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30_1979 AT

30. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinden Haiming und Oetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinden Haiming und Oetz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 186

Ötztal Straße wird im Bereich der Gemeinden

Haiming und Oetz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 11,435 von der bestehenden Trasse ab,

überbrückt den Stuibenbach nahe dessen Mündung

in die Ötztaler Ache und bindet bei

km 12,588 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Haiming und

Oetz aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. B 2956 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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