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30_1971 AT

30. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

Auf Grund des § 36 1 des Kartellgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,

BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend angeführte Warengattung

wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr

Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 in der

Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.

Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht Empfehlungen

von Kalkulationsrichtlinien gemäß

§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung

der 4. Kartellgesetznovelle sind, herauszugeben

oder anzuwenden

Nachtstromspeicheröfen.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes

1959 in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu 60.000 Schilling oder mit Arrest

bis zu acht Wochen bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1971

in Kraft und verliert mit 31. Jänner 1972 ihre

Wirksamkeit.

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