30. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt
„9. das Budget- und Personalcontrolling.“
2. § 4 Abs. 5 lautet
„(5) Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des Bundes, die
nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind, soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im
Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon Abweichungen erfordern.“
3. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind
1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen,
einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden
und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden und der
nächsten drei Finanzjahre;
2. die Mitwirkung an der Erstellung des Budgetprogrammes (§ 12) und des Budgetberichtes (§ 13);
3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des Stellenplanentwurfes
(§ 31);
4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);
5. die Überwachung der Einhaltung ihrer Voranschlagsbeträge;
6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlußrechnungen
(§§ 93 bis 96 und 98);
7. die Mitwirkung am Budget- und Personalcontrolling gemäß § 15a.
Das haushaltsleitende Organ kann für Bundesbetriebe unter Beachtung ihrer Besonderheiten im Sinne des
§ 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile seiner Aufgaben gemäß Z 1 bis
7 an die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes übertragen; von solchen Übertragungen ist der
Rechnungshof vom haushaltsleitenden Organ zu verständigen.“
4. § 5 Abs. 5 lautet
„(5) Von den im Abs. 1 Z 3 genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung der im
Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen.“
5. § 7 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Budgetprogrammes (§ 12), des Budgetberichtes (§ 13),
an der Voranschlagserstellung sowie am Budget- und Personalcontrolling.“
6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt
„§ 15a. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung ist ein Budget- und Personalcontrolling
einzurichten, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung und nach Anhörung der haushaltsleitenden
Organe nähere Regelungen über das Budget- und Personalcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung
hat insbesondere zu regeln
1. Ziele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenführung
von Budget- und Leistungsdaten;
2. Organisation und Durchführung des Controlling;
3. Berichtswesen und Berichterstattung;
4. Instrumente des Controlling und
5. die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe.“
7. Nach dem § 17 wird folgender § 17a eingefügt
„Flexibilisierungsklausel
§ 17a. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ und nach Anhörung des Rechnungshofes
durch Verordnung einzelne geeignete anweisende Organe oder abgrenzbare Organisationseinheiten eines
anweisenden Organes (im folgenden als Organisationseinheiten bezeichnet) zu bestimmen, bei denen für
einen bestimmten, der Eigenart der Verwaltungstätigkeit der Organisationseinheit und des Projektes
entsprechenden mehrjährigen Zeitraum Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 52 Abs. 2 erster Satz
und 53 vorgesehen und die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 angewendet werden können, wenn dadurch
eine bessere Erreichung der Ziele gemäß § 2 erwartet werden kann und die Ordnungsmäßigkeit der
Haushaltsführung sichergestellt ist.
(2) Einnahmen der Organisationseinheit können nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 der Bedeckung ihres
Ausgabenbedarfes im Einklang mit dem Projektprogramm gemäß Abs. 9 Z 3 dienen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen kann für die Dauer des Projektzeitraumes
den Leiter der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigten,
soweit deren Bedeckung durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen
sichergestellt ist und durch diese überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im
Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen den
Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
(4) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung
gemäß § 94 für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und
Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr
enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Abs. 5 für die Dauer des
Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen oder ist durch eine
Entnahme aus der Rücklage abzudecken.
