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30_1998 AT

30. Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 30. Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer – GAFB

Der Nationalrat hat beschlossen

INHALTSVERZEICHNIS

Änderungen im

Artikel 1: Bundes-Verfassungsgesetz

Artikel 2: Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von

Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

Artikel 3: Wehrgesetz 1990

Artikel 4: Heeresgebührengesetz 1992

Artikel 5: Heeresdisziplinargesetz 1994

Artikel 6: Militär-Auszeichnungsgesetz

Artikel 7: Auslandseinsatzgesetz

Artikel 8: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Artikel 9: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Artikel 10: Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Artikel 11: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Artikel 12: Notarversicherungsgesetz 1972

Artikel 13: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Artikel 14: Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Artikel 15: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Artikel 16: Arbeitsverfassungsgesetz

Artikel 17: Arzneimittelgesetz

Artikel 18: Ärztegesetz 1984

Artikel 19: Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt

Artikel 20: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Artikel 21: Heeresversorgungsgesetz

Artikel 22: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Artikel 23: Karenzgeldgesetz

Artikel 24: Landarbeitsgesetz 1984

Artikel 25: Medizinproduktegesetz

Artikel 26: Post-Betriebsverfassungsgesetz

Artikel 27: Studienförderungsgesetz 1992

Artikel 28: Suchtmittelgesetz

Artikel 29: Tierärztegesetz

Artikel 30: Ausschreibungsgesetz 1989

Artikel 31: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Artikel 32: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Artikel 33: Einkommensteuergesetz 1988

Artikel 34: Gehaltsgesetz 1956

Artikel 35: Pensionsgesetz 1965

Artikel 36: Richterdienstgesetz

Artikel 37: Vertragsbedienstetengesetz 1948

Artikel 38: Nationalrats-Wahlordnung 1992

Artikel 39: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Artikel 40: Wählerevidenzgesetz 1973

Artikel 41: Exekutionsordnung

Artikel 42: Finanzstrafgesetz

Artikel 43: Militärstrafgesetz

Artikel 44: Staatsanwaltschaftsgesetz

Artikel 45: Bahn-Betriebsverfassungsgesetz

Artikel 46: Gewerbeordnung 1994

Artikel 47: Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I

Nr. 87/1997, wird wie folgt geändert

1. Art. 9a wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen

leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.“

2. Art. 151 wird folgender Abs. 18 angefügt

„(18) Art. 9a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998

in Kraft.“

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten

und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 4 und im § 4 Abs. 2 zweiter Satz werden jeweils die Worte „den ordentlichen Präsenzdienst“

durch die Worte „den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des

Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt

„§ 9a. § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998,

treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 3

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 788/1996,

wird wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt

„INHALTSVERZEICHNIS

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1. Wehrsystem

§ 2. Zweck des Bundesheeres

§ 3. Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer

§ 4. Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

§ 5. Landesverteidigungsrat

§ 6. Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

§ 7. Ernennung der Offiziere

§ 8. Beförderung zu Chargen und Unteroffizieren

§ 9. Verleihung von Kommandostellen

§ 10. Dienstgrad

§ 11. Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

§ 12. entfällt

§ 13. Dienstvorschriften

§ 14. Heeresorganisation, Bewaffnung, Garnisonierung, Benennung und Adjustierung der Truppen

§ 14a. Sprachliche Gleichbehandlung

2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

§ 15. Aufnahmebedingungen

§ 16. Dauer der Wehrpflicht

§ 17. Pflichten der Wehrpflichtigen

§ 18. Ergänzungsbereiche

§ 19. Ergänzungsbehörden

§ 20. Mitwirkung an der Ergänzung

2. Abschnitt

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

§ 21. Stellungskommissionen

§ 22. Zusammensetzung der Stellungskommissionen

§ 23. Aufgaben der Stellungskommissionen

3. Abschnitt

Stellung

§ 24. Stellungspflicht

§ 25. Meldung Stellungspflichtiger im Ausland

§ 26. entfällt

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

§ 27. Präsenzdienstarten

§ 28. Grundwehrdienst und Truppenübungen

§ 29. Kaderübungen

§ 30. Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

§ 31. Standesevidenz- und Ausrüstungskontrolle bei Waffenübungen

§ 32. Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 33. entfällt

§ 34. Laufbahnvoraussetzungen

§ 35. Einberufung zum Präsenzdienst

§ 36. Ausschluß von der Einberufung

§ 36a. Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung

§ 37. Dienstzeit

§ 38. entfällt

§ 39. Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39a. Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

§ 40. Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

§ 41. Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 42. Pflichten und Befugnisse im Milizstand

§ 43. Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

§ 44. Benützung von Heeresgut im Milizstand

§ 45. Berechtigung zum Tragen der Uniform

§ 46. Verbot parteipolitischer Betätigung

6. Abschnitt

Wehrdienst für Frauen

§ 46a. Ausbildungsdienst

§ 46b. Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 46c. Nachhollaufbahn

3. Hauptstück

Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 47. Allgemeines

§ 48. Ausbildung

§ 49. Staatsbürgerliche Rechte

§ 50. Soldatenvertreter

§ 51. entfällt

§ 52. Urlaub

§ 53. Dienstfreistellung

§ 54. Bezüge und sonstige Ansprüche

§ 55. Sicherung des Arbeitsplatzes

§ 56. Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamte der

Heeresverwaltung

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 57. Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

§ 58. Umgehung der Wehrpflicht

§ 59. Verletzung der Stellungspflicht

§ 60. Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

§ 61. Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 62. Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

§ 63. Unbefugtes Tragen einer Uniform

§ 64. Allgemeines

5. Hauptstück

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 65. Bereitschaftstruppe

§ 65a. Zuständigkeit für Berufungen

§ 65b. Kundmachungen

§ 65c. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 66. Gebührenfreiheit

§ 67. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 68. In- und Außerkrafttreten

§ 69. Übergangsbestimmungen

§ 69a. Militärpilot auf Zeit

§ 69b. Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 69c. Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem

Jahr

§ 70. Vollziehung“

2. Die bisherigen Überschriften der Hauptstücke werden wie folgt ersetzt

„I. Allgemeines“ durch

„1. Hauptstück

Allgemeines“;

„II. Wehrpflicht“ durch

„2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst“;

„III. Pflichten und Rechte der Soldaten“ durch

„3. Hauptstück

Pflichten und Rechte der Soldaten“;

„IV. Strafbestimmungen“ durch

„4. Hauptstück

Strafbestimmungen“;

„V. Sonder- und Schlußbestimmungen“ durch

„5. Hauptstück

Sonder- und Schlußbestimmungen“.

3. Die bisherigen Überschriften der Abschnitte im 2. Hauptstück werden wie folgt ersetzt

„A. Allgemeine Bestimmungen und Organisation des Ergänzungswesens“ durch

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen“;

„B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen“ durch

„2. Abschnitt

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen“;

„C. Bestimmungen über die Stellung“ durch

„3. Abschnitt

Stellung“;

„D. Bestimmungen über den Präsenzdienst“ durch

„4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung“;

„E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand“ durch

„5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand“.

4. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im

Milizstand.“

5. § 1 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt

„(3) Dem Präsenzstand gehören an

1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des

Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen

werden, und

2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

a) Militärpersonen des Dienststandes,

b) Berufsoffiziere des Dienststandes,

c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

werden, für die Dauer dieser Heranziehung und

d) Militärpiloten auf Zeit.

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere,

Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.

(3a) Den Ausbildungsdienst leisten jene Frauen, die beim Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen

Ausbildungsverhältnis zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im

Militärischen Dienst stehen. Durch die Heranziehung zu diesem Ausbildungsverhältnis wird kein Dienstverhältnis

zum Bund begründet.“

6. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Das Bundesheer ist bestimmt

a) zur militärischen Landesverteidigung,

b)auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der

verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen

Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren

überhaupt,

c) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges

und

d) zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und

der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).

