30. Bundesgesetz: Meldegesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Meldepflicht
§ 1. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem
Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder
eine solche Unterkunft aufgibt, ist nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu melden.
(2) Wohnung im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Räume, die zum Wohnen oder Schlafen
benützt werden, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe
handelt. Fahrzeuge und Zelte
gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet
derselben Gemeinde länger als drei Tage als
Unterkunft dienen.
(3) Beherbergungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind unter Leitung oder Aufsicht des
Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten
stehende Unterkunftsstätten, die zur entgeltlichen
oder unentgeltlichen Unterbringung
von Gästen (Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste
u. dgl.) zu vorübergehendem Aufenthalt
bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder
Wohnwagenplätze sowie nichtbewirtschaftete
Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(4) Unterkunftgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist, wer einer Person, aus welchem
Grunde immer, Unterkunft gewährt.
Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2. (1) Nicht zu melden sind Personen,
1. denen in einer Wohnung nicht länger als
drei Tage Unterkunft gewährt wird;
2. denen in einer Wohnung nicht länger als
drei Wochen unentgeltlich Unterkunft gewährt
wird, sofern sie nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet
sind;
3. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt
untergebracht sind, sofern sie nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anderswo
gemeldet sind;
4. die in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend-
oder Sportheimen untergebracht sind, sofern
sie minderjährig und nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet
sind;
5. die als Angehörige des Bundesheeres, der
Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der
Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen
eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft
untergebracht sind,
sofern sie nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;
6. die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung
eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
in Gewahrsam gehalten werden.
(2) Nicht zu melden sind weiters ausländische
Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und
gleichgestellte Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen,
die sich auf Grund einer offiziellen
Einladung in Österreich aufhalten.
Unterkunft in Wohnungen
§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft
nimmt, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Tagen
bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe
der ausgefüllten Meldezettel. War der zu Meldende
bereits bisher mittels Meldezettels im Bundesgebiet
angemeldet, so hat der Meldepflichtige
eine Bestätigung über die erfolgte Abmeldung
oder, im Falle der Beibehaltung seiner bisherigen
Unterkunft, eine Bestätigung über die aufrechte
Anmeldung vorzulegen.
(3) Für jede anzumeldende Person ist die jeweils
vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln
(§ 7 Abs. 2) auszufüllen.
(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung
durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie
und Unterschrift eines Amtsorgans auf den
Meldezetteln zu vermerken. Zwei dieser Meldezettel
sind dem Meldepflichtigen unverzüglich
wieder auszufolgen.
(5) Gibt eine angemeldete Person ihre Unterkunft
in einer Wohnung auf, so ist sie innerhalb
von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft
bei der Meldebehörde abzumelden.
(6) Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der
beiden dem Meldepflichtigen bei der Anmeldung
ausgefolgten Meldezettel, auf denen die Ortsgemeinde
der nächsten meldepflichtigen Unterkunft
anzugeben ist.
(7) Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung
durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie
und Unterschrift eines Amtsorgans auf den
Meldezetteln zu vermerken. Einer dieser beiden
Meldezettel ist dem Meldepflichtigen unverzüglich
wieder auszufolgen.
Unterkunft in Beherbergungsbetrieben
§ 4. (1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb
Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht
auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls
aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen,
durch Eintragung im Gästebuch anzumelden.
(2) Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb
aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden
vor seiner Abreise durch Eintragung im
Gästebuch abzumelden.
(3) Mitglieder von mindestens acht Personen
umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des
Reiseleiters, sind von der Meldepflicht gemäß
Abs. 1 und 2 ausgenommen, wenn sie nicht länger
als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb
Unterkunft nehmen.
(4) Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb
mehr als zwei Monate, so ist
der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde
anzumelden. Die Anmeldung ist spätestens
am dritten Tage nach Ablauf der zwei
Monate vorzunehmen; im übrigen gelten hiefür
die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
Besondere Meldepflicht
§ 5. (1) Fremde, die im Bundesgebiet einer Beschäftigung
nachgehen, deren Ausübung an eine
behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ohne
Rücksicht auf die Art der Unterkunft jedenfalls
auch mittels Meldezettels bei der Meldebehörde
an- bzw. abzumelden. Hiefür gelten die Bestimmungen
des § 3 sinngemäß.
(2) Ist der Bürgermeister Meldebehörde, so
hat er in den Fällen des Abs. 1 eine Ausfertigung
des Meldezettels unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde
zu übermitteln.
Erfüllung der Meldepflicht
§ 6. (1) Die Meldepflicht trifft, soweit in den
folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist,
den Unterkunftnehmer.
(2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen
trifft dessen Erziehungsberechtigten, für jemanden,
dessen Handlungsfähigkeit aus einem anderen
Grund als dem der Minderjährigkeit aufgehoben
oder beschränkt ist, dessen gesetzlichen
Vertreter. Ist ein Erziehungsberechtigter oder gesetzlicher
Vertreter nicht vorhanden, oder nimmt
der zu Meldende anderswo als bei einer solchen
Person Unterkunft, so trifft die Meldepflicht den
Unterkunftgeber.