(5) (Verfassungsbestimmung) Ergibt der Unterschiedsbetrag aus den tatsächlichen Einnahmen und
Ausgaben in der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit gegenüber
dem im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Unterschiedsbetrag
eine Verschlechterung (negativer Unterschiedsbetrag), ist diese durch die für die Organisationseinheit
bestehende Rücklage zu bedecken. Besteht keine Rücklage oder reicht diese für die
Bedeckung nicht aus, ist der unbedeckte Teil innerhalb der folgenden zwei Finanzjahre durch die
Organisationseinheit auszugleichen. Kann ein solcher Ausgleich nicht erfolgen, hat die Bedeckung
längstens im dritten Finanzjahr durch das haushaltsleitende Organ durch Einsparungen innerhalb seiner
Ausgaben zu erfolgen. Ergibt die Errechnung des Unterschiedsbetrages gemäß Abs. 4 gegenüber dem
Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr eine Verbesserung (positiver
Unterschiedsbetrag) und ist diese nicht oder nicht zur Gänze für die Abdeckung negativer
Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat der Bundesminister für Finanzen den
verbleibenden positiven Unterschiedsbetrag zwischen der Organisationseinheit und dem allgemeinen
Haushalt (§ 38 Abs. 1) nach Maßgabe der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 und unter Bedachtnahme
auf den Beitrag der Organisationseinheit zur Verbesserung aufzuteilen. Der auf die Organisationseinheit
entfallende Anteil ist vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen und ist von der
Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen teilweise auch für Belohnungen
oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer
Bediensteten zu verwenden.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des
erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.
(7) Beim jeweiligen haushaltsleitenden Organ ist für sämtliche Organisationseinheiten gemäß Abs. 1
für die Dauer des Projektzeitraumes zuzüglich eines Finanzjahres ein Controlling-Beirat einzurichten, der
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a beratend mitzuwirken hat,
insbesondere durch Ausarbeitung von Empfehlungen für den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit
1. Diesem Beirat haben je ein Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes, des Bundesministeriums
für Finanzen und ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich
der Betriebswirtschaft anzugehören, der vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen und abzuberufen sowie vor Beginn seiner
Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten ist. Die Vertreter der haushaltsleitenden Organe
werden jeweils von diesen bestellt. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen werden
vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Ersatzmitglieder können ebenfalls für diesen Zeitraum
bestellt werden. Diese dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes
ausüben. Der Beirat kann bei seinen Beratungen den Leiter sowie einen Dienstnehmervertreter
der jeweils von den Beratungen betroffenen Organisationseinheit beiziehen. Diesen kommt im
Beirat kein Stimmrecht zu.
2. Vorsitzender des Beirates ist der Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes. Die
Beschlüsse werden einstimmig gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des jeweiligen haushaltsleitenden
Organes und des Bundesministers für Finanzen bedarf.
4. Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet
a) durch Zeitablauf,
b) durch Tod,
c) durch Abberufung durch die bestellende Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).
(8) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Durchführung von Projekten gemäß Abs. 1 spätestens ein
Jahr vor Ablauf des Projektszeitraumes einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der in Abs. 9
Z 1 und 3 festgelegten Zielsetzungen zu unterziehen und einen Bericht über deren Ergebnis dem
Bundesminister für Finanzen und gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuß des Nationalrates vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach
Anhörung der haushaltsleitenden Organe einheitliche Grundsätze zur Durchführung der Erfolgskontrolle
hinsichtlich ihrer finanziellen Aspekte durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere die Einhaltung
der budgetären Zielsetzungen und finanzielle Indikatoren unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen
Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind.
(9) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere folgendes zu regeln und/oder zu enthalten
1. Bezeichnung und Abgrenzung der Organisationseinheit sowie Ziele ihrer Tätigkeit;
2. Ausmaß des Projektzeitraumes;
3. ein nach Finanzjahren gegliedertes für den Projektzeitraum geltendes mehrjähriges Projektprogramm;
hiebei ist auf das jeweils geltende Budgetprogramm Bedacht zu nehmen. Dieses
Projektprogramm hat insbesondere einen nach Finanzjahren gegliederten qualitativen und
quantitativen Leistungskatalog und einer Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich
erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen zu beinhalten;
4. das begleitende Controlling sowie die in diesem Zusammenhang dem beim haushaltsleitenden
Organ eingerichteten Controlling-Beirat obliegenden Aufgaben;
5. Art und Umfang der für die Organisationseinheit anzuwendenden Maßnahmen gemäß Abs. 2
bis 5.“
8. Nach dem neuen § 17a wird folgender § 17b eingefügt
„§ 17b. (Verfassungsbestimmung) (1) Ergibt sich bei der Organisationseinheit am Ende des
Projektzeitraumes ein nicht zur Gänze durch eine für die Organisationseinheit bestehende Rücklage
abdeckbarer negativer Unterschiedsbetrag, ist dieser vom jeweiligen zuständigen haushaltsleitenden
Organ durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben in dem auf das Ende des Projektzeitraumes
folgenden Finanzjahr, spätestens jedoch im Finanzjahr nach dem Außerkrafttreten des § 17a zu bedecken.
