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30_1987 AT

30. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Europarates haben Italien und Norwegen am

26. November 1985 bzw. 11. Dezember 1986 ihre

Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum

Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe

in Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 176/1985) hinterlegt

Italien hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

folgende Erklärung abgegeben

„In Übereinstimmung mit Art. 8 des Protokolls

bestätigt Italien die gemäß Art. 24 des Übereinkommens

abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1977 und ersucht, in die

Liste der italienischen Justizbehörden noch aufzunehmen

Den Strafvollziehungsrichter,

die Strafvollziehungsabteilung."

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