(3) In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen
im Gästebuch auch vom Inhaber des
Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten
vorgenommen werden. In einem solchen Falle hat
der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben
zu machen.
(4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes
oder dessen Beauftragter ist für die ordnungsgemäße
Vornahme der Eintragungen im Gästebuch
verantwortlich. Verweigert ein Meidepflichtiger
die Erfüllung der Meldepflicht, so ist hievon
unverzüglich die Meldebehörde oder ein Sicherheitsorgan
zu benachrichtigen.
Meldezettel
§ 7. (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt
und Form grundsätzlich dem Muster der Anlage A
zu entsprechen. Jedoch können in Fällen, in denen
bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes von
einzelnen Meldebehörden elektronische Datenverarbeitungsanlagen
verwendet werden, durch
Verordnung der Meldebehörde Abweichungen
hinsichtlich der Form der Meldezettel angeordnet
werden.
(2) Für jede anzumeldende Person sind grundsätzlich
drei, soweit es sich jedoch um eine Person
handelt, die der besonderen Meldepflicht
gemäß § 5 unterliegt, vier Meldezettel vorzulegen.
Die Meldebehörde kann nach Maßgabe verwaltungstechnischer
Erfordernisse durch Verordnung
die Vorlage weiterer Meldezettel bis zum Höchstausmaß
von insgesamt fünf Stück vorschreiben.
(3) Die Meldezettel sind vollständig, richtig und
leserlich auszufüllen.
(4) Die Richtigkeit der Meldedaten und die
Tatsache des Beziehens der angegebenen Unterkunft
ist vom Meldepflichtigen durch seine Unterschrift
zu bestätigen. Ist der Meldepflichtige
schreibunkundig oder durch ein Gebrechen an der
Unterfertigung verhindert, so ist diese Bestätigung
durch eine Aufsichts- oder Pflegeperson, in
Ermangelung einer solchen durch den Unterkunftgeber
vorzunehmen.
(5) Der Meldezettel ist ferner vom Unterkunftgeber,
bei Beherbergungsbetrieben (§ 4 Abs. 4)
vom Inhaber oder dessen Beauftragten zu unterschreiben.
Der Unterkunftgeber hat die Unterschrift
zu verweigern, wenn er in Kenntnis davon
ist, daß die auf dem Meldezettel angegebene Person
die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat.
Gästebuch
§ 8. (1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben
oder deren Beauftragte haben zur Erfüllung
der Meldepflicht ein gebundenes, von der Meldebehörde
signiertes Gästebuch aufzulegen. Die
Meldebehörde kann jedoch auf Antrag für einzelne
Beherbergungsbetriebe bewilligen, daß das
Gästebuch in Teilen oder ungebunden geführt
wird, sofern dies mit Rücksicht auf die Größe
oder Eigenart des Beherbergungsbetriebes tunlich
erscheint und gewährleistet ist, daß auch auf diese
Weise der meldepolizeiliche Verwaltungszweck
erreicht wird. Ist diese Voraussetzung nicht mehr
gegeben, so hat die Meldebehörde die Bewilligung
zu widerrufen.
(2) Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten
Blätter des Gästebuches haben eine laufende
Numerierung aufzuweisen und hinsichtlich
Inhalt und Form dem Muster der Anlage B zu
entsprechen.
(3) Die Eintragungen im Gästebuch sind fortlaufend,
und zwar für jeden Gast gesondert, vorzunehmen;
jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig
zur Anmeldung gelangen, die gemeinsame
Eintragung von Ehegatten bzw. Elternteilen und
deren Kindern im selben Blatt des Gästebuches,
sofern sämtliche Familienmitglieder denselben
Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit
besitzen.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist bei der Anmeldung
von Reiseleitern im Gästebuch auch die
Anzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen.
(5) Die Richtigkeit der Eintragungen im Gästebuch
ist von demjenigen, der sie vornimmt, durch
seine Unterschrift zu bestätigen.
(6) Die Gästebücher sind drei Jahre ab dem
Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren.
Den Organen der Meldebehörde und den Sicherheitsorganen
ist auf Verlangen jederzeit darin
Einsicht zu gewähren.
Änderung von Meldedaten
§ 9. Tritt eine Änderung des Familien- oder
des Vornamens oder der Staatsangehörigkeit einer
mittels Meldezettels angemeldeten Person ein, so
hat innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt
der Änderung eine Ab- und gleichzeitige
Neuanmeldung zu erfolgen. Die Änderung sonstiger
Meldedaten kann von der Meldebehörde auf
den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht
werden.
Identitätsnachweis und Auskunftspflicht
§ 10. (1) Auf Verlangen der Meldebehörde, von
Sicherheitsorganen oder des Inhabers des Beherbergungsbetriebes
oder dessen Beauftragten hat
der Meldepflichtige seine Identität und die Richtigkeit
der zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen
Meldedaten durch Vorlage geeigneter
Urkunden nachzuweisen.
