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30_1974 AT

30. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 27. April 1972, BGBl.

Nr. 149, über die Zeichnung von zusätzlichen

Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

wird wie folgt geändert

Im § 1 werden nach den Worten „7,500.000

US-Dollar" die Worte „mit dem Gewicht und

Feingehalt vom 31. Jänner 1966" eingefügt.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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