30. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1975,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 337/1981, 570/1981 und 115/1984 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 11. Dezember 1979, BGBl. Nr. 509, zur
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 532/1980, 131/1981, 418/1981,
210/1982, 271/1983 und 529/1983 wird wie folgt
geändert
1. Im Abschnitt B der Anlage zu § 5 wird beim
Zollamt Steyr nach der Zweigstelle Bahnhof
die Zweigstelle „Post" mit den Aufgaben
„Abfertigung im Postverkehr" eingefügt.
2. Im Abschnitt C der Anlage zu § 5 wird beim
Zollamt Salzburg nach der Zweigstelle Bahnhof-
Perron die Zweigstelle „Liefering-Bahn"
mit den Aufgaben „Abfertigung im Eisenbahnverkehr"
eingefügt.
3. Im Abschnitt D der Anlage zu § 5 wird beim
Zollamt Graz nach der Zweigstelle Hauptbahnhof
die Zweigstelle „Ostbahnhof" mit
den Aufgaben „Abfertigung im gebundenen
Verkehr von Sendungen im kombinierten
Güterverkehr" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Artikels I
Z 1 mit 2. Mai 1985, hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen mit 1. Feber 1985 in Kraft.