30. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen der von der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und von der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika gefertigten Abkommen betreffend Ergebnisse der Kündigungsverhandlungen gemäß Art. XXVIII Abs. 5 des GATT
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit
die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung
zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiet
der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Die materiellen Bestimmungen der von
der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und von der Republik
Österreich und den Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel XXVIII Abs. 5 des
GATT gefertigten Abkommen werden auf die
Dauer von zwölf Monaten in Wirksamkeit
gesetzt.
§ 2. Die materiellen Bestimmungen, die mit
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart
wurden, sind in den Anhängen I und II
enthalten.
§ 3. Die materiellen Bestimmungen, die mit
den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart
wurden, sind in den Anhängen III und IV enthalten.
§ 4. Diese Verordnung tritt außer Kraft mit
dem Inkrafttreten der in § 1 erwähnten Abkommen,
spätestens jedoch zwölf Monate nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung.