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30. Bundesgesetz: Meldegesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Meldegesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Meldepflicht

§ 1. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem

Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder

eine solche Unterkunft aufgibt, ist nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu melden.

(2) Wohnung im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind alle Räume, die zum Wohnen oder Schlafen

benützt werden, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe

handelt. Fahrzeuge und Zelte

gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet

derselben Gemeinde länger als drei Tage als

Unterkunft dienen.

(3) Beherbergungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind unter Leitung oder Aufsicht des

Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten

stehende Unterkunftsstätten, die zur entgeltlichen

oder unentgeltlichen Unterbringung

von Gästen (Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste

u. dgl.) zu vorübergehendem Aufenthalt

bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder

Wohnwagenplätze sowie nichtbewirtschaftete

Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(4) Unterkunftgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist, wer einer Person, aus welchem

Grunde immer, Unterkunft gewährt.

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 2. (1) Nicht zu melden sind Personen,

1. denen in einer Wohnung nicht länger als

drei Tage Unterkunft gewährt wird;

2. denen in einer Wohnung nicht länger als

drei Wochen unentgeltlich Unterkunft gewährt

wird, sofern sie nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet

sind;

3. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt

untergebracht sind, sofern sie nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anderswo

gemeldet sind;

4. die in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend-

oder Sportheimen untergebracht sind, sofern

sie minderjährig und nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet

sind;

5. die als Angehörige des Bundesheeres, der

Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der

Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen

eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft

untergebracht sind,

sofern sie nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;

6. die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung

eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde

in Gewahrsam gehalten werden.

(2) Nicht zu melden sind weiters ausländische

Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und

gleichgestellte Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen,

die sich auf Grund einer offiziellen

Einladung in Österreich aufhalten.

Unterkunft in Wohnungen

§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft

nimmt, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Tagen

bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe

der ausgefüllten Meldezettel. War der zu Meldende

bereits bisher mittels Meldezettels im Bundesgebiet

angemeldet, so hat der Meldepflichtige

eine Bestätigung über die erfolgte Abmeldung

oder, im Falle der Beibehaltung seiner bisherigen

Unterkunft, eine Bestätigung über die aufrechte

Anmeldung vorzulegen.

(3) Für jede anzumeldende Person ist die jeweils

vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln

(§ 7 Abs. 2) auszufüllen.

(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung

durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie

und Unterschrift eines Amtsorgans auf den

Meldezetteln zu vermerken. Zwei dieser Meldezettel

sind dem Meldepflichtigen unverzüglich

wieder auszufolgen.

(5) Gibt eine angemeldete Person ihre Unterkunft

in einer Wohnung auf, so ist sie innerhalb

von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft

bei der Meldebehörde abzumelden.

(6) Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der

beiden dem Meldepflichtigen bei der Anmeldung

ausgefolgten Meldezettel, auf denen die Ortsgemeinde

der nächsten meldepflichtigen Unterkunft

anzugeben ist.

(7) Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung

durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie

und Unterschrift eines Amtsorgans auf den

Meldezetteln zu vermerken. Einer dieser beiden

Meldezettel ist dem Meldepflichtigen unverzüglich

wieder auszufolgen.

Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

§ 4. (1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb

Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht

auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls

aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen,

durch Eintragung im Gästebuch anzumelden.

(2) Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb

aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden

vor seiner Abreise durch Eintragung im

Gästebuch abzumelden.

(3) Mitglieder von mindestens acht Personen

umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des

Reiseleiters, sind von der Meldepflicht gemäß

Abs. 1 und 2 ausgenommen, wenn sie nicht länger

als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb

Unterkunft nehmen.

(4) Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb

mehr als zwei Monate, so ist

der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde

anzumelden. Die Anmeldung ist spätestens

am dritten Tage nach Ablauf der zwei

Monate vorzunehmen; im übrigen gelten hiefür

die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.

Besondere Meldepflicht

§ 5. (1) Fremde, die im Bundesgebiet einer Beschäftigung

nachgehen, deren Ausübung an eine

behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ohne

Rücksicht auf die Art der Unterkunft jedenfalls

auch mittels Meldezettels bei der Meldebehörde

an- bzw. abzumelden. Hiefür gelten die Bestimmungen

des § 3 sinngemäß.

(2) Ist der Bürgermeister Meldebehörde, so

hat er in den Fällen des Abs. 1 eine Ausfertigung

des Meldezettels unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde

zu übermitteln.

Erfüllung der Meldepflicht

§ 6. (1) Die Meldepflicht trifft, soweit in den

folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist,

den Unterkunftnehmer.

(2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen

trifft dessen Erziehungsberechtigten, für jemanden,

dessen Handlungsfähigkeit aus einem anderen

Grund als dem der Minderjährigkeit aufgehoben

oder beschränkt ist, dessen gesetzlichen

Vertreter. Ist ein Erziehungsberechtigter oder gesetzlicher

Vertreter nicht vorhanden, oder nimmt

der zu Meldende anderswo als bei einer solchen

Person Unterkunft, so trifft die Meldepflicht den

Unterkunftgeber.

(3) In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen

im Gästebuch auch vom Inhaber des

Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten

vorgenommen werden. In einem solchen Falle hat

der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben

zu machen.

(4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes

oder dessen Beauftragter ist für die ordnungsgemäße

Vornahme der Eintragungen im Gästebuch

verantwortlich. Verweigert ein Meidepflichtiger

die Erfüllung der Meldepflicht, so ist hievon

unverzüglich die Meldebehörde oder ein Sicherheitsorgan

zu benachrichtigen.

Meldezettel

§ 7. (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt

und Form grundsätzlich dem Muster der Anlage A

zu entsprechen. Jedoch können in Fällen, in denen

bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes von

einzelnen Meldebehörden elektronische Datenverarbeitungsanlagen

verwendet werden, durch

Verordnung der Meldebehörde Abweichungen

hinsichtlich der Form der Meldezettel angeordnet

werden.

(2) Für jede anzumeldende Person sind grundsätzlich

drei, soweit es sich jedoch um eine Person

handelt, die der besonderen Meldepflicht

gemäß § 5 unterliegt, vier Meldezettel vorzulegen.

Die Meldebehörde kann nach Maßgabe verwaltungstechnischer

Erfordernisse durch Verordnung

die Vorlage weiterer Meldezettel bis zum Höchstausmaß

von insgesamt fünf Stück vorschreiben.

(3) Die Meldezettel sind vollständig, richtig und

leserlich auszufüllen.

(4) Die Richtigkeit der Meldedaten und die

Tatsache des Beziehens der angegebenen Unterkunft

ist vom Meldepflichtigen durch seine Unterschrift

zu bestätigen. Ist der Meldepflichtige

schreibunkundig oder durch ein Gebrechen an der

Unterfertigung verhindert, so ist diese Bestätigung

durch eine Aufsichts- oder Pflegeperson, in

Ermangelung einer solchen durch den Unterkunftgeber

vorzunehmen.

(5) Der Meldezettel ist ferner vom Unterkunftgeber,

bei Beherbergungsbetrieben (§ 4 Abs. 4)

vom Inhaber oder dessen Beauftragten zu unterschreiben.

Der Unterkunftgeber hat die Unterschrift

zu verweigern, wenn er in Kenntnis davon

ist, daß die auf dem Meldezettel angegebene Person

die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat.

Gästebuch

§ 8. (1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben

oder deren Beauftragte haben zur Erfüllung

der Meldepflicht ein gebundenes, von der Meldebehörde

signiertes Gästebuch aufzulegen. Die

Meldebehörde kann jedoch auf Antrag für einzelne

Beherbergungsbetriebe bewilligen, daß das

Gästebuch in Teilen oder ungebunden geführt

wird, sofern dies mit Rücksicht auf die Größe

oder Eigenart des Beherbergungsbetriebes tunlich

erscheint und gewährleistet ist, daß auch auf diese

Weise der meldepolizeiliche Verwaltungszweck

erreicht wird. Ist diese Voraussetzung nicht mehr

gegeben, so hat die Meldebehörde die Bewilligung

zu widerrufen.

(2) Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten

Blätter des Gästebuches haben eine laufende

Numerierung aufzuweisen und hinsichtlich

Inhalt und Form dem Muster der Anlage B zu

entsprechen.

(3) Die Eintragungen im Gästebuch sind fortlaufend,

und zwar für jeden Gast gesondert, vorzunehmen;

jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig

zur Anmeldung gelangen, die gemeinsame

Eintragung von Ehegatten bzw. Elternteilen und

deren Kindern im selben Blatt des Gästebuches,

sofern sämtliche Familienmitglieder denselben

Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit

besitzen.

(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist bei der Anmeldung

von Reiseleitern im Gästebuch auch die

Anzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen.

(5) Die Richtigkeit der Eintragungen im Gästebuch

ist von demjenigen, der sie vornimmt, durch

seine Unterschrift zu bestätigen.

(6) Die Gästebücher sind drei Jahre ab dem

Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren.

Den Organen der Meldebehörde und den Sicherheitsorganen

ist auf Verlangen jederzeit darin

Einsicht zu gewähren.

Änderung von Meldedaten

§ 9. Tritt eine Änderung des Familien- oder

des Vornamens oder der Staatsangehörigkeit einer

mittels Meldezettels angemeldeten Person ein, so

hat innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt

der Änderung eine Ab- und gleichzeitige

Neuanmeldung zu erfolgen. Die Änderung sonstiger

Meldedaten kann von der Meldebehörde auf

den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht

werden.

Identitätsnachweis und Auskunftspflicht

§ 10. (1) Auf Verlangen der Meldebehörde, von

Sicherheitsorganen oder des Inhabers des Beherbergungsbetriebes

oder dessen Beauftragten hat

der Meldepflichtige seine Identität und die Richtigkeit

der zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen

Meldedaten durch Vorlage geeigneter

Urkunden nachzuweisen.

