punkt 2

und 3 genannt sind.

(2) Die von den Signatoren eingesetzten technischen Komponenten und Verfahren zur Erstellung

sicherer elektronischer Signaturen müssen die vollständige Anzeige der zu signierenden Daten ermöglichen.

Für die zu signierenden Daten dürfen nur die vom Zertifizierungsdiensteanbieter empfohlenen

Formate verwendet werden. Die Spezifikation dieser Formate muss allgemein verfügbar sein. Können in

einem Format auch dynamische Veränderungen oder unsichtbare Daten codiert werden, so dürfen die

betreffenden Codierungen nicht verwendet werden. Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Anwender

anzuweisen oder ihnen Methoden bereitzustellen, um dynamische Veränderungen oder unsichtbare Daten

auszuschließen.

(3) Die Signaturfunktion in der Signaturerstellungseinheit des Signators darf nur nach Verwendung

von Autorisierungscodes (zB PIN-Eingabe, Fingerabdruck) auslösbar sein. Die Anzahl der Signaturen, die

mit einer Autorisierung des Signators gegenüber seiner Signaturerstellungseinheit ausgelöst wird, muss

dem Signator bekannt gegeben werden. Das unbefugte Erfahren der Autorisierungscodes muss durch

dessen Gestaltung und durch wirksame Sperrmechanismen praktisch ausgeschlossen sein. Derselbe

Autorisierungscode darf nicht für unterschiedliche Anwendungen (zB Signatur- und Bankomatfunktion)

verwendbar sein. Signaturerstellungseinheiten, die mehrere Anwendungen zulassen, wie zB Multiapplikationskarten

oder Multiapplikationsterminals, dürfen nur verwendet werden, wenn die Maßnahmen und

Methoden, die das Auslösen unterschiedlicher Anwendungen mit denselben Autorisierungscodes

verhindern, im Sicherheitskonzept beschrieben sind. Die eingegebenen Autorisierungscodes dürfen von

den verwendeten Systemelementen nicht gespeichert werden. Eingabeerleichterungen bei wiederholter

Eingabe von Autorisierungscodes müssen ausgeschlossen sein. Zu besonderen Sicherheitszwecken

können die Autorisierungscodes auf mehrere Systemelemente verteilt werden. Der Signator ist über die

zur Auslösung der Signaturfunktion erforderlichen Maßnahmen zu unterrichten (§ 10 Abs. 7).

(4) Als Signaturformate sind insbesondere die im Anhang 2 Punkt 4 genannten Formate geeignet.

(5) Will der Empfänger einer elektronisch signierten Erklärung eine sichere Signaturprüfung

vornehmen, so hat er dafür Signaturprüfeinheiten zu verwenden, die im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters,

der das Zertifikat ausgestellt hat, für die sichere Signaturprüfung als geeignet

bezeichnet sind. Diese Signaturprüfeinheiten müssen den Anforderungen des § 18 Abs. 4 SigG

entsprechen.

Schutz der technischen Komponenten für sichere elektronische Signaturen beim

Zertifizierungsdiensteanbieter

§ 8. Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Signaturerstellungsdaten

sowie die zum Erstellen der Zertifikate und die zum Abrufbarhalten der Verzeichnis- und

Widerrufsdienste eingesetzten technischen Komponenten vor Kompromittierung und unbefugtem Zugriff

schützen. Unbefugte Zugriffe müssen erkennbar sein.

Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte Zertifikate und sichere

elektronische Signaturen

§ 9. (1) Zur Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte Zertifikate und

sichere elektronische Signaturen sind geeignete und von einer Bestätigungsstelle anerkannte Sicherheitsprofile

(Protection Profiles) der Gemeinsamen Kriterien für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit

von Informationstechnik (Common Criteria for Information Technology Security Evaluation, ISO 15408)

anwendbar.

(2) Die Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 7 Abs. 2, § 10 und § 18 SigG

kann auch nach den Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik

(ITSEC), soweit anwendbar auch nach den Security Requirements for Cryptographic Modules (FIPS

140-1, level 2) oder dem British Standard (BS) 7799, erfolgen. Bei der Anwendung von ITSEC muss für

die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung sicherer

elektronischer Signaturen und gegebenenfalls für die sichere Signaturprüfung die Evaluationsstufe E 3 mit

der Mindeststärke der Sicherheitsmechanismen „hoch“ eingehalten sein; bei den übrigen technischen

Komponenten und Verfahren muss die Evaluationsstufe E 2 mit der Mindeststärke der Sicherheitsmechanismen

„hoch“ eingehalten sein.

(3) In der Bescheinigung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für technische Komponenten

und Verfahren ist anzugeben, für welche Anwendungen, unter welchen Bedingungen und bis zu welchem

Zeitpunkt diese gilt. Eine Ausfertigung des Prüfberichts und der Bescheinigung ist der Aufsichtsstelle zu

übermitteln.

Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten für qualifizierte Zertifikate und sichere

elektronische Signaturen

§ 10. (1) Werden die Einrichtungen eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der qualifizierte Zertifikate

ausstellt, organisatorisch oder technisch getrennt geführt, so ist durch Sicherheitsmaßnahmen sicherzustellen,

dass die Übertragung der Daten zwischen den Teileinrichtungen nicht zu einer Kompromittierung

der Signatur- oder Zertifizierungsdienste führt.

(2) Die technischen Einrichtungen eines Zertifizierungsdiensteanbieters sind so zu gestalten, dass

deren Funktionen und Anwendungen, die zu den bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdiensten

gehören, von anderen Funktionen und Anwendungen getrennt sind. Eine Beeinflussung der Signatur- und

Zertifizierungsdienste durch andere Funktionen und Anwendungen muss ausgeschlossen sein. Dies muss

sowohl für den regulären Betrieb als auch für besondere Betriebssituationen und außerhalb des Betriebs

sichergestellt sein. Besondere Betriebssituationen (zB Wartung) sind zu dokumentieren.

(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat geeignete Vorkehrungen

zu treffen, die seine Einrichtungen zur Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten vor

unbefugtem Zutritt schützen.

(4) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, darf im Rahmen der

bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdienste nicht Personen beschäftigen, die wegen einer mit

Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder wegen

strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und

Beweiszeichen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurden. Verurteilungen, die

nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 getilgt sind oder der beschränkten Auskunft unterliegen,

bleiben außer Betracht. Die Zuverlässigkeit des Personals ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter in

Abständen von zumindest zwei Jahren zu überprüfen.

(5) Das technische Personal eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der qualifizierte Zertifikate ausstellt,

muss über ausreichendes Fachwissen in folgenden Bereichen verfügen

1. allgemeine EDV-Ausbildung,

2. Sicherheitstechnologie, Kryptographie, elektronische Signatur und Public Key Infrastructure,

3. technische Normen, insbesondere Evaluierungsnormen, sowie

4. Hard- und Software.

Auf Verlangen der Aufsichtsstelle muss der Zertifizierungsdiensteanbieter darlegen, durch welche einschlägige

Ausbildung an anerkannten Bildungseinrichtungen oder durch welche einschlägigen fachlichen

Tätigkeiten das ausreichende Fachwissen des Personals gegeben ist. Die Ausbildung des technischen

Personals in den einzelnen Bereichen muss zumindest ein Jahr gedauert haben. Das ausreichende

Fachwissen kann zB durch Absolvierung einer einschlägigen Höheren Technischen Lehranstalt (HTL),

einer solchen Fachhochschule oder eines einschlägigen Studiums erworben werden. Diese Ausbildung

kann durch eine fachlich einschlägige Tätigkeit in der Dauer von zumindest drei Jahren ersetzt werden.

(6) Werden die Signaturerstellungsdaten beim Zertifizierungsdiensteanbieter erzeugt, so dürfen sie

nur an den Signator ausgehändigt werden. Die Möglichkeit der Verwendung der Signaturerstellungsdaten

vor der Aushändigung an den Signator muss ausgeschlossen sein. In jedem Fall hat sich der Zertifizierungsdiensteanbieter

darüber zu vergewissern, dass die Signaturerstellungsdaten des Signators und die

Signaturprüfdaten des entsprechenden Zertifikats in komplementärer Weise anwendbar sind.

(7) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Signator vor der erstmaligen Verwendung der

Signaturerstellungsdaten über alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen bei deren Anwendung (zB Sicherheit

der Autorisierungscodes, Prüfung des Ausschlusses fremder Verwendung, Inanspruchnahme der Verzeichnis-

und Widerrufsdienste, Möglichkeit der Anzeige zu signierender Daten, Verwendung geeigneter

Formate) schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers klar und allgemein verständlich

zu unterrichten.

Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats

§ 11. (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identität des Zertifikatswerbers anhand eines

gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Der Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten

Zertifikats muss vom Zertifikatswerber eigenhändig unterschrieben sein. Vom vorgelegten Lichtbildausweis

ist eine Ablichtung herzustellen, die mit dem Antrag zu dokumentieren ist. Ist ein solcher Antrag

mit der sicheren elektronischen Signatur des Zertifikatswerbers versehen, so kann von der erneuten

Feststellung seiner Identität abgesehen werden.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats hat insbesondere zu enthalten

1. Namen, Datum und Ort der Geburt sowie Adresse des Zertifikatswerbers, Datum der Ausstellung

und Nummer des vorgelegten Lichtbildausweises sowie die Behörde, die diesen ausstellte;

2. gegebenenfalls Angaben, ob das Zertifikat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs oder

eine Begrenzung des Transaktionswerts enthalten soll,

3.gegebenenfalls Angaben darüber, ob eine Vertretungsmacht für Dritte, andere rechtlich

erhebliche Eigenschaften des Zertifikatswerbers, wie etwa eine berufsrechtliche oder sonstige

Zulassung, oder weitere Angaben in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden sollen.

(3) Wenn in ein qualifiziertes Zertifikat Angaben über die Vertretungsmacht für einen Dritten

aufgenommen werden sollen, muss die Vertretungsmacht zuverlässig nachgewiesen sein und eine

schriftliche oder mit einer sicheren elektronischen Signatur versehene Einwilligung des Dritten vorliegen.

Dieser ist über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften

Datenträgers zu unterrichten und auf die Möglichkeit des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Z 1 SigG

hinzuweisen. Eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung muss vor deren Aufnahme in ein qualifiziertes

Zertifikat ebenfalls zuverlässig nachgewiesen sein. Untersteht der Signator im Hinblick auf eine

eingetragene berufsrechtliche Qualifikation einer öffentlich-rechtlichen Berufsaufsicht, so ist die Einrichtung,

die die Berufsaufsicht ausübt, über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter

Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

Qualifizierte Zertifikate

§ 12. (1) Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter neben qualifizierten auch andere Zertifikate aus, so

muss er für die Signatur der qualifizierten Zertifikate gesonderte Signaturerstellungsdaten verwenden.

(2) Als Formate für qualifizierte Zertifikate sind insbesondere die im Anhang 2 Punkt 5 genannten

Formate geeignet. Das Gleiche gilt für die Codierungen in qualifizierten Zertifikaten.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikats darf höchstens drei Jahre betragen und den

Zeitraum der Eignung der eingesetzten technischen Komponenten und Verfahren sowie der zugehörigen

Parameter nach den Anhängen 1 und 2 nicht überschreiten.

(4) Bis zum Ablauf der Gültigkeit eines qualifizierten Zertifikats ist es zulässig, mit Ausnahme der

Gültigkeitsdauer dieselben Inhalte samt denselben Signaturprüfdaten neu zu zertifizieren und auf diese

Weise ein neues Zertifikat auszustellen. In allen anderen Fällen bewirken Zertifikate mit denselben

Signaturprüfdaten und unterschiedlichen Inhalten eine Kompromittierung der betroffenen Zertifikate.

(5) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter ist berechtigt, mit Zustimmung eines anderen Zertifizierungsdiensteanbieters

dessen Zertifikat oder die von diesem ausgestellten Zertifikate zu zertifizieren. Die

Zertifikate, die er auf diese Weise ausstellt, dürfen keine Modifikationen aufweisen; er hat auch für die

Erbringung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste Sorge zu tragen und gegebenenfalls die Widerrufe des

anderen Zertifizierungsdiensteanbieters unmittelbar nachzuvollziehen.

Verzeichnis- und Widerrufsdienste für qualifizierte Zertifikate

§ 13. (1) Als Formate für Verzeichnis- und Widerrufsdienste sind insbesondere die im Anhang 2

Punkt 6 genannten Formate geeignet. Die Verzeichnis- und Widerrufsdienste können auch in unterschiedlichen

Formaten bereitgestellt werden. Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sicherzustellen, dass

die Formate der Widerrufsdienste für deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle geeignet sind.

Werden die Verzeichnis- und Widerrufsdienste von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen,

so müssen diese weiterhin in denselben Formaten bereitgestellt werden.

