Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30_1986 AT

30. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 13 Laaber Straße im Bereich der Gemeinden Pressbaum und Wolfsgraben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 13 Laaber Straße im Bereich der Gemeinden Pressbaum und Wolfsgraben

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 13 Laaber Straße von

km 15,07 bis km 15,880 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

4. Oktober 1979, BGBl. Nr. 418, bestimmten —

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Pressbaum und Wolfsgraben aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. B13/103-84 im Maßstab

1 :2000) zu ersehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →