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30_1969 AT

30. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,

17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,

335/1965, 261/1967 und BGBl. Nr. 9/1968 wird

abgeändert wie folgt

1. Im § 6 haben die lit. e und f zu entfallen.

2. Die §§ 37 bis 43 samt Überschriften haben

zu entfallen.

3. § 60 hat zu lauten

„§ 60. (1) Der Aufwand für Leistungen nach

diesem Bundesgesetz wird vorschußweise vom

Bund bestritten.

(2) Der Aufwand wird gedeckt

a) durch Beiträge der Dienstgeber und der

Versicherten (Arbeitslosenversicherungsbeitrag).

b) durch einen Beitrag des Bundes zur Abdeckung

des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld

einschließlich der hierauf entfallenden

Krankenversicherungsbeiträge, soweit dieser

Aufwand die Hälfte eines allfälligen Überschusses

überschreitet, der unter Berücksichtigung

des sich nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz

ergebenden Leistungs- und

Verwaltungsaufwandes, jedoch unter Außerachtlassung

der Aufwendungen für das

Karenzurlaubsgeld, zu errechnen ist,

c) durch einen Beitrag des Bundes zur Notstandshilfe

einschließlich der auf sie entfallenden

Krankenversicherungsbeiträge

nach Maßgabe des Abs. 3.

(3) Ein Beitrag zur Notstandshilfe ist dann zu

leisten, wenn in einem Kalenderjahr der Aufwand

für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz

einschließlich des Aufwandes für die

Teuerungszulage gemäß dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 257/1963 und der Aufwand nach

dem Bundesgesetz über die Gewährung einer

Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte

Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit,

BGBl. Nr. 117/1967, höher ist als die Einnahmen

an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen,

zuzüglich des Beitrages des Bundes zum Verwaltungsaufwand

gemäß § 51 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, und des

Bundesbeitrages zum Aufwand gemäß § 13 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1967."

4. § 61 Abs. 10 hat zu lauten

„Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist durch

Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen zu ändern, wenn er

dem voraussichtlichen Aufwand, der aus Mitteln

der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten ist,

nicht mehr entspricht; bei der Festsetzung des

Beitrages ist von dem Durchschnitt des Aufwandes

der letzten vorangegangenen zwei Jahre auszugehen."

5. Der Abs. 5 des § 64 hat zu entfallen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1969 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

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