30. Bundesgesetz: Grundbuchsnovelle 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des ABGB
Der zweite Satz des § 469a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, hat zu lauten
„Ist jedoch im öffentlichen Buch ein der Hypothek im Rang nachfolgendes oder ihr gleichrangiges,
rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen, so kann der Eigentümer über die Hypothek nur dann
verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht gegenüber dem Buchberechtigten vertraglich vorbehalten
hat und dieser Vorbehalt im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist.“
Artikel II
Änderungen des Grundbuchsumstellungsgesetzes
Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 343/1989, wird geändert wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 sind die Worte „Bundesminister für Bauten und Technik“ durch „Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten“ zu ersetzen.
2. Dem § 2 ist der folgende Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, daß weitere Eintragungen des
Grundsteuer- oder Grenzkatasters mit den Eintragungen des Hauptbuchs wiedergegeben werden, soweit
ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht
und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.“
3. Die §§ 6 bis 8 haben zu lauten
„Grundbuchsabfrage
§ 6. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage
von Eintragungen des Grundbuchs und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses
aus der Grundstücksdatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage)
befugt.
(2) Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt
1. Notare, soweit sie als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen tätig werden, und nach
Maßgabe des § 7;
2. die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger
und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit dies zur Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben notwendig ist.
Grundbuchsabfrage durch Notare
§ 7. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage
zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist
sinngemäß anzuwenden.
Auflagen
§ 8. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der
Grundbuchsabfrage anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.“
4. § 9 wird aufgehoben.
5. Nach dem § 11 ist der folgende § 11a einzufügen
„Beschlußfassung
§ 11a. (1) Wenn eine Grundbuchseintragung bewilligt oder angeordnet wird, die selbst nach § 3
Abs. 4 zweiter Satz in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen ist oder durch die eine
andere Eintragung im Sinn des § 3 Abs. 4 gegenstandslos wird, dann ist die Übertragung in das
Verzeichnis der gelöschten Eintragungen auf Grund desselben Beschlusses vorzunehmen.
(2) Sind in mehreren Grundbuchseinlagen von Amts wegen inhaltlich gleiche Eintragungen
vorzunehmen, wie etwa die Anmerkung der Einleitung eines agrarischen Verfahrens, so sind diese
Eintragungen nach Möglichkeit in einem einzigen Beschluß anzuordnen.“
6. § 29 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt
„(2) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die
vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz festzusetzen sind.“
7. Im § 31 Z 1 ist das Zitat „§ 29 Abs. 1 und 2“ durch „§ 29 Abs. 1“ und im § 31 Z 2 das Zitat „§ 29
Abs. 3“ durch „§ 29 Abs. 2“ zu ersetzen; in § 31 Z 1 und Z 2 sind jeweils die Worte „Bundesminister für
Bauten und Technik“ durch „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ zu ersetzen.
Artikel III
Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes
Im Bundesgesetz vom 11. November 1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte
des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1980, hat § 2a zu lauten
„§ 2a. (1) Ein Notar, der nach § 7 GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär
tätig.
(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach
den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.“
Artikel IV
Änderungen des Vermessungsgesetzes
§ 14 Abs. 4 bis 6 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 480/1980, haben zu lauten
„(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den
Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Auflagen für
die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs. 4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des
ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.
(6) Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte
gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die
Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.“
Artikel V
Aufhebung des Gesetzes vom 24. Februar 1905 RGBl. Nr. 33
(1) Das Gesetz vom 24. Februar 1905, wirksam für das Land Vorarlberg, womit besondere
grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich
darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservitute erlassen werden, RGBl. Nr. 33/1905, wird
aufgehoben.
(2) Auf Felddienstbarkeiten im Sinn des Art. I Abs. 2 des aufgehobenen Gesetzes, die vor dem
1. April 1997 erworben worden sind, sind – solange sie nicht in das Grundbuch eingetragen werden – die
Art. I Abs. 2 und 3 und Art. III des aufgehobenen Gesetzes weiter anzuwenden.
Artikel VI
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 1. (1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft; im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. April 1997
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des Grundbuchsumstellungsgesetzes und des Vermessungsgesetzes
jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor dem 1. April 1997 erlassen werden; sie
dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
Löschungsverpflichtung (§ 469a ABGB)
§ 2. (1) § 469a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt unter der Voraussetzung, daß der
Antrag auf Eintragung des der Hypothek im Rang nachfolgenden oder ihr gleichrangigen Rechts nach
dem 31. Dezember 1997 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.
(2) Auf Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der geltenden
Fassung, die vor dem 1. Jänner 1998 beim Grundbuchsgericht einlangen, ist § 469a ABGB in der
geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Anmerkungen der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der geltenden Fassung kommt
weiterhin die in der angeführten Bestimmung vorgesehene Rechtswirkung zu.
Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes
(BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996, wird die Verordnung über den
bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle
eines Kreditinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG, eine Zweigstelle eines
Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG oder eine Zweigstelle eines
Tochterunternehmens eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG zufolge
von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender
Geschäftsvorfälle für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus Mitgliedstaaten in
Österreich gemäß § 9 BWG, eine Zweigstelle eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich
gemäß § 11 BWG oder eine Zweigstelle eines Tochterunternehmens eines Finanzinstitutes aus
Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“
oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage
(Punkt 1 b) zu erläutern.
