30_1988
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30. Bundesgesetz: Leistung eines achten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Leistung eines achten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1988_30_0 30. Bundesgesetz: Leistung eines achten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen
Entwicklungsorganisation einen achten
zusätzlichen Beitrag in Höhe von
1246160000 Schilling.
(2) Die Republik Österreich wird die Verpflichtungserklärung
zur Leistung des Beitrages in der in
Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen
Entwicklungsorganisation abgeben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.