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30_1965 AT

30. Kundmachung: Flagge der Republik Libanon

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Kundmachung: Flagge der Republik Libanon

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf die

Flagge der Republik Libanon Anwendung findet,

deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht

aufliegt.

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