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30_1988 AT

30. Bundesgesetz: Leistung eines achten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Leistung eines achten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen

Entwicklungsorganisation einen achten

zusätzlichen Beitrag in Höhe von

1246160000 Schilling.

(2) Die Republik Österreich wird die Verpflichtungserklärung

zur Leistung des Beitrages in der in

Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen

Entwicklungsorganisation abgeben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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