(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Signatoren sowie Dritten, für die Angaben über die

Vertretungsmacht des Signators in ein qualifiziertes Zertifikat aufgenommen wurden, geeignete Kommunikationsmöglichkeiten

bekannt zu geben, mit denen diese jederzeit einen unverzüglichen Widerruf

des Zertifikats veranlassen können. Dafür muss ein Authentifizierungsverfahren vorgesehen werden. Der

Widerruf eines qualifizierten Zertifikats muss jedenfalls auch in Papierform möglich sein.

(3) Die Verzeichnis- und Widerrufsdienste müssen vor Fälschung, Verfälschung und unbefugtem

Abruf ausreichend geschützt sein. Es muss sichergestellt sein, dass nur befugte Personen Eintragungen

und Veränderungen in den Verzeichnissen vornehmen können. Weiters muss sichergestellt sein, dass eine

Sperre oder ein Widerruf nicht unbemerkt rückgängig gemacht werden kann.

(4) Die Aktualisierung der Widerrufsdienste muss während der Geschäftszeiten spätestens innerhalb

von drei Stunden ab Bekanntwerden des Widerrufsgrundes erfolgen. Die Geschäftszeiten müssen

zumindest an Werktagen den Zeitraum von 9 bis 17 Uhr und an Samstagen den Zeitraum von 9 bis 12 Uhr

umfassen. Außerhalb der Geschäftszeiten hat der Zertifizierungsdiensteanbieter jedenfalls dafür Sorge zu

tragen, dass ein Verlangen auf Widerruf eines qualifizierten Zertifikats jederzeit automatisiert entgegengenommen

wird und die Sperre auslöst.

(5) Die zeitliche Verfügbarkeit der Verzeichnisdienste muss im Sicherheitskonzept angegeben

werden. Die Verzeichnisdienste müssen zumindest während der Geschäftszeiten nach Abs. 4 verfügbar

sein. Die Widerrufsdienste müssen ständig verfügbar sein. Eine durchgehende Unterbrechung der Verzeichnis-

oder der Widerrufsdienste von mehr als 30 Minuten während des Verfügbarkeitszeitraums ist als

Störfall zu dokumentieren. Für Wartungs- und Ausfallsituationen des Widerrufsdienstes ist ein Ersatzsystem

bereitzustellen. Fällt auch das Ersatzsystem aus, so ist dies innerhalb eines Kalendertags der

Aufsichtsstelle anzuzeigen. Diese hat innerhalb von drei Kalendertagen den Widerrufsdienst wiederherzustellen.

Die Widerrufsdienste müssen allgemein frei zugänglich sein. Die Abfrage der Widerrufsdienste

muss unentgeltlich und ohne Identifikation möglich sein.

(6) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Verzeichnis- und Widerrufsdienste zumindest bis zum

Zeitpunkt des erforderlichen Nachsignierens (§ 17) zu führen. Nach Ablauf dieser Frist hat der

Zertifizierungsdiensteanbieter eine Überprüfung der qualifizierten Zertifikate bis zum Ablauf der in § 16

Abs. 2 genannten Frist im Einzelfall zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Weiterführung der

Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle im Falle der Einstellung oder Untersagung der Tätigkeit eines

Zertifizierungsdiensteanbieters.

(7) Der Zeitraum, während dessen eine Sperre wirksam sein kann, muss im Sicherheitskonzept

angegeben werden. Dieser Zeitraum darf drei Werktage nicht übersteigen. Während dieses Zeitraums

kann eine Sperre aufgehoben werden. Eine aufgehobene Sperre hat auf die Gültigkeit des Zertifikats

keinen Einfluss. Wird eine Sperre während des genannten Zeitraums nicht aufgehoben, so ist das

Zertifikat zu widerrufen. Erfolgt auf Grund einer Sperre der Widerruf eines Zertifikats, so gilt bereits die

Sperre als Widerruf.

(8) Werden die Signaturerstellungsdaten des Signators bekannt oder kommen diese außer beim

Signator als Signaturerstellungsdaten oder in anderer Form ein weiteres Mal vor, so liegt eine

Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten vor, die zum Widerruf des Zertifikats des Signators

führen muss. Der Widerruf ist vom Signator zu verlangen (§ 9 Abs. 1 Z 1 SigG) oder vom Zertifizierungsdiensteanbieter

aus Eigenem vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 Z 6 SigG), sobald er von der Kompromittierung

Kenntnis erlangt.

Sichere Zeitstempeldienste

§ 14. (1) Für die Erbringung sicherer Zeitstempeldienste dürfen ausschließlich qualifizierte und nur

für diesen Zweck ausgestellte Zertifikate verwendet werden. Dieser Verwendungszweck ist im Zertifikat

zu bezeichnen.

