30_1987
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30. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 30. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
1987_30_0 30. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarates haben Italien und Norwegen am
26. November 1985 bzw. 11. Dezember 1986 ihre
Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum
Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe
in Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 176/1985) hinterlegt
Italien hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
folgende Erklärung abgegeben
„In Übereinstimmung mit Art. 8 des Protokolls
bestätigt Italien die gemäß Art. 24 des Übereinkommens
abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1977 und ersucht, in die
Liste der italienischen Justizbehörden noch aufzunehmen
Den Strafvollziehungsrichter,
die Strafvollziehungsabteilung."