30_1986
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30. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 13 Laaber Straße im Bereich der Gemeinden Pressbaum und Wolfsgraben
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 30. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 13 Laaber Straße im Bereich der Gemeinden Pressbaum und Wolfsgraben
1986_30_0 30. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 13 Laaber Straße im Bereich der Gemeinden Pressbaum und Wolfsgraben
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 13 Laaber Straße von
km 15,07 bis km 15,880 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
4. Oktober 1979, BGBl. Nr. 418, bestimmten —
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Pressbaum und Wolfsgraben aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B13/103-84 im Maßstab
1 :2000) zu ersehen.