30. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird — hinsichtlich des Art. I 2. 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen —
verordnet
Artikel I
Die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung
1973, BGBl. Nr. 73, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen
Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart
im Sinne des § 192 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, sowie die
Betriebsgruppe gemäß Abs. 3."
2. § 6 Z. 1 hat zu lauten
„1. die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen
Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart
im Sinne des § 192 der Gewerbeordnung
1973."
3. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag
eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung
an den Erhebungen über Fremde sowie
über Fremdenunterkünfte entstehenden Kosten
als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Höhe der
Abfindung beträgt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in
Kraft.