Die Aufgaben nach den lit. b und c sind insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die

Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt, jene nach lit. d insoweit, als die jeweils zuständigen

Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.“

7. Im § 6 Abs. 4 erster Satz werden nach dem Wort „unterziehen“ die Worte „oder sich freiwillig zum

Ausbildungsdienst gemeldet haben“ eingefügt.

8. § 10 lautet

„§ 10. (1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sowie für Frauen

im Ausbildungsdienst sind folgende Dienstgrade vorgesehen

sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden

Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

„…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“,

„des Generalstabsdienstes“,

„des Intendanzdienstes“,

„des höheren militärfachlichen Dienstes“,

„des höheren militärtechnischen Dienstes“

sowie für Militärseelsorger die dienstrechtlich für

Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung

vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.

Personen, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen

den ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechenden Dienstgrad. Die übrigen Personen führen den

Dienstgrad „Rekrut“.

(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen

Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als

Dienstgrad

1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder

2.den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser

Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.

(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“

(„dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf der zuletzt geführte Dienstgrad mit

dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des

Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

unberührt, nach dem die Beamten des Ruhestandes berechtigt sind, die zuletzt geführten Amtstitel oder

Verwendungsbezeichnungen mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) zu führen.“

9. § 12 samt Überschrift entfällt.

10. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit

dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

11. Im § 15 Abs. 1 entfallen die Worte „männlichen Geschlechtes“.

12. Im § 15 Abs. 2 werden die Worte „den Grundwehrdienst vorzeitig“ durch die Worte „vorzeitig

Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

13. § 26 samt Überschrift entfällt.

14. § 27 samt Überschrift lautet

„Präsenzdienstarten

§ 27. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1. Grundwehrdienst oder

2. Truppenübungen oder

3. Kaderübungen oder

4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 35 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2

Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

7. außerordentliche Übungen oder

8. Präsenzdienst im Falle einer vorläufigen Aufschiebung der Entlassung nach § 39 Abs. 2

(Aufschubpräsenzdienst) oder

9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes

bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.“

15. Die Überschrift zu § 28 lautet

„Grundwehrdienst und Truppenübungen“

16. § 32 lautet

„§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund

freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in

der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Dieser Wehrdienst darf nur bis

zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet. Die

Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Kalenderjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen

werden dürfen, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen militärischen Bedarf festzusetzen.

(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben

1. im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,

2. während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der

Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und

3. in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando.

Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf

der Annahme durch das Militärkommando. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund

nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt.

(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich

ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen

Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme

nach Abs. 2 eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid

außer Kraft.“

17. § 33 samt Überschrift entfällt.

18. (Verfassungsbestimmung) Im § 36 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „vom Bundeskanzler“ durch

die Worte „von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

19. § 37 samt Überschrift lautet

„Dienstzeit

§ 37. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen

beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen

werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen

oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt

oder aufgegriffen wird,

2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

a) listige Umtriebe oder

b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

d) grobe Täuschung,

3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines

Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522,

4.die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine

Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,

5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem

Heeresdisziplinargesetz 1994 und

6. im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979

(MSchG), BGBl. Nr. 221.“

20. § 38 samt Überschrift entfällt.

21. § 40 lautet

„§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet,

vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Die Schwangerschaft einer Frau im Ausbildungsdienst gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung

der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando

oder

2. bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten,

die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder

zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach

Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen,

sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen

Soldaten wirksam, wenn

1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem

ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht oder

3. der Soldat einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat

dieses Wehrdienstes oder einen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leistet und

die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Wehrdienstes

durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab

Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine

Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort

des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der

militärischen Dienstleistung oder

5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung

und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz

1992 oder

6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis

oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen,

die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses

Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln

auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die

Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn

zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung

1. vom Soldaten herbeigeführt wurde

a) vorsätzlich oder

b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger

Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol

oder eines anderen berauschenden Mittels

oder

2. in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten

zurückzuführen ist.“

22. Im § 45 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung“ durch die Worte

„einen Dienstgrad nach § 10“ ersetzt.

23. Im 2. Hauptstück wird nach § 46 folgender 6. Abschnitt mit den §§ 46a bis 46c, jeweils samt

Überschrift, eingefügt

„6. Abschnitt

Wehrdienst für Frauen

Ausbildungsdienst

§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen

Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Der Ausbildungsdienst

darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr

vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen

und bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der

Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund

nach § 22 NRWO vorliegt.

(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen

zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heeresgebührenamt einzubringen. Sie wird wirksam,

wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit

ihrem rechtzeitigen Einlangen treten ein bereits erlassener Annahmebescheid oder Einberufungsbefehl

außer Kraft.

(3) Eine Frau im Ausbildungsdienst kann ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne

Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehört oder sonst zur

Dienstleistung zugewiesen ist. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in

dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten

Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Frauen im

Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

(4) Hinsichtlich des Ausbildungsdienstes tritt an die Stelle der Zuständigkeiten des Militärkommandos

nach diesem Bundesgesetz das Heeresgebührenamt. Dies gilt nicht für die Bestätigung der

Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 Z 1. Über Berufungen gegen Bescheide des

Heeresgebührenamtes entscheidet, sofern ein solches Rechtsmittel zulässig ist, der Bundesminister für

Landesverteidigung.

(5) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender

und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden.

Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet,

so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Entbindung oder der vorzeitigen Beendigung der

Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. In

diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses

Wehrdienstes einzuberufen. Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden Jahres dem Nationalrat über

die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer zu berichten. Dieser Bericht hat insbesondere die Anzahl

der Frauen zu enthalten, die im Vorjahr

1. zum Ausbildungsdienst zugelassen und

2. in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen auf Zeit übernommen

worden sind.

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 46b. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom

Heeresgebührenamt mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist § 35 Abs. 2

anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung § 36 Abs. 1 Z 1 und 2.

(2) Frauen können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.

(3) Frauen sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Leistung

des Ausbildungsdienstes von Amts wegen durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu befreien,

wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. Hinsichtlich

dieser Befreiung ist § 36a Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 7 anzuwenden.

(4) Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind

vom Heeresgebührenamt vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen

Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 2

zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem

Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 zugestellt wird,

sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer

neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen.

Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig

1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes,

2. unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes

und

3. mit Zustimmung der Betroffenen.

(5) Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen

auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren

Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren,

dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine

Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall von ihrer Verschwiegenheitspflicht

durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Die dienstrechtlichen

Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.

(6) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen vor oder

während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen

werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur an die Untersuchte selbst sowie

mit deren Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der

Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten weitergegeben

werden.

Nachhollaufbahn

§ 46c. (1) Weibliche Bundesbedienstete im Planstellenbereich des Bundesministers für Landesverteidigung,

die diesem Planstellenbereich bereits vor dem 1. Jänner 1998 angehört haben, können sich

bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch zu einer Nachhollaufbahn zur fachlichen Vorbereitung und

Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst beim Heeresgebührenamt freiwillig

melden. Diese Nachhollaufbahn ist in Form von Ausbildungsdiensten zu absolvieren. Bei der Annahme

ist auch die jeweilige Gesamtdauer dieser Nachhollaufbahn im Ausmaß von mindestens sechs und

höchstens 18 Monaten unter Bedachtnahme auf die bisherige dienstliche Verwendung und Ausbildung

sowie auf die angestrebte militärische Verwendung der Betroffenen festzulegen. Die Dauer der einzelnen

Ausbildungsdienste ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen anläßlich der Einberufung zu

bestimmen.

(2) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn kommt eine Dienstfreistellung

nur als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen oder in dringenden Fällen in Betracht. Für

diese Ausbildungsdienste gilt die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes

nicht. Ein derartiger Ausbildungsdienst endet mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach dem

Mutterschutzgesetz 1979.“

24. § 47 lautet

„§ 47. (1) Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des

Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein

könnte.

(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum

Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit

verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist

während jeder Wehrdienstleistung zulässig.

(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen. Allen ihren Befehlen hat der

Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn

der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche

Vorschriften verstoßen würde.

(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über

erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen

wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.

(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz

1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich

strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat

dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese

Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet

wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines

persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche

Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

(6) Wird eine Belehrung oder Ermahnung eines Vorgesetzten schriftlich erteilt, so ist sie dem

betroffenen Soldaten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Maßnahme darf zu keinen

dienstlichen Nachteilen mehr führen

1. drei Jahre nach dieser Kenntnisnahme oder,

2. sofern die jeweilige Wehrdienstleistung früher endet, mit Beendigung dieser Wehrdienstleistung.

(7) Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Soldat ein Treuegelöbnis zu leisten. Das

Treuegelöbnis lautet: „Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen

und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und

Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen

meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.“

(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach § 1

Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von

Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nur auf Grund

freiwilliger Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder Truppenübungen

oder den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für

im Ausland stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung.

Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenzdienst sind schriftlich beim

Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe

von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesminister für

Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der

Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist.“

25. § 50 samt Überschrift lautet

„Soldatenvertreter

§ 50. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst oder einen Wehrdienst als

Zeitsoldat leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis

einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen

Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich der

Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf jene Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten

angehören, zu dem sie entsendet sind.

(2) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen

Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl durch die örtlichen oder organisatorischen

Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf

dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum

Nationalrat nach § 22 NRWO ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu

dem die Gewählten entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im

Bundesheer übliche Art kundzumachen.

(3) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen jener

Soldaten zu wählen, die den Grundwehrdienst leisten. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr

als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl

durchzuführen. Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters

oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 2. Ein

Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung ist bei dem Kommandanten

einzubringen, zu dem die Soldatenvertreter entsendet sind.

(4) Die Funktion der Soldatenvertreter beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Ihre

Funktion erlischt mit

1. der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder

2. dem Verzicht auf diese Funktion oder

3. der Abberufung oder

4. der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder

5. dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.

Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grund, so tritt sein

jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(5) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den

militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht,

mitzuwirken

1. bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,

2. in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,

3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

4. beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,

5. im Disziplinarverfahren und

6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.

(6) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines

geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit militärische

Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer

Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie

sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Soldatenvertreter dürfen nur

mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt werden. Sie dürfen wegen einer

Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(7) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines

Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu

enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen

betreffend die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter einschließlich ihrer Ersatzmänner und die

Abstimmung über deren Abberufung zu erlassen.“

26. § 51 samt Überschrift entfällt.

27. § 53 samt Überschrift lautet

„Dienstfreistellung

§ 53. (1) Personen, die

1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

2. den Aufschubpräsenzdienst oder

3. den Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

4. den Ausbildungsdienst

leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr

eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig.

Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im

Anschluß an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes

sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung

der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung

gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem

diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf

die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer

der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht

übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren.

Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu

einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Frauen im Ausbildungsdienst darf

frühestens ab Beginn des siebenten Monats dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden.

(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche

Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten

nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese

Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen

Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf

innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern

besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für

Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen

bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere

Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst

in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine

Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht

entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlaßfall zwei Wochen nicht

übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt

1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und

2. darüber hinaus dem Kommandanten des Heereskörpers.“

28. § 64 samt Überschrift lautet

„Allgemeines

§ 64. (1) In den Fällen der §§ 59 bis 63 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren

in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

(2) In den Fällen der §§ 59 bis 63 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen

gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.“

29. § 65c lautet

„§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes

durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“

30. § 67 lautet

„§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung

zu verstehen.“

31. Nach § 68 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

32. Nach § 68 Abs. 3e wird folgender Abs. 3f eingefügt

„(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, § 1 Abs. 2, 3, 3a und

6, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die Überschrift zu § 8, § 10, die §§ 14 und 14a, jeweils samt

Überschrift, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4, 8 und 9, § 27 samt Überschrift, die

Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 32, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 39

Abs. 4, § 40, § 41 Abs. 2, § 43, § 45 Abs. 1, § 46, die §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, § 47, die

§§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 64 samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66

samt Überschrift, § 67, § 69 Abs. 4, 5a, 17, 17a, 19 und 26, die §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift,

sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

33. Nach § 68 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt

„(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die §§ 12, 26, 33, 38 und 51, jeweils samt

Überschrift, außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung,

BGBl. Nr. 73/1995, außer Kraft.“

34. Im § 69 Abs. 4 werden die Worte „mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 nicht übereinstimmen,

diese Dienstgradbezeichnungen“ durch die Worte „mit den Dienstgraden nach § 10 nicht übereinstimmen,

die Dienstgrade nach § 10“ ersetzt.

35. Im § 69 Abs. 17 werden die Worte „jene Dienstgradbezeichnung, die“ durch die Worte „jenen

Dienstgrad, den“ ersetzt.

36. § 69 Abs. 17a lautet

„(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson

aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als

Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.“

37. § 69 Abs. 19 lautet

„(19) Für Wehrpflichtige, die

1. am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder

2. einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995

angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,

ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum

zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht

überschritten werden.“

38. Nach § 69 werden folgende §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, eingefügt

„Militärpilot auf Zeit

§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im

Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages

nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre,

höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers-

oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).

(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei

Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug

im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.

(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann

mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis

entsteht.

(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für

diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines

Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst

vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende

Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren

Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.

(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im

Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren

Militärpersonen zu regeln.

(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 59000 S

einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsengelt erhöht sich nach Ablauf von zehn

Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 15 vH. Darüber hinaus

gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen

ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als

1. Fluglehrer .......................................................................................................................... 1500 S,

2. Stellvertretender Staffelkommandant................................................................................ 1500 S,

3. Stellvertretender S 3 .......................................................................................................... 2000 S,

4. Flugsicherheitsoffizier....................................................................................................... 2000 S,

5. Simulatoroffizier................................................................................................................ 2000 S,

6. Staffelkommandant............................................................................................................ 2500 S,

7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant.......................................................... 3000 S,

8. Geschwaderkommandant................................................................................................... 5000 S.

Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 1000 S, sofern

gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus

Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der

Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956.

Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift

1955 eingereiht.

(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst

ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung

mit der Maßgabe anzuweden, daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der

Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.

(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt,

wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.

(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der

körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen

Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall

gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.

(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine

Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2

Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das

Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung

beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren .............................. das Zweifache,

5 Jahren .............................. das Dreifache,

10 Jahren .............................. das Sechsfache,

11 Jahren .............................. das Achtfache,

12 Jahren .............................. das Zehnfache,

13 Jahren .............................. das Zwölffache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen

Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser

Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen

Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht

sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im

Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.

(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach

Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird

jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses

Dienstverhältnisses in den Bundesdienst aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines

Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als

Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Die Beurteilung

des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht

Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10

soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger

Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der

Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches

Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis

unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.

(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen

wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten

Zeitraumes aufrecht.

(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle

zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt

auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979

karenziert war.

(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle

Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen,

die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen

Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach

Beginn dieser Ausbildung liegt.

(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979

karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im

Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das

50. Lebensjahr vollendet.

(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem

Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher

Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist,

werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.

Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 69b. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens

drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung

im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch

in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach

§ 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der

Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu

bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn

der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die

berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung

der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung

sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.

(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung

durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur

hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine

Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten

auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.

(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in

öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar

1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen

sind

a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder

b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft

vorgeschriebene Prüfung,

und

2. die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.

(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums,

so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen

dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei

Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber

aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht

möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der

Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende

Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des

Bundesheeres zu ermöglichen.

(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.

(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des

Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem

ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando

ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat

oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu

ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten

nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das

darüber zu entscheiden hat.

(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß

oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind

innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine

Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle

mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen

der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des

Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles

aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des

Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.

(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf

des Entlassungszeitraumes nach § 40 Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch

wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet

haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der

Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er

länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung

einzurechnen.

(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein

bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat

dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando

ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als

Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.

(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen

Wehrdienst

1. bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder

2. zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen

Meldung anzutreten haben,

ist an Stelle des Abs. 10 der § 40 Abs. 6 über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in

der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 69c. (1) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 50

Abs. 1 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von

Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und

deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem

Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl

der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet

werden. Es entsenden

1. vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,

2. zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,

3. 20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,

4. 101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und

5. über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter.

Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von

Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese

Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder Gleichgestellten

zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer

Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis

zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehlsbereich

eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines Gleichgestellten zuzuweisen.

Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für

Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

(2) Beim

1. Korpskommando I,

2. Korpskommando II,

3. Korpskommando III,

4. Militärkommando Wien,

5. Kommando der Fliegerdivision und

6. Heeres-Materialamt

sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen eingerichteten Soldatenvertretern

nach Abs. 1 aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden. Diese Ausschüsse

bestehen jeweils aus sieben Soldatenvertretern.

(3) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden,

der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch

Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter

jener Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich einer militärischen Dienststelle nach Abs. 2 Z 1

bis 6 nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen,

das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den

Zentralen Zeitsoldatenausschuß.

(4) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter nach Abs. 1 erstreckt sich jeweils auf jene

Zeitsoldaten nach Abs. 1, die

1. dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind, und

2. diesem Befehlsbereich durch Verordnung zugewiesen worden sind.

Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die

dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß

eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt

sich auf alle Zeitsoldaten nach Abs. 1.

(5) § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen und die Abberufung der Soldatenvertreter gilt auch für die

Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben

1. Die Anordnung einer Briefwahl ist nur bei den Wahlen der Soldatenvertreter nach Abs. 1

zulässig.

2. Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse

und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren jeweilige Ersatzmänner sind

innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu

wählen.

3. Eine neue Wahl von Soldatenvertretern kann für die restliche Dauer der Funktionsperiode auch

verlangt werden, wenn nach einer Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten um mehr als die

Hälfte in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Zuweisungsverordnung nach Abs. 1

erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind.

4. Ein Antrag auf Abberufung kann auch hinsichtlich eines Mitgliedes eines Ausschusses nach den

Abs. 2 und 3 oder dessen Ersatzmannes gestellt werden.

(6) § 50 Abs. 4 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe

der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse

und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse

sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte

ihrer Mitglieder erlischt. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 1 ruht mit der Inanspruchnahme

einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer

ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(7) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.

Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen

Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen

und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information,

Anhörung und Erstattung von Vorschlägen

1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,

2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,

3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,

4. in Beförderungsangelegenheiten,

5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,

6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und

7. in Laufbahnangelegenheiten.

Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem

Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber den diesem unterstellten Kommandanten sowie

gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten, bei denen kein Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist.

Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen

im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.

(8) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die im § 50 Abs. 5 sowie im Abs. 7 genannten Interessen der

ihrem jeweiligen Vertretungsbereich angehörenden Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Dienststelle

wahrzunehmen, bei der sie eingerichtet sind. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller

dieser Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.

(9) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter

nach Abs. 1.

(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat in der Verordnung nach § 50 Abs. 8 auch die

entsprechenden Regelungen für die Ausschüsse nach den Abs. 2 und 3 zu erlassen.“

39. § 70 lautet

„§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2, soweit

a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der

jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

und

b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

2. hinsichtlich des § 2 Abs. 3, § 57, § 58 sowie des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf

Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der

Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,

4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 10 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung,

5.hinsichtlich des § 5 Abs. 11, § 13, § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 69b Abs. 9 die

Bundesregierung,

6. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

7. hinsichtlich des § 55 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

8. hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17

Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,

9. hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung

a) auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und

b) auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,

10. hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7

a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen

Bundesminister oder,

b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für

Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Landesverteidigung,

11. hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und

12. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

Artikel 4

Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 757/1996 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgender § 48a samt Überschrift eingefügt

„§ 48a. Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst“

2. § 1 lautet

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes, insbesondere für Frauen

im Ausbildungsdienst, bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.

(2) Wehrpflichtige nach diesem Bundesgesetz sind Personen, die Präsenzdienst leisten.

(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

3. Im § 2 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Die Ansprüche der Frauen im Ausbildungsdienst nach diesem Bundesgesetz werden durch ein

Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.“

4. Im § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a wird das Wort „Wehrmann“ durch das Wort „Rekruten“ ersetzt.

5. Im § 6 Abs. 4 wird in der Tabelle das Wort „Wehrmänner“ durch das Wort „Rekruten“ ersetzt.

6. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen

Fahrtkosten, die ihnen erwachsen für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle

im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der

Stellungskommission.“

7. Im § 8 Abs. 5 Z 2 lit. a werden nach den Worten „militärischen Dienststelle“ die Worte „oder bis zum

letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission“ eingefügt.

8. Im § 8 Abs. 6 Z 1 werden nach dem Wort „Ausrüstungsgegenstände“ die Worte „oder am letzten Tag

der Stellung“ eingefügt.

9. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf

unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfaßt auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten

oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar

ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.“

10. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.

Dieser Anspruch umfaßt auch das Abendessen und Frühstück unmittelbar vor dem ersten oder nach dem

letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen

Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt

ihnen der Ersatz der tatsächlichen nachgewiesenen Verpflegungskosten bis zum Höchstausmaß des

Aufwandsersatzes für die Verpflegung im Falle des Verlassens des Garnisonsortes durch einen

Wehrpflichtigen.“

11. Im § 20 Abs. 1 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt

„1. die Krankenbehandlung und die Anstaltspflege,

2. die Zahnbehandlung und der Zahnersatz und

3. die Behandlung im Falle der Mutterschaft.“

12. Im § 20 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfaßt den notwendigen ärztlichen Beistand,

Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die

Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der

Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die

Entbindung ist die Pflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.“

13. Im § 24 Abs. 1 und 2 wird die Zitierung „Abs. 2 und 3“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 2, 3 und 3a“

ersetzt.

14. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt

„Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 48a. (1) Frauen im Ausbildungsdienst haben während der ersten sechs Monate dieses Wehrdienstes

dieselben Ansprüche nach diesem Bundesgesetz wie Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten.

Dabei ist das V. Hauptstück mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ehefrau jeweils der

Ehemann tritt. Ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes haben Frauen dieselben

Ansprüche wie Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum

von weniger als einem Jahr leisten.

(2) Frauen haben während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn dieselben

Ansprüche wie Wehrpflichtige, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während

dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der

Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

(3) § 11 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 über die unbare Auszahlung von Barbezügen sind auf sämtliche

während eines Ausbildungsdienstes anfallenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz anzuwenden.

Dies gilt nicht für eine Fahrtkostenvergütung und eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme

einer Freifahrt.“

15. § 52 lautet

„§ 52. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes

durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“

16. Im § 54 wird nach Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt

„(1g) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 48a, § 1, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, 5

und 6, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6, § 20 Abs. 1 und 3a, § 24 Abs. 1 und 2, § 48a samt Überschrift sowie § 52,

jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 5

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 2. Hauptstück des Schlußteiles vor § 85 folgende §§ 84a und 84b,

jeweils samt Überschrift, eingefügt

„§ 84a. Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 84b. Sprachliche Gleichbehandlung“

2. Im § 1 Abs. 1 Z 2, § 28 Abs. 1 Z 2, § 48, § 52 Z 2, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4 Z 1 und § 73 Abs. 2 Z 2 wird

das Wort „Wehrmann“ jeweils durch das Wort „Rekrut“ ersetzt.

3. Im 2. Hauptstück des Schlußteiles werden vor § 85 folgende §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift,

eingefügt

„Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 84a. (1) Auf Frauen sind anzuwenden

1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst

geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und

3. während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den

Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.

(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten

Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für

den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbildungsdiensten

im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 84b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit

dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

4. § 87 lautet

„§ 87. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes

durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“

5. Im § 89 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 84a und 84b, § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 48, § 52,

§ 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 2, die §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, sowie § 87, jeweils in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 6

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen

als“

2. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet

„Die Wehrdienstmedaille hat zu verleihen

1. der zuständige Militärkommandant oder

2. an Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, das Heeresgebührenamt.“

3. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst

vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.“

4. Im § 11 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt

„4a. im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder“

5. Im § 17 wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt

„(1e) § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 7

Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 wird die Zitierung „gemäß § 1“ durch die Zitierung „nach § 1 Z 1 lit. a bis c“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 3 wird in der Tabelle das Wort „Wehrmann“ durch das Wort „Rekrut“ ersetzt.

3. Dem § 6a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner

1998 in Kraft.“

Artikel 8

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch

den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

3. Im § 17 Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch

den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

4. Im § 30 Abs. 4 erster Halbsatz wird der Ausdruck „des Wehrpflichtigen“ durch den Ausdruck „des

Versicherten“ ersetzt.

5. Im § 37c samt Überschrift wird das Wort „Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

6. In der Überschrift zu § 56a wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

7. § 56a Abs. 1 lautet

„(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des

Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der

Krankenversicherung.“

8. Im § 56a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „des im ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst stehenden Versicherten“ durch den Ausdruck „des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst

stehenden Versicherten“ ersetzt.

9. Im § 86 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck

„des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

10. § 89a samt Überschrift lautet

„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des

Wehrgesetzes 1990 – ausgenommen die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der

Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“

11. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu

leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

12. Im § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 wird der Ausdruck „ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst“

jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

13. Im § 235 Abs. 3 lit. c wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für

Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.

13a. Dem § 447g Abs. 3 Z 1 wird folgende lit. d angefügt

„d) für Zeiten der Leistung des Ausbildungsdienstes gemäß § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses

Bundesgesetzes, § 116 Abs. 1 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 107

Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ein Betrag in der Höhe von 22,8% der

Beitragsgrundlage von 5500 S für jeden Monat dieser Wehrdienstleistung der in Betracht

kommenden Personen aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung; an die

Stelle des Betrages von 5500 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag;“

14. Nach § 573 wird folgender § 574 angefügt

„§ 574. Die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, 12 Abs. 6, 17 Abs. 5 lit. d, 30 Abs. 4, 37c samt Überschrift, 56a

samt Überschrift, 86 Abs. 5, 89a samt Überschrift, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 227 Abs. 1 Z 7 und 8, 235 Abs. 3

lit. c sowie 447g Abs. 3 Z 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit

1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 9

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“

jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den

Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

3. Im § 12 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch

den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

4. In der Überschrift zu § 28 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

5. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet

„Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes

1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.“

6. Im § 28 Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ jeweils durch

den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

7. Im § 55 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck

„Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

8. § 59 samt Überschrift lautet

„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 59. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des

Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine

Person.“

9. Im § 116 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den

Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

10. Im § 120 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für

Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.

11. Nach § 274 wird folgender § 275 angefügt

„§ 275. Die §§ 4 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 4, 8 Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 28 samt Überschrift, 55

Abs. 4, 59 samt Überschrift, 116 Abs. 1 Z 3 sowie 120 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 10

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 2a Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den

Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. § 4 Z 2 lautet

„2. die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sofern nicht im Zeitpunkt

des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund gemäß § 5 gegeben

war.“

3. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den

Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

4. Im § 9 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den

Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

5. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

6. § 25 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des

Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.“

7. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den

Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

8. § 25 Abs. 3 erster Satz lautet

„Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes

1990 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu

entrichten.“

9. Im § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck

„Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

10. § 55 samt Überschrift lautet

„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 55. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des

Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine

Person.“

11. Im § 107 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch

den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

12. Im § 111 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für

Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.

13. Nach § 263 wird folgender § 264 angefügt

„§ 264. § 2a Abs. 2 Z 5, § 4 Z 2, § 8 Abs. 1 lit. c, § 9 Abs. 4 lit. c, § 25 samt Überschrift, § 51 Abs. 4,

§ 55 samt Überschrift, § 107 Abs. 1 Z 3 und § 111 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 11

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert

1. In der Überschrift zu § 22a wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

2. Im § 22a Abs. 1 wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu

leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

3. Im § 22a Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den

Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

4. § 26c samt Überschrift lautet

„Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 26c. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des

Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung.“

5. § 55 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des

Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine

Person.“

6. Nach § 187 wird folgender § 188 angefügt

„§ 188. § 22a und § 26c, jeweils samt Überschrift, sowie § 55 Abs. 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 12

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 42 Abs. 1 Z 4 und im § 45 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst oder“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw.“ ersetzt.

2. Im § 57 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht“ durch den

Ausdruck „die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. des

Zivildienstes“ ersetzt.

3. Im § 63 Abs. 2 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz-

oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes“ und der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck

„Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst“ ersetzt. Das Wort „Ableistung“ wird durch das Wort

„Leistung“ ersetzt.

4. Nach § 104 wird folgender § 105 angefügt

„§ 105. Die §§ 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 57 Abs. 4 Z 1 und 63 Abs. 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 13

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 6/1998, wird wie folgt geändert

1. § 14 Abs. 4 lit. b lautet

„b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist

mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;“

2. § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet

„e) Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;“

3. § 16 Abs. 1 lit. h lautet

„h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 44 angefügt

„(44) Die §§ 14 Abs. 4 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. e und 16 Abs. 1 lit. h in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 14

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 9

wird der Beistrich durch den Ausdruck „und“ ersetzt sowie nach der Z 9 folgende Z 10 angefügt

„10. einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für

Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes“

2. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur

Arbeitslosenversicherung zu leisten.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit

1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 15

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 163/1993 wird wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst

einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer

(Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG)“

2. § 3 lautet

„§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 27 des

Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305.

(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst für Frauen gemäß

§§ 46a bis 46c WG.

(3) Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche

Zivildienst gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986.“

3. Im § 4, im § 5 Abs. 1, im § 6 Abs. 3, im § 9 Abs. 3, im § 10, im § 13 Abs. 1 und im § 18 Abs. 3 wird der

Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“

und der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs-

oder Zivildienstes“ ersetzt.

4. Im § 6 Abs. 1, im § 9 Abs. 1 und im § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes“ jeweils

durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

5. Im § 7 Abs. 3, im § 11 Abs. 1, im § 12 Abs. 1 und 2 sowie im § 20 Abs. 2 wird der Ausdruck

„Präsenz(Zivil)dienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.

6. Im § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.

7. Im § 8 lauten die Z 1 bis 4

„1. des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 WG,

2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 WG bis zu zwölf Monaten,

3. des Ausbildungsdienstes und

4. des Zivildienstes,“

8. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder

Zivildienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung

im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres

sind zusammenzurechnen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Eine Verkürzung des Urlaubsanspruches

tritt durch die Leistung von Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c WG nicht

ein.“

9. § 12 Abs. 7 lautet

„(7) Für Arbeitnehmer, die unter den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz

fallen, gelten die §§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht. Für

Arbeitnehmer, auf die die §§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden sind, gilt der

Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht. Weiters gilt für Arbeitnehmer, auf

die die §§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder § 6 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes,

BGBl. Nr. 651/1989, anzuwenden sind, der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach

diesem Bundesgesetz nicht.“

10. Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b samt Überschriften eingefügt

„Verweisungen

§ 28a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Ausdrücke

§ 28b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit

dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

11. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die Änderung des Titels, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9, § 10,

§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 7, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2 sowie § 28a und § 28b,

jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner

1998 in Kraft.“

Artikel 16

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 56 Abs. 3 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder

Zivildienstes“ ersetzt.

2. § 105 Abs. 3 Z 1 lit. h lautet

„h) wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst

oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 12 Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, BGBl.

Nr. 683);“

3. Nach § 208 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die §§ 56 Abs. 3 und 105 Abs. 3 Z 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 17

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert

1. § 45 Abs. 1 lautet

„(1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die einen Präsenz- oder

Ausbildungsdienst leisten, nicht durchgeführt werden.“

2. Nach § 95 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt

„(5a) § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 18

Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 108/1997, wird wie folgt geändert

1. § 61 Abs. 3 lautet

„(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines

Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer

tätigen Ärzte.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 108a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Der § 61 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998

in Kraft.“

Artikel 19

Die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 829/1995, wird wie folgt geändert

1. § 18 Abs. 6 Z 2 lautet

„2. den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leistet,“

2. Nach § 19 wird folgender § 19a angefügt

„§ 19a. § 18 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner

1998 in Kraft.“

Artikel 20

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 lit. b lautet

„b) Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes, sofern entweder

bereits vor der Einberufung zum Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder der Zuweisung zum

ordentlichen Zivildienst Beschäftigungszeiten im Sinne des § 5 zurückgelegt wurden oder ein

Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen nach Leistung des

Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes aufgenommen wird;“

2. § 5 lit. h lautet

„h) Zeiten von Truppenübungen gemäß § 28 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der

Dauer von höchstens 60 Tagen.“

3. Im § 13c Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Grundwehr-

oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes“ und das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck

„Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentliche Zivildienst“ ersetzt.

4. Im § 21a Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Grundwehr-

oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes“ ersetzt.

5. Nach § 40 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt

„(1e) § 4 Abs. 3 lit. b, § 5 lit. h, § 13c Abs. 2 und § 21a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 21

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst

als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu

entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei

folgenden Tätigkeiten erlitten hat

1. bei der Meldung oder Stellung,

2.bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),

3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,

4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,

5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.

Nr. 305, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung

der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.

Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer

Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.“

2. Im § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Wehrpflichtiger“ der Ausdruck „oder eine Frau im Ausbildungsdienst“

und nach dem Wort „Wehrpflichtigen“ der Ausdruck „oder der Frau im Ausbildungsdienst“

eingefügt.

3. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. auf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder auf dem Heimweg nach

dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,“

4. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet

„Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im

Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 19 des Wehrgesetzes 1990) unverzüglich

dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt

festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des

Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen.“

5. Im § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wehrpflichtiger“ der Ausdruck „oder Frau im Ausbildungsdienst“

eingefügt.

6. Im § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wehrpflichtigen“ der Ausdruck „oder Frauen im Ausbildungsdienst“

eingefügt.

7. In den §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 55 Abs. 1 wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck

„Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

8. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Grundwehrdienst

oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

9. § 83 Abs. 2 lautet

„(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4 sind die zur Durchführung der ärztlichen

Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen

militärischen Dienststellen verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei

Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom

Soldaten auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine

Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die

zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich

zurückzuführen ist.“

10. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt

„§ 97a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit

dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Das I. und II. Hauptstück sind auf

Frauen im Ausbildungsdienst mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Witwe, Ehefrau oder

Frau jeweils der Witwer, Ehemann oder Mann tritt.“

11. Dem § 99 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 55 Abs. 1, 83

Abs. 2 sowie 97a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 22

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 107/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 3c Z 3 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 17a wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) § 3c Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 23

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 3 lautet der letzte Satz

„Auf die Jugendanwartschaft sind die im Abs. 4 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16

Wochen Zeiten gemäß Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.“

2. Im § 3 Abs. 4 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird

angefügt

„7. Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß § 46a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305.“

3. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;“

4. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen

Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-,

Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für

Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, vorgesehenen

Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.“

5. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Bund hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für jede Frau im Ausbildungsdienst zur

Abgeltung der Aufwendungen, die im Hinblick auf § 3 Abs. 4 Z 7 an Ansprüchen nach diesem

Bundesgesetz entstehen, monatlich einen Betrag von 5 vH des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der

Prämie im Grundwehrdienst, der Monatsprämie, der Vergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992 und der

Anerkennungsprämie, die für Frauen im Ausbildungsdienst vorgesehen sind, zu leisten.“

6. Dem § 57 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 3 Abs. 3 und 4 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 5, § 14 Abs. 1 und § 50 Abs. 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 24

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 514/1994, wird wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung) In § 161 Abs. 3 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck

„Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) § 210 Abs. 3 Z 1 lit. g lautet

„g) wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst

oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 683);“

3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 161 Abs. 3 und 210 Abs. 3 Z 1 lit. g in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der

Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 25

Das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, wird wie folgt geändert

1. § 54 lautet

„§ 54. Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf an Personen, die einen Präsenz- oder

Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, nicht durchgeführt werden.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 114 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 26

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 66/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 29 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenzdienstes (Zivildienstes)“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 27

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Im § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.

3. Dem § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die §§ 27 Abs. 3 und 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten

mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 28

Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert

1. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Ergibt

1. die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder

2. eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung

zum Ausbildungsdienst oder

3. eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommisssion oder das Heeresgebührenamt

oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an

Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde

mitzuteilen.“

2. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das

Heeresgebührenamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines

Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz-

oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,“

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998

treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 29

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 476/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den

Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. Nach § 72 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 30

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Z 3 und im § 34 Abs. 2 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des

Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“

ersetzt.

2. Im § 83 Abs. 3 Z 1 lit. b wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungsdienst“ ersetzt.

3. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 17 wird angefügt

„17. § 8 Z 3, § 34 Abs. 2 Z 2 lit. d und § 83 Abs. 3 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 30/1998 mit 1. Jänner 1998.“

Artikel 31

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 29 Abs. 2, im § 41b Abs. 2, im § 89 Abs. 3 und im § 100 Abs. 3 wird der Ausdruck „Ableistung des

Präsenzdienstes oder des Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder

Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Im § 148 Abs. 3 wird das Wort „Grundwehrdienst“ durch den Ausdruck „Grundwehr- oder Ausbildungsdienst“

ersetzt.

3. Im § 150 Z 1, im § 151 Abs. 5 und in der Anlage 1 in der Z 14.10 lit. a, Z 15.5 lit. a, Z 17b.2 lit. a und

Z 17c wird das Wort „Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“

ersetzt.

4. § 175 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet

„a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“

5. Im § 275 Abs. 2 wird der Ausdruck „auch für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst leisten,“ durch den Ausdruck „auch für Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst,“

ersetzt.

6. Dem § 278 wird folgender Abs. 27 angefügt

„(27) § 29 Abs. 2, § 41b Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 100 Abs. 3, § 148 Abs. 3, § 150 Z 1, § 151 Abs. 5,

§ 175 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 275 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 9.11, Z 12.12 lit. b, Z 14.10, Z 15.5, Z 17b.2 lit. a

und Z 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

7. In der Anlage 1 Z 9.11 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e

wird angefügt

„e) Zeiten eines Ausbildungsdienstes ab dem siebenten Monat.“

8. Anlage 1 Z 12.12 lit. b lautet

„b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer

von mindestens sechs Monaten.“

9. In der Anlage 1 wird der Z 14.10 und der Z 15.5 jeweils angefügt

„Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen

der Nachhollaufbahn nach § 46c des Wehrgesetzes 1990 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für

Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine

mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn

länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit,

um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.“

Artikel 32

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 wird die Z 3 durch folgende Z 3 und 3a ersetzt

„3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes,

3a. Frauen im Ausbildungsdienst und“

2. § 2 Abs. 5 lautet

„(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete, Lehrlinge

des Bundes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes sowie Frauen im

Ausbildungsdienst.“

3. § 39 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet

„d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“

4. Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 1 Abs. 1 Z 3 und 3a, § 2 Abs. 5 und § 39 Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 33

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a wird das Wort „Wehrpflichtigen“ durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.

2. Im § 35 Abs. 2 wird das Wort „Präsenzdienstpflichtigen“ durch die Worte „Personen, die Präsenz- oder

Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben“ ersetzt.

3. Nach § 131 wird folgender § 132 angefügt

„§ 132. Die §§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. a und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 34

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 6 wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes“ durch den

Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des

Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der

Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;“

3. § 15 Abs. 7 Z 2 lautet

„2. im Anschluß an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“

4. § 22 Abs. 10 Z 2 lautet

„2. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder Zivildienstes nach dem

Zivildienstgesetz 1986“

5. Dem § 161 wird folgender Abs. 26 angefügt

„(26) § 4 Abs. 6, § 12 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 7 Z 2 und § 22 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 35

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. § 53 Abs. 2 lit. d lautet

„d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich

der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft

erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl.

