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30_1989 AT

30. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1989

Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl.

Nr. 127/1968, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 372/1973 und BGBl. Nr. 142/1974 wird

verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung des Bundesministers

für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 760/1988,

für das Jahr 1989 mit 1,021 festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß auch im Bereich

des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1989 verbindlich.

§ 2. Die Höhe des Taschengeldes gemäß § 39

Abs. 4 des Tuberkulosegesetzes wird für das Jahr

1989 mit 75 S festgesetzt.

§ 3. Die Beträge, die für das Jahr 1988 an die

Stelle der in § 41 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes

genannten Beträge treten, werden wie folgt festgesetzt

1. statt 9624 S mit 9826 S,

2. statt 6727 S mit 6868 S,

3. statt 2512 S mit 2565 S,

4. statt 725 S mit 740 S.

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