Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30_1996 AT

30. Verordnung: Fußpfleger-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Fußpfleger-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 Abs. 1 und des § 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung

1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Fußpfleger gemäß § 124 Z 8 der Gewerbeordnung

1994 (GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2

nachzuweisen.

Befähigungsnachweisprüfung

§ 2. Die Prüfung besteht aus

1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3,

2. dem Prüfungsteil praktische Arbeiten gemäß § 4 und

3. dem Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß § 5.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 3. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Fußpfleger

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Anatomie,

2. Somatologie,

3. Dermatologie,

4. Histologie,

5. Fußdeformationen und deren Folgeerscheinungen,

6. Nageldeformationen und verschiedene Nagelveränderungen,

7. Veränderungen der Gefäße,

8. Kräuterlehre,

9. Badezusätze und Pflegemittel,

10. Hilfsmittel und Druckschutzverbände,

11. Physik,

12. Apparate- und Instrumentenkunde und

13. Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene.

(2) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet

werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Der schriftliche Prüfungsteil hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß

der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.

Prüfungsteil praktische Arbeiten

§ 4. (1) Der Prüfungsteil praktische Arbeiten hat sich auf die Durchführung folgender praktischer

Arbeiten zu erstrecken

1. Sicht- und Tastbefund

Hautbildbeurteilung (Fuß- und Nageldeformationen und deren Folgeerscheinungen),

2. Fußbäder: Zusätze, Sprudelbad, Schlick, Sauerstoff und Kräuter,

3. Fußpflegebehandlungen (ausgenommen Heilbehandlungen)

a) komplette Behandlung (insbesondere auch bei Holz- und Mykosenägeln, eingewachsenen

Nägeln und bei Hühneraugen wie Nagelbett-, Zwischenzehen- und Fußsohlenhühneraugen,

b) Behandlung von Fersenrissen,

c) Entfernung von Hornhaut und Schwielen,

d) spezielle Behandlung des Schweißfußes und der übermäßig trockenen Haut und

e) spezielle Behandlung und Hygiene bei Haut- und Nagelmykose,

4. Spezialbereiche

a) Anfertigen einer Orthese,

b) Anfertigen einer Nagelspange und

c) Durchführen der Nagelprothetik,

5. Anwendung von Hilfsmitteln und Verbänden (ausgenommen zu medizinischen Zwecken)

a) individuelles Anlegen von Druckschutz- und Salbenverbänden und

b) individuelles Anwenden von Kompressen, Stützstrümpfen und Druckschutzpflastern,

6. Fuß- und Beinmassage,

7. Hand- und Nagelpflege (Maniküre) und Handmassage und

8. Instrumentenhygiene und Instrumentenpflege

a) Desinfektion, Sterilisation und Fräserbad,

b) Schleifen und Abziehen der Instrumente und Klingenwechsel und

c) Erkennen und Anwenden von mindestens zehn verschiedenen Fräseransätzen.

(2) Im Rahmen des Prüfungsteiles praktische Arbeiten ist ein mündlicher Prüfungsteil über folgende

Bereiche durchzuführen

1. theoretische Kenntnisse auf den Gebieten des Prüfungsteiles praktische Arbeiten gemäß Abs. 1

Z 1 bis 8 und

2. individuelle Kundenberatung einschließlich Beratung für die Heimpflege und Kunden- und Verkaufsgesprächsführung.

(3) Der mündliche Prüfungsteil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

(4) Der Prüfungsteil praktische Arbeiten einschließlich des mündlichen Prüfungsteiles gemäß Abs. 2

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als sechs Stunden und nicht länger als acht Stunden

dauern.

Prüfungsteil Unternehmerprüfung

§ 5. Auf den Prüfungsteil Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Prüfungskommission

§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied gemäß § 352 Abs. 6 erster Satz GewO 1994 und

2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 muß ein Arzt sein und

eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.

(3) Das Mitglied der Prüfungskommission, das die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles

Unternehmerprüfung besitzt, ist nicht beizuziehen, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 7. Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

2. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fußpfleger und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

2. die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die

Zulassung zur Prüfung,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4. gegebenenfalls die erforderlichen Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzung für den Entfall des

schriftlichen Prüfungsteiles (§ 3 Abs. 3),

5. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für

den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 oder des Prüfungsteiles

Unternehmerprüfung und

6. im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung

eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung

antritt.

Einladung zur Prüfung

§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung

einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben

1. Zeit und Ort der Prüfung,

2. die Gegenstände der Prüfung und

3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine

Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes

eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des

Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag

aufzurunden ist

1. 20 Prozent bei Durchführung der Prüfung in vollem Umfang,

2. 17 Prozent bei Entfall des schriftlichen Prüfungsteiles,

3. 14 Prozent bei Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und

4. 11 Prozent bei Entfall der unter Z 2 und 3 genannten Prüfungsteile.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung

der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen

zu ermäßigen.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 11. Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission

entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden

zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung

entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

zur Post gegeben hat oder

3. an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert

war.

Prüfungszeugnis

§ 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein

Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1996 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 14. September 1990, BGBl. Nr. 628, über den Befähigungsnachweis

für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger außer Kraft.

(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der im Abs. 2 zitierten Verordnung

erworben wurden, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →