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30_1994 AT

30. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I wird nach § 6 Abs. 2 folgender Abs. 2 a eingefügt

„(2 a) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 1995 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2,3 Milliarden Schilling entspricht."

2. Im Artikel I wird nach § 37 Abs. 5 folgender Abs. 5 a eingefügt

„(5 a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranche Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2 a) mit einem Barwert von 2,3 Milliarden Schilling zu bedecken."

3. Im Artikel I wird nach § 37 Abs. 7 folgender Abs. 7 a eingefügt

„(7 a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen."

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