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30_1970 AT

30. Kundmachung: Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Kundmachung: Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat Liechtenstein am 28. Oktober

1969 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen

Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember

1957 (BGBl. Nr. 320/1969) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel

30 Absatz 2 am 26. Jänner 1970 für

Liechtenstein in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

hat Liechtenstein folgende Vorbehalte

erklärt und folgende Erklärungen abgegeben

Artikel 1: Im Fürstentum Liechtenstein ist

eine Auslieferung grundsätzlich an die Bedingung

geknüpft, daß die Person, gegen die ein Verfahren

anhängig ist, vor die ordentlichen Gerichte des

ersuchenden Staates gestellt wird. Es behält sich

daher das Recht vor, eine Auslieferung an die

Bedingung zu knüpfen, daß der ersuchende Staat

diesbezüglich eine angemessene Zusicherung abgibt.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a: Die Regierung

des Fürstentums Liechtenstein erklärt, daß nach

liechtensteinischem Gesetz eine Auslieferung von

liechtensteinischen Staatsangehörigen nicht gestattet

ist. Sobald sie das Gebiet des Fürstentums

betreten, werden sie von liechtensteinischen Behörden

gemäß liechtensteinischem Gesetz (Paragraph

36 des Strafgesetzbuches) für im Ausland

begangene strafbare Handlungen vor Gericht gestellt,

was immer auch die Gesetze des Staates

vorsehen, in welchem die strafbare Handlung begangen

wurde. Im Sinne dieses Übereinkommens

sind „Staatsangehörige" Personen, die im Besitz

der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft sind.

Artikel 11: Das Fürstentum Liechtenstein behält

sich das Recht vor, Artikel 11 sinngemäß

anzuwenden, sofern der ersuchende Staat den

liechtensteinischen Behörden keine angemessene

Zusicherung gibt, daß er keine Strafe verhängt

oder Maßnahme ergreift, die im Widerspruch zu

liechtensteinischem Recht steht oder gegen den

Grundsatz der Unverletzlichkeit der Person auf

eine mit liechtensteinischem Recht unvereinbare

Weise verstößt.

Artikel 21 : Das Fürstentum Liechtenstein behält

sich das Recht vor, die Durchlieferung durch

sein Gebiet zu verweigern, selbst für den Fall,

daß die dem Verfolgten zur Last gelegte strafbare

Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens

fällt.

Artikel 23: Das Fürstentum Liechtenstein verlangt,

daß Ersuchen und beizubringende Unterlagen,

die in einer anderen als der deutschen

Sprache abgefaßt sind, eine Übersetzung in diese

Sprache angeschlossen werden muß.

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