30_1964
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30. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 30. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens.
1964_30_0 30. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens.
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Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1963 über das Bundesheerdienstzeichen,
BGBl. Nr. 202, wird verordnet
§ 1. Das Bundesheerdienstzeichen ist nach
der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu
gestalten.
§ 2. Das Bundesheerdienstzeichen ist am dreieckig
gefalteten Band an der linken Brustseite zu
tragen. Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen)
zur Uniform und das Tragen der Dekoration
in bildgetreuem verkleinerten Maßstab
(Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in Form
von Rosetten oder schmalen Leisten zur bürgerlichen
Kleidung ist gestattet.
§ 3. Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat ein Verzeichnis über die Verleihungen
von Bundesheerdienstzeichen zu führen.