30. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinden Haiming und Oetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 186
Ötztal Straße wird im Bereich der Gemeinden
Haiming und Oetz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 11,435 von der bestehenden Trasse ab,
überbrückt den Stuibenbach nahe dessen Mündung
in die Ötztaler Ache und bindet bei
km 12,588 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Haiming und
Oetz aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. B 2956 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.