30. Kundmachung: Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat Liechtenstein am 28. Oktober
1969 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (BGBl. Nr. 320/1969) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel
30 Absatz 2 am 26. Jänner 1970 für
Liechtenstein in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
hat Liechtenstein folgende Vorbehalte
erklärt und folgende Erklärungen abgegeben
Artikel 1: Im Fürstentum Liechtenstein ist
eine Auslieferung grundsätzlich an die Bedingung
geknüpft, daß die Person, gegen die ein Verfahren
anhängig ist, vor die ordentlichen Gerichte des
ersuchenden Staates gestellt wird. Es behält sich
daher das Recht vor, eine Auslieferung an die
Bedingung zu knüpfen, daß der ersuchende Staat
diesbezüglich eine angemessene Zusicherung abgibt.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a: Die Regierung
des Fürstentums Liechtenstein erklärt, daß nach
liechtensteinischem Gesetz eine Auslieferung von
liechtensteinischen Staatsangehörigen nicht gestattet
ist. Sobald sie das Gebiet des Fürstentums
betreten, werden sie von liechtensteinischen Behörden
gemäß liechtensteinischem Gesetz (Paragraph
36 des Strafgesetzbuches) für im Ausland
begangene strafbare Handlungen vor Gericht gestellt,
was immer auch die Gesetze des Staates
vorsehen, in welchem die strafbare Handlung begangen
wurde. Im Sinne dieses Übereinkommens
sind „Staatsangehörige" Personen, die im Besitz
der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft sind.
Artikel 11: Das Fürstentum Liechtenstein behält
sich das Recht vor, Artikel 11 sinngemäß
anzuwenden, sofern der ersuchende Staat den
liechtensteinischen Behörden keine angemessene
Zusicherung gibt, daß er keine Strafe verhängt
oder Maßnahme ergreift, die im Widerspruch zu
liechtensteinischem Recht steht oder gegen den
Grundsatz der Unverletzlichkeit der Person auf
eine mit liechtensteinischem Recht unvereinbare
Weise verstößt.
Artikel 21 : Das Fürstentum Liechtenstein behält
sich das Recht vor, die Durchlieferung durch
sein Gebiet zu verweigern, selbst für den Fall,
daß die dem Verfolgten zur Last gelegte strafbare
Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens
fällt.
Artikel 23: Das Fürstentum Liechtenstein verlangt,
daß Ersuchen und beizubringende Unterlagen,
die in einer anderen als der deutschen
Sprache abgefaßt sind, eine Übersetzung in diese
Sprache angeschlossen werden muß.