(3) Ist eines der in Teil III Punkte 2 bis 9 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut,
eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG, eine
Zweigstelle eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG oder eine
Zweigstelle eines Tochterunternehmens eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß
§ 13 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der
Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.“
2. § 2 Abs. 5 lautet
„(5) Vom Kreditinstitut, der Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich
gemäß § 9 BWG, der Zweigstelle eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11
BWG oder der Zweigstelle eines Tochterunternehmens eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in
Österreich gemäß § 13 BWG ohne Auftrag des Bankprüfers bereits vor Abschluß der Prüfung behobene
Mängel, die kurzfristig behebbar und geringfügig waren, sind ebenfalls nicht zu melden.“
3. § 3 lautet
„§ 3. Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen und der
Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1
und 3 BWG zu übermitteln.“
4. Die Überschrift der Anlage lautet
„Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG“
5. Erster und zweiter Satz der Anlage lauten
„Als Bankprüfer der (des)...............................................................................................................................
(Firma des Kreditinstitutes)............................................................................................................................
erstatte(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstitutes (der Zweigstelle des Kreditinstitutes aus
Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG, der Zweigstelle des Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten
in Österreich gemäß § 11 BWG oder der Zweigstelle des Tochterunternehmens des Finanzinstitutes aus
Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG) vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über den
Jahresabschluß des Kreditinstitutes (die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG der Zweigstelle des
Kreditinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG, der Zweigstelle des Finanzinstitutes
aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG oder der Zweigstelle des Tochterunternehmens des
Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG) zum xx. xx. xxxx den
nachstehenden bankaufsichtlichen Prüfungsbericht.
Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4 und 6 des Bankwesengesetzes habe(n) ich (wir) folgende besondere
Prüfungshandlungen gesetzt:“
6. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 26 der Anlage lautet
„26. Die Erfassung als Gruppe verbundener Kunden entspricht § 27 Abs. 4 BWG“
7. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 27 und 28 der Anlage wird der Verweis „§ 27 Abs. 4“ jeweils durch
den Verweis „§ 27 Abs. 6“ ersetzt.
8. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 29 der Anlage wird der Verweis „§ 27 Abs. 5“ durch den Verweis
„§ 27 Abs. 7“ ersetzt.
9. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 30 der Anlage wird der Verweis „§ 27 Abs. 7“ durch den Verweis
„§ 27 Abs. 8“ ersetzt.
10. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 35 der Anlage wird der Verweis „§ 30 Abs. 4“ durch den Verweis
„§ 30 Abs. 7“ ersetzt.
11. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 44 der Anlage wird der Verweis „§ 39 Abs. 2“ durch den Verweis
„§ 39 Abs. 3“ ersetzt.
12. Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, wird nach Z 55 folgende Z 55a eingefügt
„55a. Die Einhaltung des § 63 Abs. 6 Z 1 und 2 BWG wird bestätigt“
13. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 56 der Anlage lautet
„56. Die Vorschriften gemäß § 65 Abs. 1 bis 3a BWG über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
des Anhanges und der Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG wurden eingehalten“
14. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 57 der Anlage lautet
„57. Die Vorschriften über die Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernanhanges
nach § 65 Abs. 1, 2a und 3a BWG wurden eingehalten“
15. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 59 der Anlage lautet
„59. Die Anzeigepflichten nach § 73 Abs. 1 und 3 BWG wurden vollständig und rechtzeitig erfüllt“
16. Im Teil III B der Anlage wird nach der Position „+ Anteile anderer Gesellschafter“ die Position
„– Fehlkapital bei Personengesellschaften“ eingefügt.
17. Im Teil III A Z 2 der Anlage wird der Verweis „§ 30 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 30 Abs. 4“
ersetzt.
18. Teil IV Z 9 der Anlage lautet
„Stille Reserven (Pos. I.10 der Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 970/1994)“
19. Im Teil IV Z 14 der Anlage lautet der Klammerausdruck
„(Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere und gemäß § 22 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 22 BWG gewichtete
außerbilanzmäßige Geschäfte)“
20. Teil IV Z 15 der Anlage lautet
„15. Zins- und ertraglose Aktiva
21. § 4 erhält die Bezeichnung § 4 Abs. 1. Danach werden die Abs. 2 bis 4 angefügt
„(2) § 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3, die Überschrift, erster und zweiter Satz der Anlage, Teil I,
1. Bankwesengesetz, Z 44, 55a, 56, 57, Teil III B der Anlage sowie Teil IV Z 9, 14 und 15 der Anlage in
der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die
Meldung zu einem im Jahr 1996 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 35 und 59 sowie Teil III A Z 2 der Anlage in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu
einem im Jahr 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(4) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 26 bis 30 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 30/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997
endenden Geschäftsjahr anzuwenden.“
Die Vereinbarung gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der
Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainern
(BGBl. Nr. 652/1995) wurde von Belgien am 31. Jänner 1996 unterzeichnet.