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30_1967 AT

30. Verordnung: Abänderung der 9. Rindermastförderungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Abänderung der 9. Rindermastförderungsverordnung

Auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, wird verordnet

§ 1 der 9. Rindermastförderungsverordnung,

BGBl. Nr. 184/1966, hat zu lauten

„§ 1. Landwirtschaftliche Betriebe, die in der

Zeit vom 1. September 1966 bis 31. August 1967

(im folgenden ,Betriebszeitraum' genannt) auf

Grund eines Rübenlieferungsabschlusses Zuckerrüben

eigener Erzeugung den Zuckerfabriksunternehmungen

liefern, und landwirtschaftliche

Brennereien sind nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen verpflichtet, Rinder zur Mästung

(Eigenmast oder Lohnmast) einzustellen."

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