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30_1983 AT

30. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975,

wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen

und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des

§ 2 Abs. 1 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und örtliche

Bereiche festgesetzten Landesreserven ergeben sich

aus den in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten

Zahlen in Klammern.

(2) Die Landesreserven werden nach Bedarf freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil

der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz

erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich

aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in

Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer

Kontingentplätze ausgenommen.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente einschließlich

der Reserven ergibt sich aus der Anlage

(Merkmal „Laufzeit" in. Spalte 3) und bezieht sich

jeweils auf das Jahr 1983.

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