30. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,
17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,
335/1965, 261/1967 und BGBl. Nr. 9/1968 wird
abgeändert wie folgt
1. Im § 6 haben die lit. e und f zu entfallen.
2. Die §§ 37 bis 43 samt Überschriften haben
zu entfallen.
3. § 60 hat zu lauten
„§ 60. (1) Der Aufwand für Leistungen nach
diesem Bundesgesetz wird vorschußweise vom
Bund bestritten.
(2) Der Aufwand wird gedeckt
a) durch Beiträge der Dienstgeber und der
Versicherten (Arbeitslosenversicherungsbeitrag).
b) durch einen Beitrag des Bundes zur Abdeckung
des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld
einschließlich der hierauf entfallenden
Krankenversicherungsbeiträge, soweit dieser
Aufwand die Hälfte eines allfälligen Überschusses
überschreitet, der unter Berücksichtigung
des sich nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
ergebenden Leistungs- und
Verwaltungsaufwandes, jedoch unter Außerachtlassung
der Aufwendungen für das
Karenzurlaubsgeld, zu errechnen ist,
c) durch einen Beitrag des Bundes zur Notstandshilfe
einschließlich der auf sie entfallenden
Krankenversicherungsbeiträge
nach Maßgabe des Abs. 3.
(3) Ein Beitrag zur Notstandshilfe ist dann zu
leisten, wenn in einem Kalenderjahr der Aufwand
für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz
einschließlich des Aufwandes für die
Teuerungszulage gemäß dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 257/1963 und der Aufwand nach
dem Bundesgesetz über die Gewährung einer
Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte
Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit,
BGBl. Nr. 117/1967, höher ist als die Einnahmen
an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen,
zuzüglich des Beitrages des Bundes zum Verwaltungsaufwand
gemäß § 51 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, und des
Bundesbeitrages zum Aufwand gemäß § 13 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1967."
4. § 61 Abs. 10 hat zu lauten
„Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist durch
Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen zu ändern, wenn er
dem voraussichtlichen Aufwand, der aus Mitteln
der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten ist,
nicht mehr entspricht; bei der Festsetzung des
Beitrages ist von dem Durchschnitt des Aufwandes
der letzten vorangegangenen zwei Jahre auszugehen."
5. Der Abs. 5 des § 64 hat zu entfallen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1969 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.