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30_1975 AT

30. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich des Art. I 2. 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen —

verordnet

Artikel I

Die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung

1973, BGBl. Nr. 73, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen

Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart

im Sinne des § 192 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, sowie die

Betriebsgruppe gemäß Abs. 3."

2. § 6 Z. 1 hat zu lauten

„1. die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen

Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart

im Sinne des § 192 der Gewerbeordnung

1973."

3. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag

eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung

an den Erhebungen über Fremde sowie

über Fremdenunterkünfte entstehenden Kosten

als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Höhe der

Abfindung beträgt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in

Kraft.

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