(2) Die bescheinigte Zeitangabe (Datum und Uhrzeit) hat sich nach Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)

unter Beachtung der Sommerzeit zu richten; andere Zeitzonen sind ausdrücklich anzugeben. Die

Abweichung von der tatsächlichen Zeit darf beim Anbieter des Zeitstempeldienstes höchstens eine Minute

betragen.

(3) Die zeitliche Verfügbarkeit sicherer Zeitstempeldienste muss im Sicherheitskonzept des

Zertifizierungsdiensteanbieters, der solche Dienste bereitstellt, angegeben werden.

Sicherheits- und Zertifizierungskonzept für qualifizierte Zertifikate

§ 15. (1) Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept hat insbesondere folgenden Inhalt

aufzuweisen

1. Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters,

2. Adresse des Zertifizierungsdiensteanbieters und Staat seiner Niederlassung,

3. Art, Anwendungsbereich und Erbringung der bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdienste,

4. Verfahren zur Antragstellung,

5. gegebenenfalls Art und Weise der Aufnahme von Pseudonymen sowie von Angaben über eine

Vertretungsmacht oder sonstige rechtlich erhebliche Eigenschaften des Signators in das

Zertifikat,

6.Geschäftszeiten,

7. Erzeugung der Signaturerstellungsdaten des Zertifizierungsdiensteanbieters,

8. Format der Signaturerstellungsdaten des Zertifizierungsdiensteanbieters,

9. Signaturprüfdaten, gegebenenfalls das Zertifikat des Zertifizierungsdiensteanbieters,

10. Erzeugung der Signaturerstellungsdaten der Signatoren,

11. Format der Signaturerstellungsdaten der Signatoren,

12. eingesetzte Verfahren zur Erstellung der bereitgestellten Signaturen (Hashverfahren und Verfahren

zur Verschlüsselung des Hashwerts),

13. Liste der eingesetzten, bereitgestellten und empfohlenen Signaturprodukte,

14. Sicherheit der Autorisierungscodes,

15. anwendbare Formate für zu signierende Dokumente und gegebenenfalls Methoden zur Verhinderung

dynamischer Veränderungen,

16. Formate und Gültigkeitsdauer der Zertifikate,

17. technische Normen, Zugangsmodalitäten sowie Aktualisierungs- und Verfügbarkeitszeitraum für

die bereitgestellten Verzeichnis- und Widerrufsdienste einschließlich des Zeitraums der Sperre,

18. gegebenenfalls Verfügbarkeitszeitraum bereitgestellter Zeitstempeldienste,

19. nachvollziehbare und allgemein verständliche Methode zur sicheren Signaturprüfung,

20. Format der Dokumentation von Sicherheitsvorkehrungen, Störfällen und besonderen Betriebssituationen,

21. Zeitraum und Verfahren des Nachsignierens,

22. Schutz der technischen Komponenten vor unbefugtem Zugriff,

23. Schutz der Einrichtungen des Zertifizierungsdiensteanbieters vor unbefugtem Zutritt.

(2) Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept ist der Aufsichtsstelle in elektronischer Form im

Format RTF, PDF, Ascii oder Postscript vorzulegen. Es muss mit der sicheren elektronischen Signatur des

Zertifizierungsdiensteanbieters signiert sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat das Sicherheits- und

Zertifizierungskonzept sowie eine Zusammenfassung klar und allgemein verständlich im Format RTF,

PDF, Ascii oder Postscript elektronisch jederzeit allgemein abrufbar zu halten.

Dokumentation

§ 16. (1) Die Dokumentation nach § 11 SigG, einschließlich der Störfälle und der besonderen

Betriebssituationen sowie der Unterrichtung der Zertifikatswerber nach § 20 SigG, muss jedenfalls in

elektronischer Form erfolgen. Soweit die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten außerhalb der Signaturerstellungseinheit

des Signators erfolgt, gilt dies auch für den Zeitpunkt der Übertragung der Signaturerstellungsdaten

auf die Signaturerstellungseinheit. Die in der Dokumentation eines Zertifizierungsdiensteanbieters,

der qualifizierte Zertifikate ausstellt, enthaltenen Daten müssen mit seiner sicheren

elektronischen Signatur versehen sein und sichere Zeitstempel (§ 14) enthalten.

(2) Die Dokumentation nach Abs. 1 ist zumindest 33 Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren

und so zu sichern, dass sie innerhalb dieses Zeitraums lesbar und verfügbar bleibt.

