30. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl.
Nr. 127/1968, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 372/1973 und BGBl. Nr. 142/1974 wird
verordnet
§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung des Bundesministers
für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 760/1988,
für das Jahr 1989 mit 1,021 festgesetzte Anpassungsfaktor
ist in diesem Ausmaß auch im Bereich
des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1989 verbindlich.
§ 2. Die Höhe des Taschengeldes gemäß § 39
Abs. 4 des Tuberkulosegesetzes wird für das Jahr
1989 mit 75 S festgesetzt.
§ 3. Die Beträge, die für das Jahr 1988 an die
Stelle der in § 41 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes
genannten Beträge treten, werden wie folgt festgesetzt
1. statt 9624 S mit 9826 S,
2. statt 6727 S mit 6868 S,
3. statt 2512 S mit 2565 S,
4. statt 725 S mit 740 S.