(2) Ergibt sich am Ende des Projektzeitraumes ein positiver Unterschiedsbetrag und ist dieser nicht
oder nicht zur Gänze zur Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren
erforderlich, hat der Bundesminister für Finanzen diesen positiven Unterschiedsbetrag nach Maßgabe der
Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 und unter Bedachtnahme auf den Beitrag der Organisationseinheit
zur Verbesserung aufzuteilen und den auf die Organisationseinheit entfallenden Anteil einer Rücklage
zuzuführen. Diese Rücklage ist von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher
Bestimmungen teilweise für Belohnungen oder Leistungsprämien für ihre am Erfolg beteiligten
Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.
(3) Besteht am Ende des Projektzeitraumes für die Organisationseinheit eine Rücklage, kann diese,
sofern sie nicht zur Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge heranzuziehen ist, am Ende des
Projektzeitraumes von der Organisationseinheit für ihre Zwecke in späteren Finanzjahren verwendet
werden.“
9. § 37 Abs. 4 lautet
„(4) Ausgaben für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einem anderen anweisenden Organ
verwendet werden, als jenem, bei dem die Ausgaben für diese Bediensteten veranschlagt sind, hat ab
Beginn der Verwendung jenes anweisende Organ zu leisten, in dessen Verwendung sie stehen. Die
haushaltsleitenden Organe können im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichende Übereinkommen
abschließen.“
10. § 62 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Finanzen darf auf eine Forderung auf Grund eines im Wege des
haushaltsleitenden Organes gestellten Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wenn
1. die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter
Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen
Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre und
2. der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in
einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag
nicht überschreitet.“
11. § 64 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung;“
12. Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt
„(3a) Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an dessen
Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und der über keine oder nur geringfügige
eigene Einnahmen verfügt.“
13. § 65c Z 1 lautet
„1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen
Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen
für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren
Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in
Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Kreditoperationen für
sonstige Rechtsträger sind nicht als Finanzschulden des Bundes zu behandeln. Der Bundesminister
für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu
gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen
Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen;“
14. Dem § 100 wird folgender Abs. 18 angefügt
„(18) § 1 Abs. 2 Z 9, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1 Z 8, § 15a, § 17a Abs. 2, 4, 6 bis 9,
§ 37 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 30/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft; § 65c Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 30/1999 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
15. Dem § 100 wird folgender Abs. 19 angefügt
„(19) (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 1, 3 und 5 sowie § 17b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
16. Dem § 100 wird folgender Abs. 20 angefügt
„(20) § 17a Abs. 2, 4, 6 bis 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“
17. Dem § 100 wird folgender Abs. 21 angefügt
„(21) (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 1, 3 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003
außer Kraft.“
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1998, wird verordnet
Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 348/1998, wird wie folgt geändert
1. § 9 lautet
„§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische
Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften, Technical Basis for Regulation) liegen beim
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.“
2. In Anlage 3 lit. D lautet die Z 1.1
„1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen
Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß
Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind
oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
bestanden hat oder“
3. In Anlage 3 lit. J wird nach der Zeile „R zzzz SRD 8c ............. Modellfernsteuerungsanlagen“
angefügt
„R zzzz SRD 12a Medizinische Implantate
R zzzz SRD 13a Audio-Anwendungen“
4. Anlage 4 lit. B lautet
„B Satellitenfunkanlagen
Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen
über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die dem TBR 28 oder
dem TBR 43 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des
öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.“