(2) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der

Meldebehörde oder Sicherheitsorganen auf Verlangen

darüber Auskunft zu geben, welchen Personen

er Unterkunft gewährt oder in den letzten

drei Monaten gewährt hat.

Melderegister

§ 11. (1) Die Meldebehörde hat die in den

Meldezetteln enthaltenen Meldedaten in einem

Melderegister evident zu halten.

(2) Unrichtige oder unvollständige Meldedaten

können von Amts wegen berichtigt oder ergänzt

werden.

(3) Wird die Meldebehörde durch Mitteilung

eines Standesbeamten vom Ableben einer angemeldeten

Person benachrichtigt oder erhält sie

davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen

oder unterlassen wurde, so hat sie das

Melderegister von Amts wegen zu berichtigen.

(4) Die Meldebehörde hat die betroffene Partei

von einer beabsichtigten Maßnahme nach Abs. 2

oder 3 zu verständigen und ihr Gelegenheit zu

geben, hiezu Stellung zu nehmen. Erhebt die

Partei gegen eine solche Maßnahme Einwendungen,

so ist darüber, falls die Einwendungen nicht

berücksichtigt werden, ein Bescheid zu erlassen.

(5) Die Meldezettel können von der Meldebehörde

nach Ablauf von dreißig Jahren ab der

Abmeldung ausgeschieden werden; wird das Melderegister

anders als in Form der Sammlung der

Meldezettel geführt, so können sie nach Ablauf

von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme

der darin enthaltenen Meldedaten in das

Melderegister ausgeschieden werden.

Meldeauskunft

§ 12. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen

aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die

Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken,

ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres

Wirkungsbereiches eine vom Auskunftswerber

verschiedene Person angemeldet ist oder zuletzt

angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete

Personen ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde

anzugeben, in die die gesuchte Person

verzogen ist.

(2) Jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörde

beantragen, daß Meldeauskünfte über sie

allgemein oder an bestimmte Personen nicht erteilt

werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist

stattzugeben, wenn berücksichtigungswürdige Interessen

der gemeldeten Person dies geboten erscheinen

lassen, es sei denn, daß anzunehmen ist,

daß sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre

rechtlichen Verpflichtungen entziehen will.

Die Auskunftssperre kann nur für die Dauer von

höchstens zwei Jahren verfügt werden; sie ist

auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen

neuerlich zu verfügen. Besteht eine solche Auskunftssperre

oder ist das Vorliegen der erwähnten

Interessen einer gemeldeten Person bei der

Meldebehörde offenkundig, so hat sie ein Verlangen

nach einer Meldeauskunft über die gemeldete

Person abzulehnen. Die Verpflichtung

zur Erteilung von Meldeauskünften im Rahmen

der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG wird hiedurch

nicht berührt.

Meldebestätigung

§ 13. (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der

in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten

auf Antrag des Meldepflichtigen Meldebestätigungen

auszustellen. Mit der Meldebestätigung wird

beurkundet, seit wann der Antragsteller oder eine

Person, für die ihn die Meldepflicht trifft (§ 6

Abs. 2), an der gegenwärtigen Unterkunft angemeldet

ist.

(2) Auf begründetes Verlangen sind in die

Meldebestätigung auch Angaben über frühere

Unterkünfte aufzunehmen.

Allgemeine oder teilweise Neumeldung

§ 14. Die Meldebehörden oder die sachlich in

Betracht kommenden Oberbehörden sind berechtigt,

mit Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches

eine allgemeine oder teilweise Neumeldung

anzuordnen, wenn das Melderegister einer

oder mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder

zum Teil vernichtet worden oder die Neumeldung

aus Gründen der Neuordnung des Melderegisters

unerläßlich ist.

Meldebehörden

§ 15. Meldebehörden sind die Bürgermeister,

in Orten, für die Bundespolizeibehörden bestehen,

diese.

Strafbestimmungen

§ 16. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit einer Geldstrafe bis

zu S 3000'—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Meldungen nach den Bestimmungen

des Meldegesetzes 1954, BGBl. Nr. 175, gelten

als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1973

in Kraft; soweit es sich jedoch um Personen

handelt, die anderswo als in einem Flüchtlingslager

des Bundesministeriums für Inneres in

Gewahrsam gehalten werden, tritt die Bestimmung

des § 2 Abs. 1 Z. 6 mit dem Beginn der

Führung einer zentralen Häftlingsevidenz in

Kraft. Der Zeitpunkt des Beginnes der Führung

der zentralen Häftlingsevidenz ist vom Bundesminister

für Inneres kundzumachen. Bis zu diesem

Zeitpunkt sind die erwähnten Personen von

der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels)

zu melden.

(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

tritt das Meldegesetz 1954, BGBl.

Nr. 175, außer Kraft.

Vollziehungsklausel

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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