(2) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der
Meldebehörde oder Sicherheitsorganen auf Verlangen
darüber Auskunft zu geben, welchen Personen
er Unterkunft gewährt oder in den letzten
drei Monaten gewährt hat.
Melderegister
§ 11. (1) Die Meldebehörde hat die in den
Meldezetteln enthaltenen Meldedaten in einem
Melderegister evident zu halten.
(2) Unrichtige oder unvollständige Meldedaten
können von Amts wegen berichtigt oder ergänzt
werden.
(3) Wird die Meldebehörde durch Mitteilung
eines Standesbeamten vom Ableben einer angemeldeten
Person benachrichtigt oder erhält sie
davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen
oder unterlassen wurde, so hat sie das
Melderegister von Amts wegen zu berichtigen.
(4) Die Meldebehörde hat die betroffene Partei
von einer beabsichtigten Maßnahme nach Abs. 2
oder 3 zu verständigen und ihr Gelegenheit zu
geben, hiezu Stellung zu nehmen. Erhebt die
Partei gegen eine solche Maßnahme Einwendungen,
so ist darüber, falls die Einwendungen nicht
berücksichtigt werden, ein Bescheid zu erlassen.
(5) Die Meldezettel können von der Meldebehörde
nach Ablauf von dreißig Jahren ab der
Abmeldung ausgeschieden werden; wird das Melderegister
anders als in Form der Sammlung der
Meldezettel geführt, so können sie nach Ablauf
von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme
der darin enthaltenen Meldedaten in das
Melderegister ausgeschieden werden.
Meldeauskunft
§ 12. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen
aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die
Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken,
ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres
Wirkungsbereiches eine vom Auskunftswerber
verschiedene Person angemeldet ist oder zuletzt
angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete
Personen ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde
anzugeben, in die die gesuchte Person
verzogen ist.
(2) Jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörde
beantragen, daß Meldeauskünfte über sie
allgemein oder an bestimmte Personen nicht erteilt
werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn berücksichtigungswürdige Interessen
der gemeldeten Person dies geboten erscheinen
lassen, es sei denn, daß anzunehmen ist,
daß sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre
rechtlichen Verpflichtungen entziehen will.
Die Auskunftssperre kann nur für die Dauer von
höchstens zwei Jahren verfügt werden; sie ist
auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen
neuerlich zu verfügen. Besteht eine solche Auskunftssperre
oder ist das Vorliegen der erwähnten
Interessen einer gemeldeten Person bei der
Meldebehörde offenkundig, so hat sie ein Verlangen
nach einer Meldeauskunft über die gemeldete
Person abzulehnen. Die Verpflichtung
zur Erteilung von Meldeauskünften im Rahmen
der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG wird hiedurch
nicht berührt.
Meldebestätigung
§ 13. (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der
in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten
auf Antrag des Meldepflichtigen Meldebestätigungen
auszustellen. Mit der Meldebestätigung wird
beurkundet, seit wann der Antragsteller oder eine
Person, für die ihn die Meldepflicht trifft (§ 6
Abs. 2), an der gegenwärtigen Unterkunft angemeldet
ist.
(2) Auf begründetes Verlangen sind in die
Meldebestätigung auch Angaben über frühere
Unterkünfte aufzunehmen.
Allgemeine oder teilweise Neumeldung
§ 14. Die Meldebehörden oder die sachlich in
Betracht kommenden Oberbehörden sind berechtigt,
mit Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches
eine allgemeine oder teilweise Neumeldung
anzuordnen, wenn das Melderegister einer
oder mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder
zum Teil vernichtet worden oder die Neumeldung
aus Gründen der Neuordnung des Melderegisters
unerläßlich ist.
Meldebehörden
§ 15. Meldebehörden sind die Bürgermeister,
in Orten, für die Bundespolizeibehörden bestehen,
diese.
Strafbestimmungen
§ 16. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit einer Geldstrafe bis
zu S 3000'—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Meldungen nach den Bestimmungen
des Meldegesetzes 1954, BGBl. Nr. 175, gelten
als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1973
in Kraft; soweit es sich jedoch um Personen
handelt, die anderswo als in einem Flüchtlingslager
des Bundesministeriums für Inneres in
Gewahrsam gehalten werden, tritt die Bestimmung
des § 2 Abs. 1 Z. 6 mit dem Beginn der
Führung einer zentralen Häftlingsevidenz in
Kraft. Der Zeitpunkt des Beginnes der Führung
der zentralen Häftlingsevidenz ist vom Bundesminister
für Inneres kundzumachen. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind die erwähnten Personen von
der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels)
zu melden.
(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
tritt das Meldegesetz 1954, BGBl.
Nr. 175, außer Kraft.
Vollziehungsklausel
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.