Nr. 305,“

2. § 56 Abs. 2 lit. b lautet

„b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder

Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die

Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und

9 EKUG angerechnet worden ist,“

3. Dem § 58 wird folgender Abs. 23 angefügt

„(23) § 53 Abs. 2 lit. d und § 56 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998

treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 36

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 37 Abs. 3 wird der Ausdruck „Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck

„Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 173 wird folgender Abs. 18 angefügt

„(18) § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 37

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. § 26 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl.

Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit

der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,

BGBl. Nr. 574/1983;“

2. § 42f Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“

3. § 52 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet

„a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“

4. Dem § 76 wird folgender Abs. 17 angefügt

„(17) § 26 Abs. 2 Z 2, § 42f Abs. 1 Z 3 und § 52 Abs. 3 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 38

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert

1. § 24 Abs. 3 lautet

„(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst

zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des

Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in

der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.“

2. Nach § 129 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 39

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 37 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „sofern männlichen Geschlechtes, er kein Angehöriger des

Bundesheeres ist und“ durch den Ausdruck „er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und, sofern

männlichen Geschlechtes,“ ersetzt.

2. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt

„§ 64a. § 37 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner

1998 in Kraft.“

Artikel 40

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden,

sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder

Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für

den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer

Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder

Ausbildungsdienst nicht berührt.“

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt

„§ 13a. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 41

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 290a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Präsenz- und Zivildienstleistende“ durch den Ausdruck

„Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende“ ersetzt.

2. Nach § 403 wird folgender § 404 angefügt

„§ 404. § 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner

1998 in Kraft.“

Artikel 42

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert

1. § 176 Abs. 4 lit. a lautet

„a) an Soldaten, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des

Ausbildungsdienstes leisten,“

2. Nach § 265 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) § 176 Abs. 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner

1998 in Kraft.“

Artikel 43

Das Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Z 1 lautet der Klammerausdruck „(§ 1 des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305)“.

2. § 2 Z 2 lautet

„2. Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der

im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu

diesem Einschreiten;“

3. Im § 5 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“

ersetzt. Das Zitat „§ 17 JGG 1961“ wird durch das Zitat „§ 19 JGG 1988“ ersetzt. Der Begriff

„gerichtliche Erziehungsmaßnahmen (§ 2 JGG 1961)“ wird durch den Begriff „familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche

Verfügungen (§ 2 JGG 1988)“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet

„1. bei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,

2. bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut“ (Degradierung),“

5. § 7 lautet

„§ 7. (1) Wer der Einberufung

1. zum Grundwehrdienst oder

2. zu einer Truppenübung oder

3. zu einer Kaderübung oder

4. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

5. zu einer außerordentlichen Übung oder

6. zu einem Aufschubpräsenzdienst

nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

zu bestrafen.

(2) Wer der Einberufung

1. zum Grundwehrdienst oder

2. zu einer Truppenübung

länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(3) Wer der Einberufung

1. zu einer Kaderübung oder

2. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

3. zu einer außerordentlichen Übung oder

4. zu einem Aufschubpräsenzdienst

länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

6. Im § 9, im § 10 Abs. 2, im § 11 Abs. 2, im § 38 Abs. 1 und 2 Z 1 sowie Abs. 3 und 4 wird jeweils der

Ausdruck „des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,“ durch die Kurzbezeichnung „WG“ ersetzt.

7. Im § 38 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „eine der in den §§ 7 Abs. 2“ der Ausdruck „und 3“ eingefügt.

8. Im III. Hauptstück wird vor Artikel I folgender § 39 samt Überschrift eingefügt

„Inkrafttreten

§ 39. § 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 bis 4 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 44

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 105/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes“ durch den

Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 45

Das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenzdienstes (Zivildienstes)“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder

Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 46

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 63/1997 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 18 Abs. 5 und im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige

oder Zeitsoldaten“ jeweils durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.

2. Dem § 382 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die §§ 18 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten

mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 47

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 lit. d und f sublit. aa sowie im § 6 Abs. 2 lit. b und e sublit. aa wird das Wort

„Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 1 lit. e und im § 6 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ jeweils

durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 1 lit. g und im § 6 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ jeweils durch

den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.

4. Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt

„§ 50j. Die §§ 2 Abs. 1 lit. d, e, f sublit. aa und g sowie 6 Abs. 2 lit. b, c, e sublit. aa und f in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 30. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird

kundgemacht

1. Die Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 272/1996, wird wie folgt

berichtigt

In der Einleitung lautet es statt „28. Mai 1986“ richtig „28. Mai 1996“.

2. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durschnittssätzen für

die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997, wird wie folgt

berichtigt

Im § 3 Abs. 2 lautet es in der Überschrift der rechten Spalte statt „Minderungszahl von mindestens“

richtig „Minderungszahl von höchstens“.

BGBlPdf 30. Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden verfassungsändernden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom

unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. Nr. 330/1970, Nr. 84/1972 und Nr. 64/1990 (im folgenden als,,

Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es dringend erforderlich ist, den durch die Konvention eingeführten

Kontrollmechanismus umzugestalten, um die Wirksamkeit des Schutzes der Menschenrechte und

Grundfreiheiten durch die Konvention insbesondere in Anbetracht der Zunahme der Beschwerden und der

wachsenden Zahl der Europaratsmitglieder zu wahren und zu verbessern –

in der Erwägung, daß es daher wünschenswert ist, einige Bestimmungen der Konvention zu ändern,

um insbesondere die bestehende Europäische Kommission für Menschenrechte und den bestehenden

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch einen neuen ständigen Gerichtshof zu ersetzen –

im Hinblick auf die Entschließung Nr. 1, die auf der in Wien am 19. und 20. März 1985 abgehaltenen

Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurde –

im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats

vom 6. Oktober 1992 –

im Hinblick auf die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats in der

Wiener Erklärung vom 9. Oktober 1993 gefaßten Beschlusses über die Reform des Kontrollmechanismus

der Konvention –

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Der bisherige Wortlaut der Abschnitte II bis IV der Konvention (Artikel 19 bis 56) und das Protokoll

Nr. 2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung

von Gutachten übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der Konvention (Artikel 19 bis

51) ersetzt:,,

ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden

Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer

Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als ,,Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine

Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.

Artikel 20 – Zahl der Richter

Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile.

Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt

(1) Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher

richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf

sein.

(2) Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.

(3) Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer

Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem

Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom

Gerichtshof entschieden.

Artikel 22 – Wahl der Richter

(1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen

Vertragschließenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem

Hohen Vertragschließenden Teil vorgeschlagen werden.

(2) Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher

Vertragschließender Teile zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.

Artikel 23 – Amtszeit

(1) Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die

Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jahren.

(2) Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom

Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt.

(3) Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt

wird, kann die Parlamentarische Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit

eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder

länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.

(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentarische Versammlung Absatz 3 an, so

wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch

das Los bestimmt.

(5) Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist,

übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

(6) Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.

(7) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den

Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befaßt sind.

Artikel 24 – Entlassung

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit

entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Artikel 25 – Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter

Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des

Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.

Artikel 26 – Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs

a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist

zulässig;

b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;

c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;

d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und

e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.

Artikel 27 – Ausschüsse, Kammern und Große Kammer

(1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in

Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit

siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.

(2) Der Kammer und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für den als Partei beteiligten

Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht

teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den

Sitzungen teilnimmt.

(3) Der Großen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die

Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter

an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer verwiesen, so dürfen Richter der

Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Großen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den

Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat

mitgewirkt hat.

Artikel 28 – Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse

Ein Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene

Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung

ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.

Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit

(1) Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit

und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.

(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen

Staatenbeschwerden.

(3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in

Ausnahmefällen anders entscheidet.

Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung

dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage

zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese

Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei

widerspricht.

Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer

Die Große Kammer

a) entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die

Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie

verwiesen worden ist, und

b) behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.

Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs

(1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser

Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34

und 47 befaßt wird.

(2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 33 – Staatenbeschwerden

Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung

dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen.

