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30_1980 AT

30. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen der von der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und von der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika gefertigten Abkommen betreffend Ergebnisse der Kündigungsverhandlungen gemäß Art. XXVIII Abs. 5 des GATT

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen der von der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und von der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika gefertigten Abkommen betreffend Ergebnisse der Kündigungsverhandlungen gemäß Art. XXVIII Abs. 5 des GATT

Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit

die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung

zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiet

der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Die materiellen Bestimmungen der von

der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und von der Republik

Österreich und den Vereinigten Staaten von

Amerika gemäß Artikel XXVIII Abs. 5 des

GATT gefertigten Abkommen werden auf die

Dauer von zwölf Monaten in Wirksamkeit

gesetzt.

§ 2. Die materiellen Bestimmungen, die mit

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart

wurden, sind in den Anhängen I und II

enthalten.

§ 3. Die materiellen Bestimmungen, die mit

den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart

wurden, sind in den Anhängen III und IV enthalten.

§ 4. Diese Verordnung tritt außer Kraft mit

dem Inkrafttreten der in § 1 erwähnten Abkommen,

spätestens jedoch zwölf Monate nach

dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

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