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30_1964 AT

30. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 30. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens.

Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1963 über das Bundesheerdienstzeichen,

BGBl. Nr. 202, wird verordnet

§ 1. Das Bundesheerdienstzeichen ist nach

der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu

gestalten.

§ 2. Das Bundesheerdienstzeichen ist am dreieckig

gefalteten Band an der linken Brustseite zu

tragen. Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen)

zur Uniform und das Tragen der Dekoration

in bildgetreuem verkleinerten Maßstab

(Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in Form

von Rosetten oder schmalen Leisten zur bürgerlichen

Kleidung ist gestattet.

§ 3. Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat ein Verzeichnis über die Verleihungen

von Bundesheerdienstzeichen zu führen.

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