Erneuerte elektronische Signatur (Nachsignieren)

§ 17. Der Zeitraum, nach dem eine neue sichere elektronische Signatur wegen drohender Verringerung

des Sicherheitswerts angebracht werden sollte, muss im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept des

Zertifizierungsdiensteanbieters angegeben werden. Dieses muss ein Nachsignieren jedenfalls vor Ablauf

der in den Anhängen für die Sicherheit der eingesetzten Signaturerstellungsverfahren angegebenen

Perioden vorsehen. Beim Anbringen einer neuen Signatur muss ein Zeitstempel verwendet werden.

Aufsicht und Akkreditierung

§ 18. (1) Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters nach § 6

Abs. 2 SigG muss in elektronischer Form erfolgen. Soweit spezielle Inhalte der Anzeige nicht ein anderes

Format erfordern, ist das Format RTF, PDF, Ascii oder Postscript zu verwenden. Die Anzeige muss

elektronisch signiert sein. Die Aufsichtsstelle muss in der Lage sein, sich von der Echtheit der Daten zu

überzeugen. Zu diesem Zweck kann sie auch das persönliche Erscheinen des Zertifizierungsdiensteanbieters

oder eines vertretungsbefugten Organs anordnen. Stellt der Zertifizierungsdiensteanbieter

qualifizierte Zertifikate aus, so hat sich die Aufsichtsstelle darüber zu vergewissern, dass die Signaturerstellungsdaten

des Zertifizierungsdiensteanbieters und die Signaturprüfdaten des entsprechenden

Zertifikats in komplementärer Weise anwendbar sind.

(2) Der Anzeige sind insbesondere anzuschließen

1. Sicherheits- und Zertifizierungskonzept,

2. Darstellung der spezifischen sicherheitsrelevanten Bedrohungen und Risiken beim Zertifizierungsdiensteanbieter,

3. Nachweis der finanziellen Ausstattung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung und

4. Nachweis des Fachwissens des technischen Personals.

(3) Die Anordnungen des Abs. 1 gelten für die Anzeige weiterer Sicherheits- und Zertifizierungskonzepte

sowie für die Anzeige sicherheitsrelevanter Veränderungen bestehender Sicherheits- und

Zertifizierungskonzepte sinngemäß.

(4) Die Aufsichtsstelle hat Zertifizierungsdiensteanbieter zumindest in regelmäßigen Abständen von

zwei Jahren sowie bei sicherheitsrelevanten Veränderungen des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts

zu überprüfen. Darüber hinaus ist die Aufsichtsstelle berechtigt, jederzeit stichprobenartige Überprüfungen

der Zertifizierungsdiensteanbieter vorzunehmen. Die Aufsichtsstelle hat eine solche zusätzliche

Überprüfung vorzunehmen, wenn ein begründeter Verdacht des Vorliegens sicherheitsrelevanter Mängel

besteht.

(5) Die Aufsichtsstelle, ihre Organe sowie die für sie tätigen Personen und Einrichtungen unterliegen

der Amtsverschwiegenheit im Sinn des Art. 20 Abs. 3 B-VG.

(6) In die bei der Aufsichtsstelle geführten Verzeichnisse dürfen nur solche Umstände aufgenommen

werden, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft wurden. Für diese Verzeichnisse muss eines der im Anhang

2 Punkt 6 genannten Formate verwendet werden. Die Aufsichtsstelle muss eine allgemein zugängliche

Homepage führen, in der ihre Adresse, ihre Signaturprüfdaten sowie die Formate der bei ihr geführten

Verzeichnisse und die Zugangsmodalitäten zu diesen angegeben sind.

(7) Im Fall einer freiwilligen Akkreditierung nach § 17 SigG tritt der Antrag auf Akkreditierung an

die Stelle der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters.

(8) Die Kennzeichnung akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter nach § 17 SigG hat die Wortfolge

„Akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter“ zu enthalten. Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter

sind berechtigt, das Bundeswappen mit dem Schriftzug „Akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter“

zu führen.

Hinweis auf die Notifikation

§ 19. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und

technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission

notifiziert (Notifikationsnummer 99/0448/A).

BGBlPdf 30. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1

Die Multilaterale Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge

für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 23/2000) wurde von folgenden

weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Norwegen 1. Dezember 1999

Frankreich 19. Jänner 2000

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