Artikel 34 – Individualbeschwerden

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder

Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser

Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt

werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts

nicht zu behindern.

Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen

Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.

(2) Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die

a) anonym ist oder

b) im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt

oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet

worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.

(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,

wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich

unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält.

(4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er

kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.

Artikel 36 – Beteiligung Dritter

(1) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist der Hohe

Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche

Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

(2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschließenden

Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht

Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen

Verhandlungen teilzunehmen.

Artikel 37 – Streichung von Beschwerden

(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem

Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß

a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,

b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder

c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht

gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte,

wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.

(2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er

dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung

(1) Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so

a) setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls

erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung

der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;

b) hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage

der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu

anerkannt sind, zu erreichen.

(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.

Artikel 39 – Gütliche Einigung

Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine

kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.

Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände

anders entscheidet.

(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der

Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.

Artikel 41 – Gerechte Entschädigung

Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und

gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine

unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der

verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

Artikel 42 – Urteile der Kammern

Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.

Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer

(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in

Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.

(2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die

Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der

Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

Artikel 44 – Endgültige Urteile

(1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.

(2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,

a) wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht

beantragen werden,

b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die

Große Kammer beantragt worden ist, oder

c) wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt

hat.

(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen

(1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt

werden, werden begründet.

(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum

Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

(1) Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei

sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.

(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht

seine Durchführung.

Artikel 47 – Gutachten

(1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten,

welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.

(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das

Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und

Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund

eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.

(3) Der Beschluß des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der

Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.

Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines

Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

Artikel 49 – Begründung der Gutachten

(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.

(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum

Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs

Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.

Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter

(1) Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in

Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften

vorgesehen sind.“

Artikel 2

(1) Abschnitt V der Konvention wird Abschnitt III der Konvention; Artikel 57 der Konvention wird

Artikel 52 der Konvention; die Artikel 58 und 59 der Konvention werden gestrichen, und die Artikel 60

bis 66 der Konvention werden Artikel 53 bis 59 der Konvention.

(2) Abschnitt I der Konvention erhält die Überschrift ,,Rechte und Freiheiten“, und der neue

Abschnitt III der Konvention erhält die Überschrift ,,Verschiedene Bestimmungen“. Die Artikel 1 bis 18

und die neuen Artikel 52 bis 59 der Konvention erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten

Überschriften.

(3) Im neuen Artikel 56 werden in Absatz 1 nach dem Wort ,,Konvention“ die Worte ,,vorbehaltlich

des Absatzes 4“ eingefügt; in Absatz 4 werden die Worte ,,der Kommission für die Behandlung der

Gesuche“ und ,,gemäß Artikel 25 dieser Konvention“ jeweils durch die Worte ,,des Gerichtshofs für die

Entgegennahme von Beschwerden“ und ,,gemäß Artikel 34“ ersetzt. Im neuen Artikel 58 Absatz 4 werden

die Worte ,,nach Artikel 63“ durch die Worte ,,nach Artikel 56“ ersetzt.

(4) Das Zusatzprotokoll Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 zur Konvention wird wie folgt geändert

a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften, und

b) in Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte ,,gemäß Artikel 63“ durch die Worte ,,gemäß Artikel 56“

ersetzt.

(5) Protokoll Nr. 4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1969 wird wie folgt geändert

a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften;

b) in Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte ,,des Artikels 63“ durch die Worte ,,des Artikels 56“

ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:,,

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für

eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die

Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen

Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für

die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.“;

c) Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.

(6) Protokoll Nr. 6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 138/1985 wird wie folgt geändert

a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften, und

b) in Artikel 4 werden die Worte ,,nach Artikel 64“ durch die Worte ,,nach Artikel 57“ ersetzt.

(7) Protokoll Nr. 7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 628/1988 wird wie folgt geändert

a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften;

b) in Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte ,,des Artikels 63“ durch die Worte ,,des Artikels 56“

ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:,,

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für

eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die

Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen

Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für

die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls annimmt.“;

c) Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen.

(8) Protokoll Nr. 9 Kundgemacht in BGBl. Nr. 593/1994 wird aufgehoben.

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention

unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein,

ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und

später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des

Europarats hinterlegt.

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Jahr

nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 3 ihre Zustimmung

ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Von dem Tag an, an dem alle Vertragsparteien

der Konvention ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, können nach

Maßgabe des Protokolls die neuen Richter gewählt und alle weiteren zur Errichtung des neuen

Gerichtshofs erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Artikel 5

(1) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 endet die Amtszeit der Richter, der Kommissionsmitglieder,

des Kanzlers und des stellvertretenden Kanzlers am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

(2) Bei der Kommission anhängige Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses

Protokolls noch nicht für zulässig erklärt worden sind, werden vom Gerichtshof nach Maßgabe dieses

Protokolls geprüft.

(3) Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für zulässig erklärt worden

sind, werden innerhalb eines Jahres von den Mitgliedern der Kommission weiter bearbeitet. Beschwerden,

deren Prüfung von der Kommission innerhalb des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen worden ist,

werden dem Gerichtshof zugeleitet; dieser prüft sie nach Maßgabe dieses Protokolls als zulässige

Beschwerden.

(4) Bei Beschwerden, zu denen die Kommission nach Inkrafttreten dieses Protokolls nach dem

bisherigen Artikel 31 der Konvention einen Bericht angenommen hat, wird der Bericht den Parteien

übermittelt, die nicht das Recht haben, ihn zu veröffentlichen. Die Rechtssache kann nach den vor

Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Bestimmungen dem Gerichtshof vorgelegt werden. Der

Ausschuß der Großen Kammer bestimmt, ob eine der Kammern oder die Große Kammer die Sache

entscheidet. Wird die Sache von einer Kammer entschieden, so ist ihre Entscheidung endgültig. Sachen,

die nicht dem Gerichtshof vorgelegt werden, behandelt das Ministerkomitee nach dem bisherigen

Artikel 32 der Konvention.

(5) Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls

noch nicht entschieden sind, werden der Großen Kammer des Gerichtshofs vorgelegt; diese prüft sie nach

Maßgabe dieses Protokolls.

(6) Beim Ministerkomitee anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses

Protokolls noch nicht nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention entschieden sind, werden vom

Ministerkomitee nach jenem Artikel abgeschlossen.

Artikel 6

Hat ein Hoher Vertragschließender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen

Artikeln 25 oder 46 der Konvention die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des

Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf

Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die

Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.

Artikel 7

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls oder einzelner seiner Bestimmungen nach

Artikel 4;

d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 1994 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte

Abschriften.

Anhang

ARTIKELÜBERSCHRIFTEN, DIE IN DIE KONVENTION ZUM SCHUTZE DER

MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN UND DIE PROTOKOLLE Die Überschriften der neuen Artikel 19 bis 51 der Konvention sind in diesem Protokoll bereits enthalten. DAZU

EINZUFÜGEN SIND

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Artikel 2 – Recht auf Leben

Artikel 3 – Verbot der Folter

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung

Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung

Artikel 15 – Außerkraftsetzen im Notstandsfall

Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern

Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen

[. . .]

Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs

Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte

Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees

Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 57 – Vorbehalte

Artikel 58 – Kündigung

Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation

Zusatzprotokoll

Artikel 1 – Schutz des Eigentums

Artikel 2 – Recht auf Bildung

Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen

Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation

Protokoll Nr. 4

Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Artikel 2 – Freizügigkeit

Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern

Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation

Protokoll Nr. 6

Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe

Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten

Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens

Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten

Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation

Artikel 8 – Inkrafttreten

Artikel 9 – Aufgaben des Verwahrers

Protokoll Nr. 7

Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern

Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen

Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten

Artikel 6 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 7 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 8 – Unterzeichnung und Ratifikation

Artikel 9 – Inkrafttreten

Artikel 10 – Aufgaben des Verwahrers

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 3. August 1995 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt

gemäß seinem Art. 7 mit 1. November 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw.

angenommen

Albanien, Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,

Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die ehemalige

jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und

Aruba), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien,

Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich

Guernsey, Insel Man und Jersey), Zypern.

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